RS OGH 2022/2/17 9ObA183/90 (9ObA184/90), 9ObA315/90, 9ObA33/91, 9ObA131/91, 9ObA1014/91, 9ObA95/93,

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Veröffentlicht am 12.09.1990
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Rechtssatz

Nur einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. (§ 48 ASGG).Nur einen Verzicht auf unabdingbare Ansprüche kann der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht wirksam abgeben. Er kann sich jedoch über an sich unverzichtbare Ansprüche auch während des aufrechten Dienstverhältnisses wirksam vergleichen, wenn dadurch strittige oder zweifelhafte Ansprüche bereinigt werden; ein solcher Vergleich kann nur nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Anfechtung, zwingend, Anspruch, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Arbeitsverhältnis, Ende, Beendigung, Bestehen, Dienstrecht, Arbeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029958

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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