TE OGH 1996/2/8 2Nd510/95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.02.1996
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Gregor M*****, geboren am ***** 1983, wohnhaft bei der Kindesmuttter Elisabeth A*****, über den Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Telfs und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien mit dem Auftrag übermittelt, zunächst die Entscheidung des Bezirksgerichtes Telfs vom 15.11.1995 und die Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12.12.1995 den Beteiligten zuzustellen.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Telfs ist zu P 47/90 das Pflegeschaftsverfahren über den mj. Gregor M*****anhängig. Die Obsorge über ihn kommt der Mutter zu. Der Minderjährige lebt seit der Scheidung der Eltern bei der Kindesmutter in Wien.

Mit einem an das Bezirksgericht Telfs gerichteten Schriftsatz vom 15.11.1995 beantragte der Kindesvater, ihm die Obsorge für das Kind zuzuweisen.

Das Bezirksgericht Telfs sprach mit Beschluß vom selben Tag seine Unzuständigkeit aus, weil das Kind bei seiner Mutter in Wien wohnhaft sei und überwies den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß § 44 JN.Das Bezirksgericht Telfs sprach mit Beschluß vom selben Tag seine Unzuständigkeit aus, weil das Kind bei seiner Mutter in Wien wohnhaft sei und überwies den Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien gemäß Paragraph 44, JN.

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat die Übernahme des Pflegschaftsverfahrens unter Hinweis auf das bereits anhängige Verfahren beim Bezirksgericht Telfs verweigert.

Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 47 Abs 2 JN vor.Das Bezirksgericht Telfs legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach Paragraph 47, Absatz 2, JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Telfs und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist derzeit nicht möglich. Ein negativer Zuständigkeitskonflikt, der vom zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden ist, entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Gerichte hintereinander ihre (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit rechtskräftig verneinen (7 Nd 503/87 ua). Ist daher noch keine Rechtskraft eingetreten, muß Abhilfe mit Rekurs gesucht werden (Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 47 JN).Eine Entscheidung im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Telfs und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien ist derzeit nicht möglich. Ein negativer Zuständigkeitskonflikt, der vom zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden ist, entsteht dann, wenn zwei oder mehrere Gerichte hintereinander ihre (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit rechtskräftig verneinen (7 Nd 503/87 ua). Ist daher noch keine Rechtskraft eingetreten, muß Abhilfe mit Rekurs gesucht werden (Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 47, JN).

Rechtskraft ist im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten, weil sowohl die Entscheidung des Bezirksgerichtes Telfs über seine Unzuständigkeit als auch die Entscheidung des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien den Beteiligten noch nicht zugestellt wurde.

Nach § 44 Abs 2 JN sind die Parteien von dem nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gefaßten Überweisungsbeschluß von dem Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.Nach Paragraph 44, Absatz 2, JN sind die Parteien von dem nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gefaßten Überweisungsbeschluß von dem Gericht zu verständigen, an das die Sache überwiesen worden ist.

Da eine Zustellung der Unzuständigkeitsbeschlüsse an die Beteiligten noch nicht erfolgte, waren die Akten zunächst dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien als das Gericht, an das die Pflegschaftssache überwiesen wurde, mit dem Auftrag zurückzustellen, die Beschlüsse zunächst den Beteiligten zuzustellen. Erst bei Vorliegen rechtskräftiger Beschlüsse, in denen die Unzuständigkeit sowohl des Überweisenden, als auch des Gerichtes, an das überwiesen wurde, ausgesprochen wurde, liegt ein vom Obersten Gerichtshof als dem nächsten gemeinsam übergeordneten höheren Gericht zu entscheidender Kompetenzkonflikt vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0020ND00510.95.0208.000

Dokumentnummer

JJT_19960208_OGH0002_0020ND00510_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten