Norm
ZPO §506 Abs1 Z2 ARechtssatz
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
Anmerkung
Bem zum RS: Siehe auch: RS0007029 und RS0043579. Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte