RS OGH 2025/9/10 9Os79/76; 12Os183/76; 11Os143/76 (11Os174/76); 9Os162/77; 10Os76/78; 10Os49/78; 12O

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Veröffentlicht am 13.10.1976
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Norm

SGG aF §12 Abs3 F
SGG aF §16 Abs3
StGB §26 Abs1

Rechtssatz

Einziehung und Verfall sind sachbezogene Unrechtsfolgen; es gilt für sie das Analogieverbot. Daher dürfen Gegenstände, die nur dem (nicht tatbestandlichen) Genuss eines Suchtmittels dienen (Pfeifen, Tschibuks, Trichter und dergleichen), weder eingezogen noch für verfallen erklärt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088201

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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