-             4 Ob 56/94          
                   -             4 Ob 528/94          
                   -             4 Ob 1604/95
  Entscheidungstext  OGH  18.09.1995  4 Ob 1604/95
  Auch
                             -             4 Ob 2094/96m
  Entscheidungstext  OGH  14.05.1996  4 Ob 2094/96m
                             -             10 Ob 1506/96
  Entscheidungstext  OGH  06.02.1996  10 Ob 1506/96
  Auch
                             -             10 Ob 1518/96
  Entscheidungstext  OGH  20.02.1996  10 Ob 1518/96
  Auch
                             -             4 Ob 1005/96
  Entscheidungstext  OGH  30.01.1996  4 Ob 1005/96
  Auch
                             -             4 Ob 1101/95
  Entscheidungstext  OGH  21.11.1995  4 Ob 1101/95
  Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze unterlaufen ist; ein solcher Fehler ist nämlich im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen. (T1)
                             -             4 Ob 2375/96K
  Entscheidungstext  OGH  17.12.1996  4 Ob 2375/96K
  Auch; Beisatz: Ob hier auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des 
§ 502 Abs 1 ZPO. (T2)
                              -             4 Ob 19/97s
  Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
                             -             1 Ob 2380/96y
  Entscheidungstext  OGH  16.12.1996  1 Ob 2380/96y
  Vgl; Beis wie T1
                             -             4 Ob 53/97s
  Auch; Beis wie T1 nur: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze unterlaufen ist. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anerkenntnis. (T4)
                             -             2 Ob 93/97h
  Beis wie T1
                             -             10 Ob 123/97z
  Entscheidungstext  OGH  07.05.1997  10 Ob 123/97z
  Beis wie T2
                             -             10 Ob 50/97v
  Auch; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes "schlüsselfertig". (T5)
                             -             10 Ob 2429/96w
  Entscheidungstext  OGH  15.04.1997  10 Ob 2429/96w
  Auch
                             -             5 Ob 280/97f
  Vgl auch
                             -             4 Ob 204/97x
  Vgl auch
                             -             4 Ob 275/97p
  Vgl auch
                             -             8 ObA 182/97s
  Auch; Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. (T6)
                             -             4 Ob 339/97z
  Auch
                             -             9 ObA 385/97a          
                   -             9 Ob 304/97h
  Entscheidungstext  OGH  26.11.1997  9 Ob 304/97h
  Auch; Beis wie T1
                             -             8 Ob 387/97p
  Beisatz: Umfang der Bürgschaftsverpflichtung. (T7)
                             -             4 Ob 43/98x
  Vgl auch; Beis wie T3
                             -             1 Ob 29/98s
  Beis wie T6
                             -             3 Ob 138/98k
  nur: Kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. (T8)
                             -             4 Ob 151/98d
  Auch; Beis wie T1
                             -             4 Ob 191/98m
  Auch; Beis wie T1
                             -             4 Ob 272/98y
  Auch; Beis wie T3
                             -             7 Ob 32/99b
  Auch; Beis wie T3
                             -             4 Ob 97/99i
  Auch; nur T8
                             -             5 Ob 58/99m
  Vgl
                             -             7 Ob 85/99x
  Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ob zwischen den Vertragsteilen eines Bestandvertrages ein Endtermin bestimmt wurde. (T9)
                             -             8 Ob 98/99z
  Auch; Beis wie T6
                             -             9 Ob 131/99a
  Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
                             -             1 Ob 28/99w
  Auch; Beis wie T1 nur: Eine erhebliche Rechtsfrage liegt aber vor, wenn eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T10)
                             -             7 Ob 108/99d
  Vgl auch; Beis wie T6
                             -             9 Ob 179/99k
  Entscheidungstext  OGH  09.07.1999  9 Ob 179/99k
                             -             7 Ob 138/99s
  Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen ist im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des 
§ 502 Abs 1 ZPO, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste. (T11)
                              -             7 Ob 178/99y
  Auch; nur T3; Beis wie T4
                             -             8 ObA 280/99f
  Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Konkurrenzklausel. (T12)
                             -             1 Ob 302/99i
  Vgl auch
                             -             9 ObA 241/99b
  Auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Beisatz: Auslegung eines Generalvergleiches. (T13)
                             -             8 Ob 307/99a
  Auch; Beisatz: Hier: Beurteilung einer formularmäßigen Wechselwidmungserklärung in Zusammenschau mit dem konkreten Kreditvertrag. (T14)
                             -             6 Ob 25/00w
  Vgl auch; Beisatz: Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. (T15)
                             -             9 Ob 15/00x
  Beis wie T1; Beis wie T2
                             -             5 Ob 76/00p
  nur: Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T16)
                             -             9 Ob 78/00m
  Beis wie T2
                             -             9 ObA 137/00p
  Auch; Beis wie T6; Beis wie T13
                             -             7 Ob 210/00h
  Auch; Beis wie T3; Beis wie T6
                             -             2 Ob 258/99a
  Auch; Beisatz: Hier: Die im Rahmen der Auslegung des konkreten Reisevertrages zu lösende Frage, ob die hier vorliegenden wesentlichen Vertragsänderungen (im Bereich der Flugzeit, des Abflugortes und Ankunftsortes und der Zwischenstopps) auch als erheblich im Sinne des 
§ 31c KSchG waren, stellt eine Beurteilung des Einzelfalles dar. (T17)
                              -             1 Ob 266/00z
  Beisatz: Hier: Einzelfallbezogene Auslegung eines Vertragspunkts unter dem Gesichtspunkt der Vertrauenstheorie. (T18)
                             -             9 Ob 255/00s
  Vgl auch; Beis wie T6
                             -             9 Ob 54/01h
  Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Auslegung einer Pfandbestellungsurkunde. (T19)
                             -             9 ObA 281/00i
  Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
                             -             7 Ob 95/01y
  Auch; Beis wie T6
                             -             9 Ob 97/01g
  Auch; Beis wie T3
                             -             5 Ob 149/01z
  Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
                             -             7 Ob 209/01p
  Auch
                             -             7 Ob 215/01w