TE OGH 2015/2/18 7Nc2/15a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2015
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** M***** L*****, gegen die Antragsgegnerin M***** M*****, vertreten durch Dr. Norman Dick, Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, AZ 4 Fam 32/14i, des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Korneuburg nach § 47 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A***** M***** L*****, gegen die Antragsgegnerin M***** M*****, vertreten durch Dr. Norman Dick, Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterhalt, AZ 4 Fam 32/14i, des Bezirksgerichts Salzburg, über die Anzeige eines Zuständigkeitsstreits zwischen diesem Bezirksgericht und dem Bezirksgericht Korneuburg nach Paragraph 47, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Fortführung der Familienrechtssache ist das Bezirksgericht Korneuburg zuständig.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 14. November 2014, GZ 21 Fam 62/14p-17, mit dem es erkennbar seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b (nunmehr AZ 4 Fam 32/14i), gemäß § 44 JN ablehnte, wird aufgehoben.Der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 14. November 2014, GZ 21 Fam 62/14p-17, mit dem es erkennbar seine Unzuständigkeit aussprach und die Übernahme des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b (nunmehr AZ 4 Fam 32/14i), gemäß Paragraph 44, JN ablehnte, wird aufgehoben.

Text

Begründung:

Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 8. 4. 2014 beim Bezirksgericht Salzburg einen gegen seine volljährige Tochter gerichteten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin ihren ständigen Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung in L***** hatte. Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom 28. 7. 2014 seine Unzuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung aus und überwies das Verfahren nach § 44 JN an das Bezirksgericht Korneuburg. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. bzw 8. 8. 2014 zugestellt.Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 8. 4. 2014 beim Bezirksgericht Salzburg einen gegen seine volljährige Tochter gerichteten Antrag auf Unterhaltsherabsetzung. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Antragsgegnerin ihren ständigen Aufenthalt bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellung in L***** hatte. Das Bezirksgericht Salzburg sprach mit Beschluss vom 28. 7. 2014 seine Unzuständigkeit zur weiteren Verfahrensführung aus und überwies das Verfahren nach Paragraph 44, JN an das Bezirksgericht Korneuburg. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. bzw 8. 8. 2014 zugestellt.

Das Bezirksgericht Korneuburg leitete mit Verfügung vom 1. 8. 2014 den Akt lediglich an das Bezirksgericht Salzburg mit dem Hinweis zurück, dass dieser aufgrund der bereits durchgeführten Erhebungen bzw Einvernahmen nicht übernommen werde. Am 25. 8. 2014 übermittelt das Bezirksgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung des Kompetenzkonflikts gemäß § 47 JN.Das Bezirksgericht Korneuburg leitete mit Verfügung vom 1. 8. 2014 den Akt lediglich an das Bezirksgericht Salzburg mit dem Hinweis zurück, dass dieser aufgrund der bereits durchgeführten Erhebungen bzw Einvernahmen nicht übernommen werde. Am 25. 8. 2014 übermittelt das Bezirksgericht Salzburg den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung des Kompetenzkonflikts gemäß Paragraph 47, JN.

Mit Beschluss vom 17. 9. 2014 (7 Nc 25/14g) wurde der Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt. Eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setze voraus, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen.Mit Beschluss vom 17. 9. 2014 (7 Nc 25/14g) wurde der Akt dem Bezirksgericht Salzburg zurückgestellt. Eine Entscheidung über einen negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setze voraus, dass rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der beiden konkurrierenden Gerichte vorliegen.

Nunmehr sprach das Bezirksgericht Korneuburg rechtskräftig mit Beschluss vom 14. 11. 2014 aus, dass es die „Übernahme“ des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b, gemäß § 44 JN „ablehne“. Es erachte es für sinnvoller, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werde.Nunmehr sprach das Bezirksgericht Korneuburg rechtskräftig mit Beschluss vom 14. 11. 2014 aus, dass es die „Übernahme“ des Familienrechtsakts des Bezirksgerichts Salzburg, AZ 4 Fam 19/14b, gemäß Paragraph 44, JN „ablehne“. Es erachte es für sinnvoller, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach § 47 JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RIS-Justiz RS0046299 [T1], RS0118692 [insbesondere T2 und T3]). Diese Voraussetzung liegt hier nunmehr vor, da das Bezirksgericht Korneuburg mit seinem mittlerweile ebenfalls rechtskräftigen Beschluss vom 14. 11. 2014 zu erkennen gab, dass es seine Zuständigkeit mit dem Argument verneint, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werden solle.1. Die Anrufung des gemeinsam übergeordneten Gerichtshofs in einem negativen Kompetenzkonflikt nach Paragraph 47, JN setzt voraus, dass die beiden konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über ihre (Un-)Zuständigkeit zur Entscheidung über die (gleiche) Rechtssache abgesprochen und diese verneint haben (RIS-Justiz RS0046299 [T1], RS0118692 [insbesondere T2 und T3]). Diese Voraussetzung liegt hier nunmehr vor, da das Bezirksgericht Korneuburg mit seinem mittlerweile ebenfalls rechtskräftigen Beschluss vom 14. 11. 2014 zu erkennen gab, dass es seine Zuständigkeit mit dem Argument verneint, dass der Akt vom Bezirksgericht Salzburg weitergeführt werden solle.

2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach § 101 AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach § 114 Abs 2 JN das Gericht, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.2. Den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den nach Paragraph 101, AußStrG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist; örtlich zuständig ist nach Paragraph 114, Absatz 2, JN das Gericht, in dessen Sprengel der Unterhaltsberechtigte seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat.

3. Im hier zu beurteilenden Zuständigkeitsstreit haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Korneuburg missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien (vgl RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315; RS0002439).3. Im hier zu beurteilenden Zuständigkeitsstreit haben zwei Gerichte rechtskräftig ihre örtliche Zuständigkeit verneint. Die (jüngere) Entscheidung des Bezirksgerichts Korneuburg missachtete aber, dass der Überweisungsbeschluss unabhängig von seiner Zustellung an die Parteien vergleiche RIS-Justiz RS0046363) für das Adressatgericht solange maßgebend bleibt, als er nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird (RIS-Justiz RS0081664), sodass das Adressatgericht seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig (RIS-Justiz RS0046315; RS0002439).

4. Der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 14. 11. 2014, GZ 21 Fam 62/14p-17, verletzte demgemäß die Bindungswirkung des vorausgehenden Überweisungsbeschlusses des Bezirksgerichts Salzburg und war daher - ohne auf die Frage nach seiner Richtigkeit einzugehen (RIS-Justiz RS0002439 [T2, T9]) - aufzuheben.

Textnummer

E110139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0070NC00002.15A.0218.000

Im RIS seit

02.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten