Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marco D***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach § 3g VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dominik E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 6. November 2014, GZ 22 Hv 66/14a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Humer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marco D***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dominik E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 6. November 2014, GZ 22 Hv 66/14a-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Dominik E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Dominik E***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG (I/2) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (§ 3g VerbotsG [II/2]) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde - soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung - Dominik E***** auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG (I/2) und des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Paragraph 3 g, VerbotsG [II/2]) schuldig erkannt.
Danach hat er sich
(I/2) am 7. Dezember 2013 in Hart auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten David N***** und Hubert E***** „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“ rief;(I/2) am 7. Dezember 2013 in Hart auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den abgesondert verfolgten David N***** und Hubert E***** „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“ rief;
(II/2) zu einem unbekannten Zeitpunkt in F*****, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch sich auf andere Weise als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er bei einem Lokalwechsel die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend „Heil Hitler“ rief, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen nach § 3g VerbotsG zugerechnet würde.(II/2) zu einem unbekannten Zeitpunkt in F*****, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch sich auf andere Weise als die in den Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er bei einem Lokalwechsel die nationalsozialistische Gesinnung bekräftigend und den Nationalsozialismus verherrlichend „Heil Hitler“ rief, mithin eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG zugerechnet würde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus „§ 281 Abs 1 Z 5 StPO“ sowie § 345 Abs 1 Z 10a und 11 (lit) a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dominik E***** ist nicht im Recht.Die dagegen aus „§ 281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO“ sowie Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a und 11 (lit) a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dominik E***** ist nicht im Recht.
Das nominell unter § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO erstattete, auf einem offensichtlichen Schreibfehler in der Anklageschrift, demzufolge die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem „Schöffengericht“ beantragte (ON 21 S 7; vgl demgegenüber die Einbringung der Anklage beim „Vorsitzenden des Landesgerichtes als Geschworenengericht“ [ON 1 S 7] sowie ON 21 S 1), aufbauende Vorbringen, das - gesetzmäßig als Geschworenengericht tätige (§ 31 Abs 2 Z 12 StPO iVm § 3j VerbotsG) - Erstgericht hätte „mangels Unzuständigkeitsurteils im Sinne des § 261 Abs 1 StPO die Regeln über das Schöffenverfahren - selbstverständlich - anzuwenden“ gehabt und den „Ausspruch über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) hinreichend“ begründen müssen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.Das nominell unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall StPO erstattete, auf einem offensichtlichen Schreibfehler in der Anklageschrift, demzufolge die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Hauptverhandlung vor dem „Schöffengericht“ beantragte (ON 21 S 7; vergleiche demgegenüber die Einbringung der Anklage beim „Vorsitzenden des Landesgerichtes als Geschworenengericht“ [ON 1 S 7] sowie ON 21 S 1), aufbauende Vorbringen, das - gesetzmäßig als Geschworenengericht tätige (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 12, StPO in Verbindung mit Paragraph 3 j, VerbotsG) - Erstgericht hätte „mangels Unzuständigkeitsurteils im Sinne des Paragraph 261, Absatz eins, StPO die Regeln über das Schöffenverfahren - selbstverständlich - anzuwenden“ gehabt und den „Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 4 und 5) hinreichend“ begründen müssen, entzieht sich einer inhaltlichen Erwiderung.
Soweit die zu beiden Schuldsprüchen ausgeführte Tatsachenrüge (Z 10a) die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen von vier Zeugen und des Beschwerdeführers zur Gänze - pauschal und (zunächst) unkommentiert - wiedergibt, unterlässt sie die gebotene konkrete Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse und entwickelt erhebliche Bedenken solcherart nicht „aus den Akten“ (RIS-Justiz RS0117446).Soweit die zu beiden Schuldsprüchen ausgeführte Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) die in der Hauptverhandlung abgelegten Aussagen von vier Zeugen und des Beschwerdeführers zur Gänze - pauschal und (zunächst) unkommentiert - wiedergibt, unterlässt sie die gebotene konkrete Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse und entwickelt erhebliche Bedenken solcherart nicht „aus den Akten“ (RIS-Justiz RS0117446).
