RS OGH 2025/5/22 6Nd515/77; 6Nd504/79; 3Ob617/79; 3Nd1/81; 2Nd502/82; 3Nd1/83; 2Nd504/85; 8Ob567/86;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.04.1977
beobachten
merken

Norm

ASGG §38 Abs2
JN §44
JN §46
  1. ASGG § 38 heute
  2. ASGG § 38 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 38 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ASGG § 38 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  5. ASGG § 38 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. JN § 46 heute
  2. JN § 46 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach § 44 JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO oder nach Paragraph 474, Absatz eins, ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach Paragraph 44, JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046315

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten