TE OGH 1991/6/19 9ObA33/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Reinhard Drössler und Walter Darmstädter

in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.F***** W*****, vertreten durch ***** Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, dieser vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei ***** Landwirtschaftskammer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen S 82.410 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.November 1990, GZ 32 Ra 12/90-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 1989, GZ 17 Cga 114/89-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (davon S 849 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der behauptete Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Ein noch während des aufrechten Dienstverhältnisses - wenn auch kurz vor dessen Beendigung durch einvernehmliche

Auflösung - erfolgender Verzicht auf die (noch nicht fällige) Abfertigung ist unwirksam (Arb 9.999; WBl 1989, 284 ua; zuletzt 9 Ob A 315/90 und 9 Ob A 109/91), sofern nicht ein - hier nicht zur Diskussion stehender - Vergleich über strittige oder zweifelhafte Ansprüche vorliegt (Arb 9.209; 9.862 ua; zuletzt 9 Ob A 183, 184/90 und 9 Ob A 315/90; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 55 ff zu § 1154 mwN).

Der Sachverhalt ist auch nicht dem § 23 Abs 3 AngG zu unterstellen, weil es jedenfalls an der zum Übergang des Dienstverhältnisses auf den "Erwerber des Betriebes" notwendigen Vereinbarung zwischen dem Kläger, der beklagten Partei und dem "neuen Betriebsinhaber" (dem die Landwirtschaftsschule übernehmenden Land) mangelt (Arb 9.926; SZ 61/118 ua). Es liegen vielmehr völlig getrennte Rechtsvorgänge vor: einerseits die vom Kläger angestrebte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei (mit unwirksamem Abfertigungsverzicht) und andererseits die Übernahme des Klägers in ein Dienstverhältnis zum Land, dem die Pragmatisierung folgte. An der rechtlichen Beurteilung ändert es auch nichts, daß der Gehalt und sonstige Lohnansprüche des Klägers sowie einiger anderer bei der beklagten Partei beschäftigter Lehrer schon bisher zum Teil vom Land getragen wurden: Es liegen Dienstverhältnisse zu verschiedenen Dienstgebern und nicht nur eine "formalrechtliche Neugestaltung" des bisherigen Dienstverhältnisses vor. Die Frage einer zulässigen Verschlechterungsvereinbarung (Arb 10.303 ua) muß daher ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, ob ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Abfertigungsverzicht und den Begünstigungen, die mit einer Pragmatisierung verbunden sind, zulässig wäre und bejahendenfalls, ob sich für den Kläger durch die Übernahme in den Landesdienst eine Verbesserung ergäbe (Arb 6.231 ua; zuletzt 9 Ob A 109/91; zum Günstigkeitsprinzip vgl Krejci aaO Rz 59 zu § 1154 und ausführlich Rz 4 ff zu § 1164 mwN).

Bei dieser zwingenden Gesetzeslage ist kein Raum für die Berücksichtigung der von der beklagten Partei angestellten Erwägungen über das mögliche Verhalten des Landes im Fall künftiger Pragmatisierungswünsche anderer Dienstnehmer.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E26049

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00033.91.0619.000

Dokumentnummer

JJT_19910619_OGH0002_009OBA00033_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten