Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Georg R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. September 2013, GZ 15 Hv 73/13w-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Georg R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 19. September 2013, GZ 15 Hv 73/13w-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg R***** wegen eines am 27. Februar 2013 in B***** begangenen Mordversuchs gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Georg R***** wegen eines am 27. Februar 2013 in B***** begangenen Mordversuchs gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.
Der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene hat dagegen rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 33), die Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 25. September 2013 (ON 1 S 22 f) jedoch nicht ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO, 433 StPO iVm § 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 433 StPO iVm § 344 StPO).Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO, 433 StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 433, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO).
Dieses wird im Hinblick auf die ohne Nennung der Anfechtungspunkte erfolgte Rechtsmittelanmeldung (ON 33; vgl § 294 Abs 2 vierter Satz StPO iVm § 344 StPO) gegen das neben der Anordnung der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB auch einen Konfiskationsausspruch enthaltende Urteil (vgl Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10) und das Unterbleiben einer Berufungsausführung in freier Würdigung auch über die Zulässigkeit derselben zu befinden haben (vgl 14 Os 141/13m; 14 Os 169/11a; 13 Os 187/08m [13 Os 155/09g]).Dieses wird im Hinblick auf die ohne Nennung der Anfechtungspunkte erfolgte Rechtsmittelanmeldung (ON 33; vergleiche , Paragraph 294, Absatz 2, vierter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO) gegen das neben der Anordnung der Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB auch einen Konfiskationsausspruch enthaltende Urteil vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10) und das Unterbleiben einer Berufungsausführung in freier Würdigung auch über die Zulässigkeit derselben zu befinden haben vergleiche 14 Os 141/13m; 14 Os 169/11a; 13 Os 187/08m [13 Os 155/09g]).
Bleibt mit Blick auf § 290 StPO anzumerken, dass § 19a StGB als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation verlangt, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde (ErläutRV 918 BlgNR 24. GP 7; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 2, 7 und 16). Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe (vgl JAB 1009 BlgNR 24. GP 2; Fuchs/Tipold in WK2 StGB § 19a Rz 17; 13 Os 67/13x; 14 Os 132/13p) folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall - wie hier - vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (§§ 11, 21 Abs 1 StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.Bleibt mit Blick auf Paragraph 290, StPO anzumerken, dass Paragraph 19 a, StGB als wesentliche Voraussetzung der Konfiskation verlangt, dass die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen wurde (ErläutRV 918 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7; Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 19 a, Rz 2, 7 und 16). Aus der Ausgestaltung der Konfiskation als Strafe vergleiche JAB 1009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2; Fuchs/Tipold in WK2 StGB Paragraph 19 a, Rz 17; 13 Os 67/13x; 14 Os 132/13p) folgt, dass ein solcher Ausspruch im Fall - wie hier - vorliegender Zurechnungsunfähigkeit (Paragraphen 11, 21, Absatz eins, StGB) des Täters, in dessen Eigentum der betreffende Gegenstand steht, unzulässig ist.
Zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der dem Urteil betreffend die Konfiskation der Tatwaffe anhaftenden materiellen Nichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil ein konkreter Nachteil (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) für den Betroffenen im Hinblick auf die von ihm in der Hauptverhandlung - im Beisein seines Verteidigers und seiner Sachwalterin (ON 29 S 3) - erteilte Zustimmung zum Eigentumsentzug (US 3; ON 29 S 41) nicht auszumachen ist (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22; 15 Os 50/13m mwN) und nach der Aktenlage aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Tatmessers (US 3 iVm ON 11; vgl auch ON 16 S 33 sowie ON 22 S 5, 9 und 11) im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 26 StGB vorgelegen sind.Zu einem amtswegigen Vorgehen hinsichtlich der dem Urteil betreffend die Konfiskation der Tatwaffe anhaftenden materiellen Nichtigkeit (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, erster Fall StPO) sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst, weil ein konkreter Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) für den Betroffenen im Hinblick auf die von ihm in der Hauptverhandlung - im Beisein seines Verteidigers und seiner Sachwalterin (ON 29 S 3) - erteilte Zustimmung zum Eigentumsentzug (US 3; ON 29 S 41) nicht auszumachen ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22; 15 Os 50/13m mwN) und nach der Aktenlage aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Tatmessers (US 3 in Verbindung mit ON 11; vergleiche auch ON 16 S 33 sowie ON 22 S 5, 9 und 11) im Übrigen auch die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Paragraph 26, StGB vorgelegen sind.
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E106186European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00169.13D.1217.000Im RIS seit
09.01.2014Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015