TE OGH 2011/2/22 8ObA10/11w

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Veröffentlicht am 22.02.2011
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** O*****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Stadtgemeinde V*****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2010, GZ 8 Ra 82/10f-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wann eine Änderung des Arbeitsumfangs, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen iSd § 35 Abs 2 lit f des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes (Stmk G-VBG) eine Kündigung notwendig macht, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt damit nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn grobe Auslegungsfehler oder eklatante Ermessensüberschreitungen vorliegen (vgl RIS-Justiz RS0044088 mwN).

Solche Umstände vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Unrichtig ist die Behauptung, es bestehe keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob zur Beurteilung eines landesgesetzlichen Kündigungsgrundes auch auf die zu § 32 VBG ergangene Judikatur zurückgegriffen werden kann. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 94/05i ausgesprochen, dass zu den allgemeinen Grundsätzen bei der Auslegung des § 35 Abs 2 lit f des Stmk G-VBG hinsichtlich der „Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen“ die die Kündigung notwendig machen, auf die Rechtsprechung zu der beinahe wortgleichen Bestimmung des § 32 Abs 4 VBG und das dazu ergangene Schrifttum, aber auch auf jenes zu § 32 Abs 2 lit f des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes verwiesen werden kann (vgl etwa Anzenberger/Kern, Vertragsbedienstetenrecht Steiermark 464 ff; Ziehensack Vertragsbedienstetengesetz 2, § 32 Rz 207 ff; Mazal, Personenbezogene und organisationsbezogene Kündigung von Vertragsbediensteten ecolex 2003, 774  ff; Schrank ZAS 1979, 174 f, jeweils mwN).

Soweit die Klägerin argumentiert, bei der beklagten Partei seien trotz der festgestellten Organisationsänderung noch eine Vielzahl von Tätigkeiten verblieben, die sie zuvor verrichtet habe, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; sie behauptet aber auch nicht einmal, dass solche verbliebenen Tätigkeiten für die Auslastung einer Vollzeitkraft - einer angebotenen Herabsetzung ihrer Arbeitszeit hat die Klägerin nicht zugestimmt - ausreichen würden. Der gänzliche Wegfall des gesamten bisherigen Arbeitsbereichs des Vertragsbediensteten ist für die Verwirklichung des herangezogenen Kündigungsgrundes aber nicht erforderlich (vgl 8 ObA 94/05i).

Die in der Revision angestellten unsubstantiierten Mutmaßungen über anderweitige Mehraufwendungen der beklagten Stadtgemeinde, die keinen Rationalisierungseffekt zulassen würden, wenden sich gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und sind daher unbeachtlich.

Der bloße Verweis auf in anderen Schriftsätzen, erstattetes Vorbringen ist ein nicht verbesserbarer Inhaltsmangel einer Revision. Nur die im Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof selbst enthaltenen Ausführungen und Argumente können Berücksichtigung finden (RIS-Justiz RS0043616 [T6, T7]). Die in der Revision nur unter Verweis auf das Berufungsvorbringen spezifizierten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 35 Abs 2 lit f des Stmk G-VBG sind schon aus diesem Grund unbeachtlich. Mit dem Inhalt der sehr eingehend begründeten rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu dieser Frage setzt sich die Revision überhaupt nicht auseinander.

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen,

Textnummer

E96494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00010.11W.0222.000

Im RIS seit

17.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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