TE OGH 1986/12/10 9Os88/86

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Veröffentlicht am 10.12.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Kiss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin Albin S*** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 5.Februar 1986, GZ 3 a Vr 3391/85-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, sowie des Verteidigers Dr. Allmer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wird gemäß § 290 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (Punkt III/ des Urteilssatzes), soweit dieser (auch) den Zeitraum vom 3.September 1985 bis zum 17.Oktober 1985 erfaßt, sowie demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Erwin Albin S*** wird von der Anklage, er habe in Graz und anderen Orten der Republik Österreich seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem am 2.April 1980 geborenen unehelichen Kind Marcel Z*** auch in der Zeit vom 3.September 1985 bis zum 17.Oktober 1985 gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des unmündigen Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für die ihm nach den unberührt gebliebenen Teilen des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147

Abs 3 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), das Vergehen der (versuchten) Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB (Punkt II/ des Urteilssatzes) und das Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht (begangen in der Zeit ab 1.August 1983 bis 2. September 1985) nach § 198 Abs 1 StGB (Punkt III/ des Urteilssatzes im verbliebenen Umfang), wird Erwin Albin S*** nach §§ 28, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (weiteren) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den Angeklagten Erwin Albin S*** (zu I/) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, (zu II/) des Vergehens der (versuchten) Täuschung nach §§ 15, 108 Abs 1 und 2 StGB und (zu III/) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig und verurteilte ihn hiefür nach § 147 Abs 3 StGB unter Anwendung des § 38 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren; weiters wurden gemäß § 369 Abs 2 StPO den im Urteil im einzelnen genannten Privatbeteiligten die von ihnen begehrten Ersatzbeträge zugesprochen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung (sowohl gegen den Strafausspruch als auch gegen das Adhäsionserkenntnis) ergriffen.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 19.November 1986, GZ 9 Os 88/86-8, zurückgewiesen; Gegenstand des Gerichtstages war demnach nur mehr die anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde vorbehaltene Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO sowie die Berufung des Angeklagten, die - nachdem der Verteidiger im Gerichtstag die Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche zurückgezogen hat - nur mehr gegen den Strafausspruch gerichtet ist.

Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, daß das Urteil im Punkt III/ des Schuldspruches - demzufolge Erwin Albin S*** schuldig erkannt wurde, er habe "seit 1.August 1983 in Graz und anderen Orten der Republik Österreich seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem am 2.April 1980 geborenen außerehelichen Kind Marcel Z*** dadurch, daß er keinerlei Unterhalt reichte, gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt des unmündigen Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre" (S 340) - insoweit mit einer von den Parteien nicht gerügten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden materiellrechtlichen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) behaftet ist, als sich der Schuldspruch auch auf die Zeit vom 3. September 1985 bis zum 17.Oktober 1985 erstreckt. Im Urteilsspruch ist zwar der Endzeitpunkt des vom Schuldspruch wegen Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB erfaßten Tatverhaltens nicht ausdrücklich angeführt; das Schöffengericht ist jedoch ersichtlich - anklagekonform - davon ausgegangen, daß der Tatzeitraum bis zum Tag der Anklageerhebung (17.Oktober 1985) reicht, sodaß der Angeklagte der Sache nach der Unterhaltspflichtverletzung in der Zeit ab 1. August 1983 bis zum 17.Oktober 1985 schuldig gesprochen wurde. Dabei hat es jedoch übersehen, daß Erwin Albin S*** in dieser Strafsache bereits am 3.September 1985 in Haft genommen wurde (vgl. S 25 sowie den Ausspruch über die Vorhaftanrechnung S 342) und sich ab diesem Zeitpunkt (bis zum 17.Oktober 1985 und darüber hinaus) in Haft befunden hat. Damit war es aber verfehlt, ihn (auch) in bezug auf die Zeit vom 3.September 1985 bis zum 17.Oktober 1985 des Vergehens nach § 198 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen, weil ihm für diesen Zeitraum wegen seiner haftbedingten Einkommenslosigkeit eine gröbliche Verletzung seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht angelastet werden kann (vgl. SSt. 51/27 ua). Daß der Angeklagte aber über entsprechendes Vermögen verfügt hätte, das es ihm ermöglicht hätte, trotz der Einkommenslosigkeit dennoch der Unterhaltsverpflichtung nachzukommen, ist den Akten nicht zu entnehmen.

In amtswegiger Wahrnehmung der aufgezeigten Nichtigkeit war somit der Schuldspruch zu Punkt III/ des Urteilssatzes, soweit er auch den Zeitraum vom 3.September 1985 bis zum 17.Oktober 1985 erfaßt, zu kassieren und der Angeklagte vom bezüglichen Anklagevorwurf sogleich freizusprechen.

Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfachen Vorstrafen des Angeklagten wegen Delikten, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen, weiters das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie die mehrfache Wiederholung der Betrugsstraftaten; als mildernd war dem Angeklagten die teilweise (wenn auch bloß relativ geringfügige) Schadensgutmachung beim Betrug, das (zumindest teilweise) Geständnis in Ansehung der Punkte II/ und III/ des Schuldspruches, der jedenfalls im Vorverfahren in Ansehung mehrerer Betrugsfakten geleistete Beitrag zur Wahrheitsfindung sowie der Umstand zugute zu halten, daß die Täuschung beim Versuch geblieben ist.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen und unter entsprechender Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte, obwohl er vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 21.Feber 1985 in erster Instanz (wenn auch nicht rechtskräftig) wegen Betruges abgeurteilt wurde, kurz darnach weitere Betrugsstraftaten beging (vgl. die Punkte I/1 bis 8 sowie 10 des Urteilssatzes), erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß für tatschuldangemessen und der (durch mehrere einschlägige Vorstrafen belasteten) Täterpersönlichkeit des Angeklagten entsprechend.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00088.86.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19861210_OGH0002_0090OS00088_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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