TE OGH 1999/11/23 1Ob302/99i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1999
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten