Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1984 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB., und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 23.August 1983, GZ. 12 Vr 1399/83-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 15.März 1984 unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführers in der Strafsache gegen Leopold A wegen des Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB., und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 23.August 1983, GZ. 12 römisch fünf r 1399/83-12, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Philipp und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Kodek, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch I B 3 und im Strafausspruch gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. sowie gemäß § 290 Abs. 1Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins B 3 und im Strafausspruch gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. sowie gemäß Paragraph 290, Absatz eins
StPO. auch im Schuldspruch hinsichtlich einer Teilmenge von mindestens 50
Gramm Heroin (teilweise Schuldspruch II), weiters in der rechtlichen Beurteilung zu den Schuldsprüchen I und II, ferner in den Aussprüchen über die Verhängung einer Verfallsersatz- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 12 Abs. 4Gramm Heroin (teilweise Schuldspruch römisch zwei), weiters in der rechtlichen Beurteilung zu den Schuldsprüchen römisch eins und römisch zwei, ferner in den Aussprüchen über die Verhängung einer Verfallsersatz- und Ersatzfreiheitsstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG. und des Verfalls gemäß § 12 Abs. 3 SuchtgiftG., nämlich einer Balkenwaage mit den Gewichten und eines angerußten Teelöffels, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO. in der Sache selbst erkannt:SuchtgiftG. und des Verfalls gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG., nämlich einer Balkenwaage mit den Gewichten und eines angerußten Teelöffels, aufgehoben und im Umfang der Aufhebung gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. in der Sache selbst erkannt:
Leopold A ist schuldig, er hat im November 1982 in Mailand unberechtigt Suchtgift, nämlich Heroin, zu erwerben gesucht.
Er hat hiedurch und durch den ihm weiterhin zur Last fallenden
Erwerb und Besitz einer Menge von mindestens 50 Gramm Cannabisharz
(insoweit aufrecht gebliebener Teil des Schuldspruchs II) das
Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2
SuchtgiftG., teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach §
15
StGB., und durch die unberührt gebliebenen Schuldsprüche I A 1 bis 3
und I B 1
und 2 sowie I C das Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 12
Abs. 1
SuchtgiftG., teils ebenfalls in der Entwicklungsstufe des Versuchs
nach § 15
StGB., begangen und wird hiefür und für das ihm weiterhin zur Last
fallende Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB. (III)
nach § 12 Abs. 1
SuchtgiftG. unter Anwendung des § 28 StGB. zu einer Freiheitsstrafe
von 16 (sechzehn) Monaten und gemäß § 12 Abs. 4
SuchtgiftG.
zu einer Verfallsersatzstrafe von 9.000 (neuntausend) Schilling,
für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe
von 3 (drei) Wochen, verurteilt.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der österreichische Staatsangehörige Leopold A wurde des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB. gebliebenen Verbrechens wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. (I A und B), des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. (II) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, zweiter Fall, StGB. (III) schuldig erkannt. Er hat von Juli oder August bis Mitte Oktober 1982 dreimal insgesamt 50 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt (I A 1 bis 3);Der österreichische Staatsangehörige Leopold A wurde des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB. gebliebenen Verbrechens wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. (römisch eins A und B), des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. (römisch zwei) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins,, zweiter Fall, StGB. (römisch drei) schuldig erkannt. Er hat von Juli oder August bis Mitte Oktober 1982 dreimal insgesamt 50 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt (römisch eins A 1 bis 3);
von Juli bis November 1982 dreimal insgesamt 34 Gramm Heroin nach Österreich zu bringen versucht (I B 1 bis 3);von Juli bis November 1982 dreimal insgesamt 34 Gramm Heroin nach Österreich zu bringen versucht (römisch eins B 1 bis 3);
vom 29.September bis Mitte Oktober 1982 in Klagenfurt mindestens 7 bis 8
Gramm Heroin an teils bekannte, teils namentlich nicht festgestellte Personen überlassen (I C);Gramm Heroin an teils bekannte, teils namentlich nicht festgestellte Personen überlassen (römisch eins C);
vom Sommer 1978 bis November 1982 in Wien und Klagenfurt mindestens 50
Gramm Cannabisharz und mindestens 50 Gramm Heroin erworben und besessen (II) und am 21.Dezember 1982 Heinz B vor Beamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt fälschlich bezichtigt, daß er ihn (den Angeklagten) im Juli oder August 1982 von Klagenfurt nach Mailand geführt, dort mit ihm von italienischen Suchtgifthändlern 10 Gramm Heroin gekauft und dieses mit ihm über Thörl-Maglern nach Österreich eingeführt hätte (III).Gramm Cannabisharz und mindestens 50 Gramm Heroin erworben und besessen (römisch zwei) und am 21.Dezember 1982 Heinz B vor Beamten der Bundespolizeidirektion Klagenfurt fälschlich bezichtigt, daß er ihn (den Angeklagten) im Juli oder August 1982 von Klagenfurt nach Mailand geführt, dort mit ihm von italienischen Suchtgifthändlern 10 Gramm Heroin gekauft und dieses mit ihm über Thörl-Maglern nach Österreich eingeführt hätte (römisch drei).
Der Angeklagte wurde gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe, ferner gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. zu einer Verfallsersatzstrafe verurteilt. Gemäß § 12 Abs. 3Der Angeklagte wurde gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu einer Freiheitsstrafe und zu einer Geldstrafe, ferner gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. zu einer Verfallsersatzstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3
SuchtgiftG. wurden die sichergestellte Balkenwaage samt den Gewichten sowie ein angerußter Teelöffel für verfallen erklärt. Die Schuldsprüche sowie die Verfallsersatzstrafe gemäß § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 5, Z. 9 lit. a und b, Z. 10 und (der Sache nach auch) Z. 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.SuchtgiftG. wurden die sichergestellte Balkenwaage samt den Gewichten sowie ein angerußter Teelöffel für verfallen erklärt. Die Schuldsprüche sowie die Verfallsersatzstrafe gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 9, Litera a und b, Ziffer 10 und (der Sache nach auch) Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Rechtliche Beurteilung
Das Fehlen (im Urteilsspruch zu I A und B) eines oder mehrerer der Tätigkeitsworte des Tatbestands des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., aus denen die deliktsspezifische Erfolgsverwirklichung als Wirkung hervorgeht, kann mit dem angezogenen, ausschließlich die Urteilsgründe treffenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht gerügt werden (LSK. 1978/342). Soweit aber der Sache nach damit der durch Verstoß gegen die Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO. verwirklichte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 3Das Fehlen (im Urteilsspruch zu römisch eins A und B) eines oder mehrerer der Tätigkeitsworte des Tatbestands des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., aus denen die deliktsspezifische Erfolgsverwirklichung als Wirkung hervorgeht, kann mit dem angezogenen, ausschließlich die Urteilsgründe treffenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. nicht gerügt werden (LSK. 1978/342). Soweit aber der Sache nach damit der durch Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. verwirklichte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3
StPO. geltend gemacht wird, haftet dieser dem Urteil deshalb nicht an, weil aus den - mit dem Spruch eine Einheit bildenden - Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, daß zu I A drei durch Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich vollendete Straftaten, zu I B aber jene genannt sind, bei denen es in dieser Hinsicht beim Versuch geblieben war.StPO. geltend gemacht wird, haftet dieser dem Urteil deshalb nicht an, weil aus den - mit dem Spruch eine Einheit bildenden - Urteilsgründen eindeutig hervorgeht, daß zu römisch eins A drei durch Einfuhr des Suchtgifts nach Österreich vollendete Straftaten, zu römisch eins B aber jene genannt sind, bei denen es in dieser Hinsicht beim Versuch geblieben war.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch in den Gründen die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt und festgestellt worden, daß von der insgesamt eingeführten Heroinmenge ein Teil von mindestens 7 bis 8 Gramm an Suchtgifthändler weitergegeben wurde (S. 327, 329).Entgegen den Beschwerdeausführungen ist auch in den Gründen die Verantwortung des Angeklagten berücksichtigt und festgestellt worden, daß von der insgesamt eingeführten Heroinmenge ein Teil von mindestens 7 bis 8 Gramm an Suchtgifthändler weitergegeben wurde Sitzung 327, 329).
Dieses (zu I C ausdrücklich genannte) Heroinquantum umfaßt sogar mehrfach die 'Grenzmenge' (LSK. 1977/149) und reicht demnach durchaus zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. aus. Auch den zugehörigen Vorsatz des Angeklagten hat das Schöffengericht festgestellt (S. 329), sodaß die einen solchen negierende Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO.) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.Dieses (zu römisch eins C ausdrücklich genannte) Heroinquantum umfaßt sogar mehrfach die 'Grenzmenge' (LSK. 1977/149) und reicht demnach durchaus zur Herbeiführung einer Gemeingefahr nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. aus. Auch den zugehörigen Vorsatz des Angeklagten hat das Schöffengericht festgestellt Sitzung 329), sodaß die einen solchen negierende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO.) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt.
Verfehlt ist ferner die der Sache nach auf § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. gestützte Rüge des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe im Rahmen der Ausmessung der (offenbar gemeint: nach § 12 Abs. 4 SuchtgiftG. verhängten) Geldstrafe nicht die Gestehungskosten in Anschlag gebracht. Auch diese Ausführungen sind nicht gesetzmäßig, weil die Verfallsersatzstrafe mangels einer Feststellung des Erlöses - zutreffend - nach dem Wert des nicht ergriffenen Suchtgifts bemessen wurde (S. 331). Sollte sich das Beschwerdevorbringen aber auf die nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe beziehen, so stellt es die Bekämpfung einer reinen Ermessensentscheidung dar, die nur mit Berufung möglich ist.Verfehlt ist ferner die der Sache nach auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO. gestützte Rüge des Beschwerdeführers, das Erstgericht habe im Rahmen der Ausmessung der (offenbar gemeint: nach Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. verhängten) Geldstrafe nicht die Gestehungskosten in Anschlag gebracht. Auch diese Ausführungen sind nicht gesetzmäßig, weil die Verfallsersatzstrafe mangels einer Feststellung des Erlöses - zutreffend - nach dem Wert des nicht ergriffenen Suchtgifts bemessen wurde Sitzung 331). Sollte sich das Beschwerdevorbringen aber auf die nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. verhängte Geldstrafe beziehen, so stellt es die Bekämpfung einer reinen Ermessensentscheidung dar, die nur mit Berufung möglich ist.
Die von einer Anhängigkeit dieser Strafsache per 1.April 1983 ausgehende Verjährungseinrede (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.) ignoriert das im Schuldspruch II mit November 1982 festgestellte Tatzeitende, das sie statt dessen urteilsfremd mit Sommer 1981 annimmt. Dazu kommt, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von 1978 bis August 1982 von unbekannten Händlern in Wien in mehreren Zugriffen mindestens 50 Gramm Cannabisharz, das er teilweise selbst, teilweise mit Heinz B verrauchte, erwarb (S. 326), eine Konstatierung, die in den polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers (S. 71), auf die er sich in der Hauptverhandlung - lediglich die Menge des erworbenen Suchtgifts korrigierend - ersichtlich bezog (S. 314), wonach der Besitz (Verbrauch) des Suchtgifts bis August 1982 währte, ihre Deckung findet.Die von einer Anhängigkeit dieser Strafsache per 1.April 1983 ausgehende Verjährungseinrede (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO.) ignoriert das im Schuldspruch römisch zwei mit November 1982 festgestellte Tatzeitende, das sie statt dessen urteilsfremd mit Sommer 1981 annimmt. Dazu kommt, daß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von 1978 bis August 1982 von unbekannten Händlern in Wien in mehreren Zugriffen mindestens 50 Gramm Cannabisharz, das er teilweise selbst, teilweise mit Heinz B verrauchte, erwarb Sitzung 326), eine Konstatierung, die in den polizeilichen Angaben des Beschwerdeführers Sitzung 71), auf die er sich in der Hauptverhandlung - lediglich die Menge des erworbenen Suchtgifts korrigierend - ersichtlich bezog Sitzung 314), wonach der Besitz (Verbrauch) des Suchtgifts bis August 1982 währte, ihre Deckung findet.
Letztlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er (zu III) meint, daß die falsche Bezichtigung wegen einer (zusätzlichen) Tat eine Person dann nicht mehr treffen könne, wenn diese wegen einer gleichartigen Tat bereits in Untersuchung steht. Droht doch in diesem Fall eine (zusätzliche) behördliche Verfolgung wegen der neuen Straftat (vgl. auch LSK. 1976/181), dies auch ungeachtet dessen, daß die hier gegen den Verleumdeten tatsächlich eingeleitete behördliche Verfolgung nur 'kurzfristig ausgedehnt' wurde, bis der Angeklagte nach Gegenüberstellung mit dem Verleumdeten seine falschen Anschuldigungen fallen ließ.Letztlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er (zu römisch drei) meint, daß die falsche Bezichtigung wegen einer (zusätzlichen) Tat eine Person dann nicht mehr treffen könne, wenn diese wegen einer gleichartigen Tat bereits in Untersuchung steht. Droht doch in diesem Fall eine (zusätzliche) behördliche Verfolgung wegen der neuen Straftat vergleiche auch LSK. 1976/181), dies auch ungeachtet dessen, daß die hier gegen den Verleumdeten tatsächlich eingeleitete behördliche Verfolgung nur 'kurzfristig ausgedehnt' wurde, bis der Angeklagte nach Gegenüberstellung mit dem Verleumdeten seine falschen Anschuldigungen fallen ließ.
Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Richtig ist allerdings der Beschwerdeeinwand, daß zu I B 3 kein strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. vorliegt. Denn selbst unter der Annahme der - von der Generalprokuratur bezweifelten, demgegenüber vom Beschwerdeführer jedoch in keinem der drei Versuchsfakten (I B 1 bis 3) bekämpften und vorliegend auch nach seinen Plänen und nach Lage des Falls nicht in Frage zu stellenden - Ausführungsnähe der Handlungen, konnte doch (zu I B 3 allein) unter keinen Umständen (§ 15 Abs. 3 StGB.) durch eine Einfuhr von Kakaopulver (das der beim Ankauf getäuschte Beschwerdeführer ursprünglich für Heroin gehalten hatte) schon mit Rücksicht auf die mangelnde Eignung des Begehungsmittels für auch nur einen einzigen Menschen, geschweige denn für mindestens 30 Personen, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit entstehen (RZ. 1975 Nr. 13). Allerdings begründet die Kontaktsuche des Beschwerdeführers zu Händlern zwecks Drogenbeschaffung als solche schon dessen Strafbarkeit (§ 65 Abs. 1 Z. 1 StGB.) wegen versuchten unberechtigten Erwerbs von Suchtgift (§ 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG., § 15 StGB.; JBl. 1983Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Richtig ist allerdings der Beschwerdeeinwand, daß zu römisch eins B 3 kein strafbarer Versuch des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. vorliegt. Denn selbst unter der Annahme der - von der Generalprokuratur bezweifelten, demgegenüber vom Beschwerdeführer jedoch in keinem der drei Versuchsfakten (römisch eins B 1 bis 3) bekämpften und vorliegend auch nach seinen Plänen und nach Lage des Falls nicht in Frage zu stellenden - Ausführungsnähe der Handlungen, konnte doch (zu römisch eins B 3 allein) unter keinen Umständen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB.) durch eine Einfuhr von Kakaopulver (das der beim Ankauf getäuschte Beschwerdeführer ursprünglich für Heroin gehalten hatte) schon mit Rücksicht auf die mangelnde Eignung des Begehungsmittels für auch nur einen einzigen Menschen, geschweige denn für mindestens 30 Personen, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit entstehen (RZ. 1975 Nr. 13). Allerdings begründet die Kontaktsuche des Beschwerdeführers zu Händlern zwecks Drogenbeschaffung als solche schon dessen Strafbarkeit (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.) wegen versuchten unberechtigten Erwerbs von Suchtgift (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG., Paragraph 15, StGB.; JBl. 1983
S. 103). Demgemäß hatte daher der Schuldspruch zu erfolgen. Darüber hinaus ist aber das angefochtene Urteil mit weiteren, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, wohl aber von Amts wegen wahrzunehmenden (§ 290 Abs. 1 StPO.) und von der Generalprokuratur auch zutreffend aufgezeigten Nichtigkeitsgründen behaftet:Sitzung 103). Demgemäß hatte daher der Schuldspruch zu erfolgen. Darüber hinaus ist aber das angefochtene Urteil mit weiteren, vom Beschwerdeführer nicht geltend gemachten, wohl aber von Amts wegen wahrzunehmenden (Paragraph 290, Absatz eins, StPO.) und von der Generalprokuratur auch zutreffend aufgezeigten Nichtigkeitsgründen behaftet:
1. Unter Mißachtung der Subsidiaritätsklausel des § 16 Abs. 2 SuchtgiftG. wurden nämlich die bereits von der strengeren Norm des § 121. Unter Mißachtung der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 16, Absatz 2, SuchtgiftG. wurden nämlich die bereits von der strengeren Norm des Paragraph 12
SuchtgiftG. (I A) erfaßten 50 Gramm Heroin abermals zum Gegenstand des Schuldspruchs nach § 16 SuchtgiftG. (teilweise II) gemacht, der daher aus dem Urteil zu eliminieren war.SuchtgiftG. (römisch eins A) erfaßten 50 Gramm Heroin abermals zum Gegenstand des Schuldspruchs nach Paragraph 16, SuchtgiftG. (teilweise römisch zwei) gemacht, der daher aus dem Urteil zu eliminieren war.
2. Ferner war die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe nach § 12 Abs. 42. Ferner war die Verhängung einer Verfallsersatzstrafe nach Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG. für das bloß vom Vergehen des § 16 SuchtgiftG. betroffene Haschisch verfehlt. Demgemäß waren, ausgehend von dem vom Erstgericht zugrundegelegten Mindestwert des Heroins von 900 S pro Gramm und unter Abzug der (lt. Erhebung durch den Obersten Gerichtshof) den Mittätern (C und B) bereits (rechtskräftig) auferlegten Verfallsersatzstrafen (für insgesamt 40 Gramm Heroin), die für den Beschwerdeführer verbleibende Verfallsersatzstrafe und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe für die restliche Menge von 10 Gramm Heroin nach Aufhebung der auf § 12 Abs. 4SuchtgiftG. für das bloß vom Vergehen des Paragraph 16, SuchtgiftG. betroffene Haschisch verfehlt. Demgemäß waren, ausgehend von dem vom Erstgericht zugrundegelegten Mindestwert des Heroins von 900 S pro Gramm und unter Abzug der (lt. Erhebung durch den Obersten Gerichtshof) den Mittätern (C und B) bereits (rechtskräftig) auferlegten Verfallsersatzstrafen (für insgesamt 40 Gramm Heroin), die für den Beschwerdeführer verbleibende Verfallsersatzstrafe und die zugehörige Ersatzfreiheitsstrafe für die restliche Menge von 10 Gramm Heroin nach Aufhebung der auf Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG. beruhenden Strafaussprüche neu mit 9.000 S bzw. mit drei Wochen festzusetzen.
