RS OGH 2025/7/31 6Ob148/73 (6Ob149/73); 2Ob352/74 (2Ob353/74); 8Ob33/78; 3Ob662/78; 4Ob529/80; 6Ob80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1973
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Norm

ZPO §506 Abs1 Z2 A
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z2
AußStrG 2005 §65 Abs3 Z4
  1. ZPO § 506 heute
  2. ZPO § 506 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 506 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).

Anmerkung

Bem zum RS: Siehe auch: RS0007029 und RS0043579. Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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