TE OGH 1995/9/14 8Nd2/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Ing.Kurt M*****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Handelsgericht Wien (6 Nc 339/94-16), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Konkurseröffnung sowie für die Führung eines allfälligen Konkursverfahrens ist das Landesgericht Salzburg zuständig; der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Februar 1995, 23 Se 334/95b (ON 15), wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Über Antrag eines Gläubigers wurde über das Vermögen des oben genannten Schuldners das Konkursverfahren eröffnet. Infolge Rekurses des Gemeinschuldners wurde der Konkurseröffnungsbeschluß vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Durchführung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung aufgetragen; da die Aufhebung des Konkurseröffnungsbeschlusses durch das Rechtsmittelgericht die mit der Konkurseröffnung verbundenen Wirkungen nicht beseitigte, wurde die Beschlußfassung betreffend eine allfällige ediktmäßige Aufhebung des Konkurses dem Erstgericht vorbehalten.

In der Folge hielt das Handelsgericht Wien eine Tagsatzung ab, in der der Gemeinschuldner zu Protokoll gab, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Hauptsitz seines Unternehmens in Salzburg gelegen sei. Hierauf faßte das Handelsgericht Wien am 9.Februar 1995 zu 6 Nc 339/94-13 einen Unzuständigkeitsbeschluß und überwies die "Rechtssache" gemäß § 44 JN an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg.In der Folge hielt das Handelsgericht Wien eine Tagsatzung ab, in der der Gemeinschuldner zu Protokoll gab, daß im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Hauptsitz seines Unternehmens in Salzburg gelegen sei. Hierauf faßte das Handelsgericht Wien am 9.Februar 1995 zu 6 Nc 339/94-13 einen Unzuständigkeitsbeschluß und überwies die "Rechtssache" gemäß Paragraph 44, JN an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg.

Dieses faßte am 27.Februar 1995 zu 23 Se 334/95b-15 den Beschluß, die Übernahme der Konkurseröffnungssache abzulehnen und mittelte den Akt dem Handelsgericht Wien zurück. Es vertrat die Ansicht, aus dem zwischenzeitigen Tätigwerden des Handelsgerichtes Wien (Beschlußfassung über einen Kostenvorschuß) ergäbe sich, daß dieses den Konkurs weiter abhandeln werde; eine Überweisung nur der Konkurseröffnungssache allein bei aufrechten Konkurswirkungen in Wien sei nicht möglich, sodaß nach seiner Meinung kein negativer Kompetenzkonflikt vorliege.

Beide Beschlüsse, die durch das Landesgericht Salzburg den Beteiligten, und zwar auch dem Gemeinschuldner persönlich, zugestellt wurden (vgl § 44 Abs 2 JN idF Nov 1983), sind zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.Beide Beschlüsse, die durch das Landesgericht Salzburg den Beteiligten, und zwar auch dem Gemeinschuldner persönlich, zugestellt wurden vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, JN in der Fassung Nov 1983), sind zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsen.

Das Handelsgericht Wien legt nach Rücklangen des Aktes diesen samt dem angeschlossenen Konkursakt 3 S 189/95d dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Landesgerichtes Salzburg hat das Handelsgericht Wien in dem Beschluß, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der "Rechtssache" unter Anschluß des Konkursaktes an das Landesgericht Salzburg verfügte, zweifellos nicht bloß das Konkurseröffnungsverfahren, sondern das gesamte Konkursverfahren an das Landesgericht Salzburg überwiesen. Das Landesgericht Salzburg hat die Übernahme abgelehnt. Es ist daher von zwei inzwischen rechtskräftigen, die Zuständigkeit verneinenden Beschlüssen der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte, also von einem negativen Kompetenzkonflikt auszugehen, sodaß die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 JN gegeben sind (3 Nd 27/60 uva; zuletzt 3 Nd 1/93).Entgegen der Ansicht des Landesgerichtes Salzburg hat das Handelsgericht Wien in dem Beschluß, mit dem es seine Unzuständigkeit aussprach und die Überweisung der "Rechtssache" unter Anschluß des Konkursaktes an das Landesgericht Salzburg verfügte, zweifellos nicht bloß das Konkurseröffnungsverfahren, sondern das gesamte Konkursverfahren an das Landesgericht Salzburg überwiesen. Das Landesgericht Salzburg hat die Übernahme abgelehnt. Es ist daher von zwei inzwischen rechtskräftigen, die Zuständigkeit verneinenden Beschlüssen der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte, also von einem negativen Kompetenzkonflikt auszugehen, sodaß die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN gegeben sind (3 Nd 27/60 uva; zuletzt 3 Nd 1/93).

Ob der Überweisungsbeschluß des überweisenden Gerichtes zutreffend war oder nicht, muß nicht untersucht werden, weil das Gericht, an das überwiesen wurde, nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch an einen allenfalls unzutreffenden Überweisungsbeschluß gebunden ist (SZ 40/97; JBl 1980, 601; EvBl 1980/123 uva; zuletzt 3 Nd 501/93). Somit war vom Obersten Gerichtshof das Landesgericht Salzburg als das zur Entscheidung über den Konkurseröffnungsantrag und für ein allfälliges Konkursverfahren zuständige Gericht zu bestimmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0080ND00002.95.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19950914_OGH0002_0080ND00002_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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