RS OGH 2026/1/27 1Ob10/79; 1Ob12/80; 1Ob21/80; 1Ob9/81; 1Ob10/84; 1Ob27/84 (1Ob28/84); 1Ob9/85; 1Ob1

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Veröffentlicht am 30.03.1979
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Norm

AHG §1 Ca
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Ein Abweichen von einer klaren Gesetzeslage oder ständiger Rechtsprechung, das unvertretbar ist und keine sorgfältige Überlegung erkennen lässt, kann in der Regel einen Amtshaftungsanspruch zur Folge haben. Die Haftung der Rechtsträger und juristischer Fachleute für Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist grundsätzlich gleich.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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