TE OGH 1991/8/28 9ObA131/91

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, Pensionistin, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei VOLKSBANK N***** registrierte Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen S 22.467,48 brutto sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. März 1991, GZ 31 Ra 15/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. September 1990, GZ 6 Cga 39/90-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Da die Begründung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Rekurswerberin vorerst entgegenzuhalten, daß sie sich selbst nicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichtes wandte, daß eine Verschmelzung der Volksbank B***** mit der Volksbank S***** im Wege der Neubildung der Volksbank N***** erfolgte (§ 13 GenVG). Durch diese Fusion trat im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein neues Rechtssubjekt, nämlich die Beklagte, an die Stelle der ohne Liquidation erloschenen alten Genossenschaften (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 486; Keinert, Genossenschaftsrecht Rz 508; Feil-Perkounig-Igerz, Die Genossenschaft2, Rz 371; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 209; O. Martinek-M. Schwarz-W. Schwarz, AngG7 472; Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, §§ 23, 23a AngG Rz 243; GesRZ 1984, 108; SZ 59/20; DRdA 1986, 336 uva). Kam es aber solchermaßen zu einer Universalsukzession, kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die in einer der verschmolzenen Volksbanken zurückgelegte und für den Pensionszuschuß anrechenbare Dienstzeit sei für sie unmaßgeblich. Darauf, daß die Klägerin vor ihrem Wechsel in die Volksbank S***** kurzfristig unbeschäftigt war, kommt es gemäß § 19 Abs 1 des Kollektivvertrags für die Angestellten der gewerblichen Kreditgenossenschaften (kurz KV) nicht an, weil diese Bestimmung etwa im Gegensatz zu § 11 Abs 1 des KV (Jubiläumsgeld) keine ununterbrochene Dienstzeiten voraussetzt. Für die Beklagte haben daher auch die in den erloschenen Genossenschaften verbrachten Dienstzeiten der Klägerin als bei ihr abgeleistet zu gelten, so daß auch Feststellungen über die bestrittene Höhe des Pensionszuschusses zu treffen sein werden.

Da ein Anspruch auf Pensionszuschuß gemäß § 18 Abs 1 KV nach 20 pensionsanrechenbaren Dienstjahren entsteht, hatte die Beklagte im Jahre 1988 bereits diese Voraussetzung erfüllt. Eine noch während des aufrechten Dienstverhältnisses abgeschlossene Vereinbarung, wonach sie auf ihre Pensionsansprüche verzichte, wäre als dem zwingendes Recht enthaltenden Kollektivvertrag widersprechend unwirksam (§ 3 Abs 1 ArbVG; ebenso Art V Abs 1 des KV; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 84 ff mwH; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 64 ff, 69 mwH). Insoweit ist dem Berufungsgericht ebenfalls beizupflichten. Da unabdingbare Ansprüche während des aufrechten Dienstverhältnisses grundsätzlich unverzichtbar sind, ist es allerdings ohne Belang, ob auf die Klägerin diesbezüglich Druck ausgeübt wurde (vgl. auch Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 747).

Soweit die Klägerin nach den bisher nicht geprüften Einwendungen der Beklagten vor die Wahl gestellt worden sein sollte, entweder auf ihre Pensionsansprüche oder auf das Bilanzgeld zu verzichten, kann von einem "Generalvergleich" keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E26304

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00131.91.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19910828_OGH0002_009OBA00131_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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