TE OGH 1985/12/20 13Os171/85

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Veröffentlicht am 20.12.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Huber als Schriftführers in der Strafsache gegen Ludwig A und Wilhelm B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 13.September 1985, GZ. 15 Vr 1302/85-34, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Gehart, und des Verteidigers Dr. Janovsky, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird teilweise, und zwar bezüglich des Angeklagten Ludwig A, Folge gegeben und die Strafe dieses Angeklagten auf 2 (zwei) Jahre erhöht. Der Angeklagte Ludwig A wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen.

Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten Wilhelm B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der Schuldspruch der Angeklagten Ludwig A und Wilhelm B wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und 2 Z. 1, 129 Z. 2 StGB. ist infolge Zurückweisung der (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28.November 1985, GZ. 13 Os 171/85-5, in Rechtskraft erwachsen. Dieser Entscheidung kann auch der für das Berufungsverfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Das Landesgericht verhängte nach § 129 StGB. über die Angeklagten eine Freiheitsstrafe von je 15 Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen, auf gleicher schädlicher Neigung beruhenden Vorstrafen und die zweifache Deliktsqualifikation als erschwerend, hingegen als mildernd die Teilgeständnisse und teilweise Schadensgutmachung.

Mit ihren (gleichfalls gemeinsam ausgeführten) Berufungen streben die Angeklagten die Herabsetzung und der öffentliche Ankläger die Erhöhung der Freiheitsstrafen an.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten A kommt Berechtigung zu.

Bei richtiger Würdigung des Vorlebens dieses Angeklagten, insbesondere auch der Empfindlichkeit seiner Vorstrafen und des - unter Abzug der Anhaltungszeit von 22 Monaten zu beurteilenden - raschen Rückfalls erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren angesichts der Täterpersönlichkeit A' für gerecht (siehe § 32 Abs. 2, zweiter Satz, StGB.). In diesem Sinn war der Berufung der Anklagebehörde (teilweise) Folge zu geben.

Der Angeklagte A war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.

Hingegen war den Berufungen des Angeklagten Wilhelm B und des öffentlichen Anklägers in Ansehung dieses Angeklagten ein Erfolg zu versagen.

Das Erstgericht wertete nämlich die B betreffenden Strafzumessungsgründe richtig. Es gelangte auf der Basis der bezüglich seiner Person insgesamt zutreffend festgestellten und gewürdigten Strafzumessungsgründe zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe. Insbesondere die schon erwähnte Vorstrafenbelastung steht der vom Angeklagten B begehrten Strafreduzierung entgegen. Dieses Vorleben des eben Genannten verlangt aber andererseits auch nicht die Erhöhung der Freiheitsstrafe, zumal die Unwertbedeutung der Tat nicht als sehr gravierend bezeichnet werden kann.

Die Berufungsausführungen der Angeklagten, soweit sie nicht auf den Urteilsfeststellungen, sondern auf der vom Schöffengericht in Ausübung freier Beweiswürdigung abgelehnten Verantwortung der Angeklagten beruhen, und zwar hinsichtlich der Höhe des gestohlenen Geldbetrags, des Ausmaßes der Schadensgutmachung und der Einbruchsqualifikation, gehen ins Leere. Das Rechtsmittelgericht hat nämlich bei seiner Berufungsentscheidung vom Urteilssachverhalt auszugehen.

Anmerkung

E07197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00171.85.1220.000

Dokumentnummer

JJT_19851220_OGH0002_0130OS00171_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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