Norm
StPO §281 Z5 ARechtssatz
Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier § 179 StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge keine entscheidenden Tatsachen (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer 8 e, 8 f, § 281 Z 5 StPO).Übersteigt auch bei Wegfall der vom Beschwerdeführer bestrittenen Geldbeträge der Schadensbetrag noch immer ein Vielfaches der den Strafsatz begründenden Wertgrenze (hier Paragraph 179, StG), betreffen die behaupteten Mängel bezüglich der bestrittenen Geldbeträge keine entscheidenden Tatsachen vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer 8 e, 8 f, Paragraph 281, Ziffer 5, StPO).
Entscheidungstexte