TE OGH 1990/2/22 6Nd503/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** B*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG, 4063 Hörsching, Linzerstraße 21, vertreten durch Dr.Helmut Valenta, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Heinrich P***, Verkaufsleiter, derzeit im Gefangenenhaus des Landesgerichtes Innsbruck, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wegen 400.000 S sA, infolge Anzeige des Landesgerichtes Klagenfurt über eine Zuständigkeitsstreitigkeit in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Klagenfurt zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin hat sich der vom Beklagten erhobenen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des von ihr ursprünglich angerufenen Landesgerichtes Linz unterworfen und die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragt. Daraufhin sprach das Landesgericht Linz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 14.4.1989 seine örtliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (ON 9). Vor diesem Gericht beantragten die Parteien übereinstimmend am 7.12.1989 nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung, die Sache dem Landesgericht Klagenfurt zu übertragen. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien faßte daraufhin den mündlich verkündeten Beschluß auf Delegierung der Rechtssache gemäß § 31 a Abs 1 JN. Auf Beschlußausfertigung wurde verzichtet (ON 16). Der Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Rechtliche Beurteilung

Die Voraussetzungen für die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes im Sinne des § 47 JN liegen demnach nicht vor, mangelt es doch bereits an entsprechenden, in Rechtskraft erwachsenen oder unanfechtbaren Zuständigkeitsentscheidungen zweier konkurrierender Gerichte (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 240). Hier hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine - wenngleich gesetzwidrige - vereinfachte Delegation gemäß § 31 a Abs 1 JN vorgenommen. An den in Rechtskraft erwachsenen Übertragungsbeschluß ist das Landesgericht Klagenfurt dennoch gebunden (Fasching, aaO, Rz 211).

Anmerkung

E20052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0060ND00503.9.0222.000

Dokumentnummer

JJT_19900222_OGH0002_0060ND00503_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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