3. Letztlich war auch der Verfallsausspruch der nur dem Genuß von Suchtmitteln dienenden Gegenstände (Balkenwaage samt den Gewichten, Teelöffel) verfehlt (LSK. 1977/5, 1978/227 u.a.) und damit aufzuheben.
Sonach waren aber auch die auf § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. beruhende Geldund Freiheits- sowie Ersatzfreiheitsstrafen, denen die Grundlage entzogen ist, zu kassieren.Sonach waren aber auch die auf Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. beruhende Geldund Freiheits- sowie Ersatzfreiheitsstrafen, denen die Grundlage entzogen ist, zu kassieren.
Nach Aufhebung auch des Ausspruchs über die rechtliche Beurteilung zu den Schuldsprüchen I A 1 bis 3, I B 1 bis 3, I C und II war das den Schuldsprüchen I A 1 bis 3, I B 1 und 2, I C unterfallende Verhalten rechtlich als Verbrechen wider die Volksgesundheit nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB., das zu II als Vergehen nach § 16 Abs. 1 Z. 2 SuchtgiftG. zu beurteilen. Bei der in diesem Umfang und für das Verbrechen der Verleumdung (III) erforderlichen Neubemessung der nach Par 12 Abs. 1 SuchtgiftG., § 28 StGB. zu verhängenden Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Vorverurteilung nach § 88 StGB., weil diese gleichfalls gegen dasselbe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtet war, mildernd hingegen das Geständnis und, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten entspricht der tatbezogenen Schuld des Angeklagten. Die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach Par 12 Abs. 1 SuchtgiftG. erschien vorliegend nicht geboten. Allerdings fehlt es angesichts des geplanten Vorgehens und der geradezu professionellen Manier des Angeklagten bei der Beschaffung der Drogen auch im Ausland an besonderen Gründen (§ 43 Abs. 2 StGB.), welche ohne Strafvollstreckung eine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten böten. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.Nach Aufhebung auch des Ausspruchs über die rechtliche Beurteilung zu den Schuldsprüchen römisch eins A 1 bis 3, römisch eins B 1 bis 3, römisch eins C und römisch zwei war das den Schuldsprüchen römisch eins A 1 bis 3, römisch eins B 1 und 2, römisch eins C unterfallende Verhalten rechtlich als Verbrechen wider die Volksgesundheit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB., das zu römisch zwei als Vergehen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, SuchtgiftG. zu beurteilen. Bei der in diesem Umfang und für das Verbrechen der Verleumdung (römisch drei) erforderlichen Neubemessung der nach Par 12 Absatz eins, SuchtgiftG., Paragraph 28, StGB. zu verhängenden Strafe waren erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und die Vorverurteilung nach Paragraph 88, StGB., weil diese gleichfalls gegen dasselbe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit gerichtet war, mildernd hingegen das Geständnis und, daß es teilweise beim Versuch geblieben war. Eine Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten entspricht der tatbezogenen Schuld des Angeklagten. Die zusätzliche Verhängung einer Geldstrafe nach Par 12 Absatz eins, SuchtgiftG. erschien vorliegend nicht geboten. Allerdings fehlt es angesichts des geplanten Vorgehens und der geradezu professionellen Manier des Angeklagten bei der Beschaffung der Drogen auch im Ausland an besonderen Gründen (Paragraph 43, Absatz 2, StGB.), welche ohne Strafvollstreckung eine hinreichende Gewähr für künftiges Wohlverhalten böten. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Neubemessung der Strafe zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00018.84.0315.000Dokumentnummer
JJT_19840315_OGH0002_0130OS00018_8400000_000