TE OGH 2011/2/28 9ObA126/10k

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Mag. Dr. Thomas Keppert und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Schwab, Dr. Georg Schwab, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei S*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, wegen 3.715,85 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 2010, GZ 11 Ra 85/10i-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Text

Begründung:

Weil der als LKW-Fahrer tätige Kläger zu den von der Beklagten geänderten Arbeitszeiten (Auslandsfahrten, auch an Wochenenden) - auch aus gesundheitlichen Gründen - nicht tätig sein wollte, vereinbarten die Streitteile am 23. 4. 2009 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Auszahlung von 50 % der gesetzlichen Abfertigung. Am selben Tag erklärte er sich gegenüber der (zum S*****-Konzern gehörenden) Fa. S***** Spol. S.r.o. damit einverstanden, ab dem Folgetag bei dieser zu arbeiten. In dem Wechsel sah er eine Möglichkeit, am Wochenende regelmäßig zu Hause zu sein. Das Begehren des Klägers auf Zuspruch der restlichen 50 % an Abfertigung wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Zu dieser Beurteilung zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

Die Auslegung einer Vereinbarung und ebenso die sich daraus ergebende Qualifikation als Vergleich stellt regelmäßig eine Beurteilung im Einzelfall dar (vgl RIS-Justiz RS0042776; RS0113785).

Die Vorinstanzen sind zur Frage der Abgrenzung von Verzicht und Vergleich bezüglich unabdingbarer Ansprüche nicht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen (RIS-Justiz RS0029958; RS0028337).

Soweit der Kläger vorbringt, dass mit der Vereinbarung keine strittigen Ansprüche geregelt worden seien, weil sie keine rechtsverbindliche Zusage geänderter Arbeitszeiten enthalten habe, er keine Schritte zur Durchsetzung seiner Interessen (Eigenkündigung, Dienstverweigerung) gesetzt und es daher auch kein „Risiko einer allfälligen vorzeitigen Beendigung“ mit einer Gefährdung finanzieller Ansprüche gegeben habe, ist ihm die Feststellung entgegenzuhalten, dass er zu den geänderten Arbeitszeiten nicht weiter arbeiten wollte und zur Veränderung seiner Situation gegenüber dem Arbeitgeber selbst die Initiative ergriff. Wenn die Vorinstanzen hier die Voraussetzungen eines Vergleichs bejahten, weil es beide Streitteile in der Folge nicht auf die Berechtigung einer allfälligen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommen ließen, sondern eine Bereinigung der für den Kläger unklaren und unbefriedigenden Situation herbeiführen wollten, liegt darin keine der Korrektur bedürftige grobe Fehlbeurteilung der Vereinbarung.

Der weitere Verweis der Revision auf die Berufungsausführungen ist unzulässig (RIS-Justiz RS0043616).

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E96603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:009OBA00126.10K.0228.000

Im RIS seit

24.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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