Norm
ASGG §38 Abs2Rechtssatz
Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO oder nach § 474 Abs 1 ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach § 44 JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.Wird die Überweisung an ein anderes Gericht ausgesprochen, liegt darin ein das andere Gericht bindender Beschluss. Andernfalls wären derartige Überweisungen sinnlos. Ebenso, wie im Fall der Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO oder nach Paragraph 474, Absatz eins, ZPO das Gericht, dem überwiesen wurde, seine Unzuständigkeit nicht mit der Begründung aussprechen kann, das überweisende Gericht sei zuständig, ist daher auch bei einer Überweisung nach Paragraph 44, JN eine bindende Zuständigkeitsentscheidung gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0046315Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2025