TE OGH 1983/4/28 12Os36/83

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Veröffentlicht am 28.04.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Baumgartner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert Othmar A wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129

Z. 2 StGB. über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3.Feber 1983, GZ. 12 Vr 4152/82-19, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Rudeck und des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung des Angeklagten wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 2 (zwei) Jahre herabgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft wird mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1

und Abs. 2 Z. 3, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 2 StGB. schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 14.April 1983, GZ. 12 Os 36/83-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit denen ersterer eine Strafherabsetzung begehrt, der öffentliche Ankläger dagegen auf eine Erhöhung der Strafe abzielt.

Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 129 StGB. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Teilgeständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung durch Zustandebringung eines Teiles des Diebsgutes als mildernd, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und den raschen Rückfall hingegen als erschwerend.

Lediglich der Berufung des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Zwar sind die vom Berufungswerber ins Treffen geführten weiteren Milderungsgründe nicht gegeben; erfüllt doch die reklamierte Tatbegehung durch eine besonders verlockende Gelegenheit die Qualifikation nach § 127 Abs. 2 Z. 3 StGB. Ebenso erfolgte die Heranziehung der mehrfachen Qualifikation des Diebstahls als Erschwerungsumstand zu Recht. Demgegenüber bedürfen jedoch die vom Erstgericht festgestellten Strafzumessungsgründe insofern einer zugunsten des Angeklagten ausschlagenden Korrektur, als angesichts der seit seiner Entlassung aus der letzten Strafhaft bis zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verstrichenen Zeit von nahezu 15 Monaten, von einem raschen Rückfall nicht (mehr) gesprochen werden kann.

Bei richtiger Wertung der für die Strafbemessung beachtlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht ergibt sich, daß die Strafe angesichts des doch nicht übermäßig hohen Unrechtsgehaltes der Tat selbst bei besonderer Berücksichtigung der Täterpersönlichkeit des Angeklagten etwas überhöht erscheint. Es war daher in Stattgebung seiner Berufung die Strafe schuldangemessen auf das aus dem Spruch ersichtliche Maß herabzusetzen und demgemäß die Staatsanwaltschaft mit ihrer - auf eine Erhöhung abzielenden - Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0120OS00036.83.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19830428_OGH0002_0120OS00036_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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