Norm
StPO §260 Z1Rechtssatz
Ein auf wahlweisen Feststellungen beruhendes Strafurteil ist dann denkbar, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen führt; oder wenn der Vorwurf der Qualifikation eines Tatbestandes auf die Feststellung gestützt wird, dass der Angeklagte die ihm angelastete Tat jedenfalls unter einem der vom Gesetz als gleichwertig erachteten Qualifikationsumstände begangen hat ("reine Tatsachenalternativität", die zu einer "gleichartigen Wahlfeststellung" führt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0098710Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023