Mit der weiteren, auf einzelne Aussagedetails gestützten - belastende Verfahrensergebnisse jedoch konsequent ignorierenden oder relativierenden - Behauptung, „das gesamte Verfahren“ habe, wie sich „aus dem gesamten Akt“ ergebe, kein einziges Beweisergebnis hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer „Sieg Heil“ und/oder „Heil Hitler“ ausgerufen habe, weckt dieser keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Indem die weitere Tatsachenrüge (weitgehend ohne konkreten Aktenbezug) den auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn (vgl dazu RIS-Justiz RS0079942 [T5]) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers bestreitet, bekämpft sie bloß die in der Bejahung der - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0113270) ohne ausdrückliche Erwähnung dieses subjektiven Tatbestandselements gestellten - Schuldfragen (Hauptfrage 5 und Eventualfrage 3) zum Ausdruck kommende Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Indem die weitere Tatsachenrüge (weitgehend ohne konkreten Aktenbezug) den auf Betätigung im nationalsozialistischen Sinn vergleiche dazu RIS-Justiz RS0079942 [T5]) gerichteten Vorsatz des Beschwerdeführers bestreitet, bekämpft sie bloß die in der Bejahung der - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0113270) ohne ausdrückliche Erwähnung dieses subjektiven Tatbestandselements gestellten - Schuldfragen (Hauptfrage 5 und Eventualfrage 3) zum Ausdruck kommende Beweiswürdigung der Geschworenen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Mit ihrer Antwort haben die Laienrichter auch eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ als erwiesen angenommen, dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechtsrüge (Z 11 lit a) entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234).Mit ihrer Antwort haben die Laienrichter auch eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Annahme des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ als erwiesen angenommen, dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234).
Weshalb es unter dem Aspekt einer ausreichenden Feststellungsbasis des Schuldspruchs I/2 von Bedeutung sein soll, welchen der im Wahrspruch wahlweise angeführten Ausrufe („Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ [zur Tatbildlichkeit beider vgl 14 Os 64/08f; 13 Os 94/12s; 15 Os 106/13x; Lässig in WK2 VerbotsG § 3g Rz 6]) der Beschwerdeführer getätigt hat, legt die weitere Rechtsrüge nicht dar (zur Zulässigkeit wahldeutiger Konstatierungen mit gleicher rechtlicher Konsequenz RIS-Justiz RS0098710).Weshalb es unter dem Aspekt einer ausreichenden Feststellungsbasis des Schuldspruchs I/2 von Bedeutung sein soll, welchen der im Wahrspruch wahlweise angeführten Ausrufe („Sieg Heil“ oder „Heil Hitler“ [zur Tatbildlichkeit beider vergleiche 14 Os 64/08f; 13 Os 94/12s; 15 Os 106/13x; Lässig in WK2 VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 6]) der Beschwerdeführer getätigt hat, legt die weitere Rechtsrüge nicht dar (zur Zulässigkeit wahldeutiger Konstatierungen mit gleicher rechtlicher Konsequenz RIS-Justiz RS0098710).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil zur Konfiskation zweier Mobiltelefone zwar bei beiden Angeklagten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Z 11 dritter Fall) und hinsichtlich Dominik E***** auch keine Feststellung einer Verwendung zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat (Z 11 erster Fall) enthält (vgl US 18). Da sich beide Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit der Konfiskation einverstanden erklärten (ON 31 S 44), bedurfte es vorliegend mangels eines konkreten Nachteils jedoch keiner amtswegigen Wahrnehmung dieser Rechtsfehler (RIS-Justiz RS0088201 [T11 und T14]; 11 Os 12/14w).Bleibt anzumerken, dass das angefochtene Urteil zur Konfiskation zweier Mobiltelefone zwar bei beiden Angeklagten keine Verhältnismäßigkeitsprüfung (Ziffer 11, dritter Fall) und hinsichtlich Dominik E***** auch keine Feststellung einer Verwendung zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat (Ziffer 11, erster Fall) enthält vergleiche US 18). Da sich beide Angeklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich mit der Konfiskation einverstanden erklärten (ON 31 S 44), bedurfte es vorliegend mangels eines konkreten Nachteils jedoch keiner amtswegigen Wahrnehmung dieser Rechtsfehler (RIS-Justiz RS0088201 [T11 und T14]; 11 Os 12/14w).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E110214European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00002.15Y.0303.000Im RIS seit
27.03.2015Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015