TE OGH 1992/6/24 1Ob17/92

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth v*****, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Land Steiermark, vertreten durch Dr. Rudolf Griss, Dr. Gunter Griss, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 170.839,08 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 310.839,08 samt Anhang) , infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 22. Oktober 1991, GZ 5 R 109/91-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. Februar 1991, GZ 13 Cg 416/87-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin ist unter anderem Eigentümerin der Eigenjagdreviere P***** (1096,59 ha) und B*****(232,07 ha). In den Jahren 1983 bis 1986 traten im Revier P*****von Wild verursachte Forstschäden auf.

Am 28.4.1983 reichte die Klägerin den Abschußplan für das Jagdjahr 1983/1984 unter anderem für das Eigenjagdrevier P***** beim Bezirksjägermeister zur Genehmigung ein. Sie gab einen Frühjahrwildbestand an Rotwild von 44 Stück an und beantragte einen Abschuß von 15 Stück. Der Bezirksjägermeister gab dazu eine schriftliche Stellungnahme ab, in der es unter anderem heißt: „Bei diesen Revieren handelt es sich um solche, die sich im Hegering P***** befinden. Bei einer Absprache mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Forstbehörde wurde beschlossen, daß der Abschuß des Rotwildes für das Jagdjahr 1983/84 so freizugeben ist, daß der derzeitige Rotwildstand in unserem Bezirk erhalten bleibt. Dazu ist in erster Linie das obere Gebiet ... vorgesehen. Es wurde in allen Hegeringen der Rotwildabschuß mehr oder weniger reduziert. Es wurde von mir das Versprechen abgegeben, zu dem ich sicherlich stehen werde, daß, falls Schäden auftreten sollten, von mir dort unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden getroffen werden. Diese Reduzierung wurde von mir für die nächsten ein bis zwei Jahre festgelegt. Zum Hegering P***** ... teile ich mit, daß die beantragten Abschüsse bei Rot-, Gams- und Rehwild im Einvernehmen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Verwaltungsbehörde laut beigelegtem Abschußplan abgeändert wurden. Weiters verweise ich darauf, daß der Hegering P***** aus 38 Gemeinde- und Eigenjagden besteht. In allen diesen Revieren wurde der Abschuß beim Rotwild nach Hektarausmaß errechnet, um so im ganzen Hegering einen gerechten Rotwildabschuß freizugeben; zB wurden für die Reviere bis 200 ha, das sind im P***** 15 Reviere, nur ein Stück Rotwild zum Abschuß freigegeben. Erwähnen möchte ich, daß diese Freigabe anläßlich einer offenen Aussprache mit allen Revierinhabern im P***** einvernehmlich besprochen und durchgeführt wurde. Dies wurde im ganzen oberen Gebiet, wo wir auch in Zukunft Rotwild haben wollen, einvernehmlich mit allen Revier- und Grundbesitzern besprochen. Die Leute in diesem Gebiet haben erkannt, daß ihr Grund und Boden nur dann einen höheren Wert habe, wenn Menschen durch Ausübung der Jagd Möglichkeiten geboten werden. Schon die Zahl von 38 Revieren läßt diese Grundbesitzer größten Wert darauf legen, den Jagdbetrieb zu erhalten, da dieser wesentlich für die finanzielle Lage ihrer Betriebe ausschlaggebend ist.“ Die Klägerin erklärte, die vom Bezirksjägermeister festgesetzten Abschußzahlen nicht zur Kenntnis nehmen zu können. Die Bezirkshauptmannschaft J***** setzte darauf mit Bescheid vom 3.6.1983, GZ 8.0 B 37-1983 die Abschußzahlen für das Eigenjagdgebiet P*****wie folgt fest: Rotwild Hirsche: II b 5- bis 9-jährige Abschußhirsche 1 Stück, III 2- bis 4-jährige Abschußhirsche 2 Stück, III 1-jährige Abschußhirsche 1 Stück, Kälber männlich 2 Stück, Summe männlich 6 Stück, Kahlwild: Alttiere 4 Stück, Kälber weiblich 2 Stück, Summe weiblich 6 Stück, Summe Rotwild 12 Stück. Die Bezirkshauptmannschaft J***** führte aus, mangels Einigung der Klägerin mit dem Bezirksjägermeister sei die Zuständigkeit gemäß § 63 a Abs 4 JagdG 1954 auf sie übergegangen. Zur Begründung der Reduktion gegenüber dem Abschußplan führte die Bezirkshauptmannschaft J*****nur an, diese habe zu erfolgen gehabt, weil sie einvernehmlich vom Bezirksjägermeister und von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft beantragt worden sei. Aus Anlaß der von der Klägerin eingebrachten Berufung hob die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 27.6.1983, GZ 8-42 Pe 3/1-1983 den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 66 Abs 4 und 68 Abs 4 lit a AVG auf. Da zwischen Bezirksjägermeister und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ein Einvernehmen erzielt worden sei, sei zur Genehmigung des Abschußplanes der Bezirksjägermeister zuständig. Mit Bescheid vom 6.7.1983 „genehmigte“ der Bezirksjägermeister den Abschußplan inhaltsgleich mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 3.6.1983. Erneut erhob die Klägerin Berufung. Die Steiermärkische Landesregierung zog im Berufungsverfahren Dipl. Ing. Gottfried S***** als Jagdsachverständigen bei. Dieser konnte in den Revieren der Klägerin Verbiß- und Fegeschäden in erheblichem Ausmaß feststellen. Es bestehe die Gefahr, daß die Aufforstungen nach überalteten Beständen zu einem späteren Zeitpunkt geschält werden. Aufgrund seines Gutachtens erhöhte die Steiermärkische Landesregierung für das Eigenjagdrevier der Klägerin P***** mit Bescheid vom 28.September 1983, GZ 8-42 Pe 3/8-1983, die Anzahl der Abschüsse um einen zwei- bis vierjährigen Abschußhirsch. Aufgrund der großen Differenzen zwischen beantragtem und festgesetztem Abschuß bzw der Empfehlung des Sachverständigen sei jedenfalls bei richtig angegebenem Frühjahrswildbestand weder eine Reduktion noch eine Vermehrung des Rotwildes zu erwarten.Am 28.4.1983 reichte die Klägerin den Abschußplan für das Jagdjahr 1983/1984 unter anderem für das Eigenjagdrevier P***** beim Bezirksjägermeister zur Genehmigung ein. Sie gab einen Frühjahrwildbestand an Rotwild von 44 Stück an und beantragte einen Abschuß von 15 Stück. Der Bezirksjägermeister gab dazu eine schriftliche Stellungnahme ab, in der es unter anderem heißt: „Bei diesen Revieren handelt es sich um solche, die sich im Hegering P***** befinden. Bei einer Absprache mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Forstbehörde wurde beschlossen, daß der Abschuß des Rotwildes für das Jagdjahr 1983/84 so freizugeben ist, daß der derzeitige Rotwildstand in unserem Bezirk erhalten bleibt. Dazu ist in erster Linie das obere Gebiet ... vorgesehen. Es wurde in allen Hegeringen der Rotwildabschuß mehr oder weniger reduziert. Es wurde von mir das Versprechen abgegeben, zu dem ich sicherlich stehen werde, daß, falls Schäden auftreten sollten, von mir dort unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden getroffen werden. Diese Reduzierung wurde von mir für die nächsten ein bis zwei Jahre festgelegt. Zum Hegering P***** ... teile ich mit, daß die beantragten Abschüsse bei Rot-, Gams- und Rehwild im Einvernehmen mit der Kammer für Land- und Forstwirtschaft und der Verwaltungsbehörde laut beigelegtem Abschußplan abgeändert wurden. Weiters verweise ich darauf, daß der Hegering P***** aus 38 Gemeinde- und Eigenjagden besteht. In allen diesen Revieren wurde der Abschuß beim Rotwild nach Hektarausmaß errechnet, um so im ganzen Hegering einen gerechten Rotwildabschuß freizugeben; zB wurden für die Reviere bis 200 ha, das sind im P***** 15 Reviere, nur ein Stück Rotwild zum Abschuß freigegeben. Erwähnen möchte ich, daß diese Freigabe anläßlich einer offenen Aussprache mit allen Revierinhabern im P***** einvernehmlich besprochen und durchgeführt wurde. Dies wurde im ganzen oberen Gebiet, wo wir auch in Zukunft Rotwild haben wollen, einvernehmlich mit allen Revier- und Grundbesitzern besprochen. Die Leute in diesem Gebiet haben erkannt, daß ihr Grund und Boden nur dann einen höheren Wert habe, wenn Menschen durch Ausübung der Jagd Möglichkeiten geboten werden. Schon die Zahl von 38 Revieren läßt diese Grundbesitzer größten Wert darauf legen, den Jagdbetrieb zu erhalten, da dieser wesentlich für die finanzielle Lage ihrer Betriebe ausschlaggebend ist.“ Die Klägerin erklärte, die vom Bezirksjägermeister festgesetzten Abschußzahlen nicht zur Kenntnis nehmen zu können. Die Bezirkshauptmannschaft J***** setzte darauf mit Bescheid vom 3.6.1983, GZ 8.0 B 37-1983 die Abschußzahlen für das Eigenjagdgebiet P*****wie folgt fest: Rotwild Hirsche: römisch zwei b 5- bis 9-jährige Abschußhirsche 1 Stück, römisch drei 2- bis 4-jährige Abschußhirsche 2 Stück, römisch drei 1-jährige Abschußhirsche 1 Stück, Kälber männlich 2 Stück, Summe männlich 6 Stück, Kahlwild: Alttiere 4 Stück, Kälber weiblich 2 Stück, Summe weiblich 6 Stück, Summe Rotwild 12 Stück. Die Bezirkshauptmannschaft J***** führte aus, mangels Einigung der Klägerin mit dem Bezirksjägermeister sei die Zuständigkeit gemäß Paragraph 63, a Absatz 4, JagdG 1954 auf sie übergegangen. Zur Begründung der Reduktion gegenüber dem Abschußplan führte die Bezirkshauptmannschaft J*****nur an, diese habe zu erfolgen gehabt, weil sie einvernehmlich vom Bezirksjägermeister und von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft beantragt worden sei. Aus Anlaß der von der Klägerin eingebrachten Berufung hob die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 27.6.1983, GZ 8-42 Pe 3/1-1983 den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraphen 66, Absatz 4 und 68 Absatz 4, Litera a, AVG auf. Da zwischen Bezirksjägermeister und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ein Einvernehmen erzielt worden sei, sei zur Genehmigung des Abschußplanes der Bezirksjägermeister zuständig. Mit Bescheid vom 6.7.1983 „genehmigte“ der Bezirksjägermeister den Abschußplan inhaltsgleich mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 3.6.1983. Erneut erhob die Klägerin Berufung. Die Steiermärkische Landesregierung zog im Berufungsverfahren Dipl. Ing. Gottfried S***** als Jagdsachverständigen bei. Dieser konnte in den Revieren der Klägerin Verbiß- und Fegeschäden in erheblichem Ausmaß feststellen. Es bestehe die Gefahr, daß die Aufforstungen nach überalteten Beständen zu einem späteren Zeitpunkt geschält werden. Aufgrund seines Gutachtens erhöhte die Steiermärkische Landesregierung für das Eigenjagdrevier der Klägerin P***** mit Bescheid vom 28.September 1983, GZ 8-42 Pe 3/8-1983, die Anzahl der Abschüsse um einen zwei- bis vierjährigen Abschußhirsch. Aufgrund der großen Differenzen zwischen beantragtem und festgesetztem Abschuß bzw der Empfehlung des Sachverständigen sei jedenfalls bei richtig angegebenem Frühjahrswildbestand weder eine Reduktion noch eine Vermehrung des Rotwildes zu erwarten.

Die Klägerin bekämpfte sowohl diesen als auch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.6.1983 mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 16.6.1986, Zl. 86/03/0070, 0071, beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Er führte unter anderem aus, der Abschußplan sei vom Jagdberechtigten zu erstellen und zunächst beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Der Bezirksjägermeister sei befugt, den vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen. Die Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister stelle einen Bescheid dar. Unter dem Begriff der „Genehmigung“ sei sprachlich die Einwilligung, Erlaubnis oder Zustimmung zu verstehen. Wenn es daher im § 63 a Abs 4 erster Satz JagdG 1954 heiße, daß die Gehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft erfolge, so beschränke sich die dem Bezirksjägermeister damit verliehene Kompetenz auf die Einwilligung oder Zustimmung zu dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan. Die Vornahme inhaltlicher Änderungen an dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan gehe über die bloße Genehmigung hinaus. Zu solchen Maßnahmen sei der Bezirksjägermeister daher auch nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft befugt. Letztere Wendung im ersten Satz des 4.Absatzes des § 63 a JagdG 1954 bedeute lediglich, daß der Bezirksjägermeister den Abschußplan nur dann genehmigen dürfe, wenn auch die Zustimmung der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zum Antrag auf Jagdausübungsberechtigten vorliege. Komme ein Einvernehmen zwischen dem Bezirksjägermeister und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über die Genehmigung des vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplanes nicht zustande, weil Bezirksjägermeister und/oder Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft mit dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan nicht einverstanden seien, dann werde der Abschußplan nach dem zweiten Satz des 4.Absatzes des § 63 a JagdG 1954 von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde zur Festlegung des Abschußplanes sei somit dann gegeben, wenn Bezirksjägermeister und/oder Bezirkskammer für Land- und Frostwirtschaft dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan nicht zustimmten. Bei der Festlegung des Abschußplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestehe im Gegensatz zur Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister keine Bindung an die vom Jagdberechtigten beantragte Abschußregelung, sodaß die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß auch abweichend von dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan festlegen könne. Diese Rechtslage verkenne die belangte Behörde, wenn sie in den angefochtenen Bescheiden davon ausging, daß der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft auch zu einer Abänderung des vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplanes befugt sei. Damit habe sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Die Klägerin bekämpfte sowohl diesen als auch den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.6.1983 mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 16.6.1986, Zl. 86/03/0070, 0071, beide Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf. Er führte unter anderem aus, der Abschußplan sei vom Jagdberechtigten zu erstellen und zunächst beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Der Bezirksjägermeister sei befugt, den vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen. Die Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister stelle einen Bescheid dar. Unter dem Begriff der „Genehmigung“ sei sprachlich die Einwilligung, Erlaubnis oder Zustimmung zu verstehen. Wenn es daher im Paragraph 63, a Absatz 4, erster Satz JagdG 1954 heiße, daß die Gehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft erfolge, so beschränke sich die dem Bezirksjägermeister damit verliehene Kompetenz auf die Einwilligung oder Zustimmung zu dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan. Die Vornahme inhaltlicher Änderungen an dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan gehe über die bloße Genehmigung hinaus. Zu solchen Maßnahmen sei der Bezirksjägermeister daher auch nicht im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft befugt. Letztere Wendung im ersten Satz des 4.Absatzes des Paragraph 63, a JagdG 1954 bedeute lediglich, daß der Bezirksjägermeister den Abschußplan nur dann genehmigen dürfe, wenn auch die Zustimmung der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft zum Antrag auf Jagdausübungsberechtigten vorliege. Komme ein Einvernehmen zwischen dem Bezirksjägermeister und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über die Genehmigung des vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplanes nicht zustande, weil Bezirksjägermeister und/oder Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft mit dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan nicht einverstanden seien, dann werde der Abschußplan nach dem zweiten Satz des 4.Absatzes des Paragraph 63, a JagdG 1954 von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Die Kompetenz der Bezirksverwaltungsbehörde zur Festlegung des Abschußplanes sei somit dann gegeben, wenn Bezirksjägermeister und/oder Bezirkskammer für Land- und Frostwirtschaft dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan nicht zustimmten. Bei der Festlegung des Abschußplanes durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestehe im Gegensatz zur Genehmigung des Abschußplanes durch den Bezirksjägermeister keine Bindung an die vom Jagdberechtigten beantragte Abschußregelung, sodaß die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuß auch abweichend von dem vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplan festlegen könne. Diese Rechtslage verkenne die belangte Behörde, wenn sie in den angefochtenen Bescheiden davon ausging, daß der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft auch zu einer Abänderung des vom Jagdberechtigten erstellten Abschußplanes befugt sei. Damit habe sie ihre Bescheide mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Am 21.7.1986 beantragte die Klägerin bei der Bezirkshauptmannschaft J***** gemäß § 61 JagdG 1986 in ihren und den anschließenden Jagdgebieten eine Verminderung des Wildbestandes von Rot-, Reh- und Gamswild anzuordnen. Soweit sich dieser Antrag auf fremde Jagdgebiete bezog, wies die Bezirkshauptmannschaft J***** mit Bescheid vom 24.11.1986, GZ 8.0 P 78-86, diesen Antrag mangels Parteistellung zurück. Im übrigen verfügte die Bezirkshauptmannschaft J***** zum Teil die beantragte Wildstandsverminderung, zum Teil wies sie die Anträge der Klägerin ab. Deren „Konsumation“ wurde zugleich von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses abhängig gemacht. Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheid vom 26.1.1987, GZ 8-42 Pe 8/4-1987, die Berufung der Klägerin, soweit davon nicht ihre Eigen- oder Gemeindejagden betroffen sind, zurück. Im übrigen gab sie ihr nicht Folge, unerledigt gebliebene Anträge wies sie ab.Am 21.7.1986 beantragte die Klägerin bei der Bezirkshauptmannschaft J***** gemäß Paragraph 61, JagdG 1986 in ihren und den anschließenden Jagdgebieten eine Verminderung des Wildbestandes von Rot-, Reh- und Gamswild anzuordnen. Soweit sich dieser Antrag auf fremde Jagdgebiete bezog, wies die Bezirkshauptmannschaft J***** mit Bescheid vom 24.11.1986, GZ 8.0 P 78-86, diesen Antrag mangels Parteistellung zurück. Im übrigen verfügte die Bezirkshauptmannschaft J***** zum Teil die beantragte Wildstandsverminderung, zum Teil wies sie die Anträge der Klägerin ab. Deren „Konsumation“ wurde zugleich von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses abhängig gemacht. Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheid vom 26.1.1987, GZ 8-42 Pe 8/4-1987, die Berufung der Klägerin, soweit davon nicht ihre Eigen- oder Gemeindejagden betroffen sind, zurück. Im übrigen gab sie ihr nicht Folge, unerledigt gebliebene Anträge wies sie ab.

Über Beschwerde der Klägerin hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.9.1987, Zl. 87/03/0062, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, bei der in den Bestimmungen des § 61 JagdG 1986 geregelten Verminderung des Wildstandes handle es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen seien. Neben dieser Maßnahme diene dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschußplanung nach § 56 JagdG 1986. Dieser lägen die Abschußrichtlinien der Steiermärkischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehe. Darüber hinaus sei der Abschuß im Rahmen des Abschußplanes an die Jagdzeiten nach § 49 JagdG 1986 gebunden. Demgegenüber sehe § 61 Abs 1 JagdG 1986 vor, daß der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuß ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen sei. Die Verminderung des Wildstandes im Sinne des § 61 JagdG 1986 stelle daher gegenüber der Abschußplanung nach § 56 JagdG 1986 das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Als solcher habe es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel der Abschußplanung nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes, nämlich der Verhütung von Wildschäden, gefunden werden könne. Diese Rechtslage habe die belangte Behörde verkannt, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigte, als die „Konsumation“ der verfügten Wildstandsverminderung von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses beim Rot-, Reh- und Gamswild abhängig gemacht wurde. Mit den vorstehenden Erwägungen sei es nämlich nicht in Einklang zu bringen, daß die von der Behörde an sich für erforderlich erachtete Verminderung des Wildstandes dann zu unterbleiben habe, wenn der Pflichtabschuß aus welchen Gründen auch immer nicht zur Gänze erfüllt werde. Dies würde bedeuten, daß das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung komme, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft werde. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert werde. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Eine weitere Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei darin gelegen, daß die angeordnete Verminderung des Wildstandes an keine Erfüllungsfrist gebunden worden sei. Eine Fristsetzung sei jedoch unerläßlich, um Sanktionen für den Fall ergreifen zu können, daß der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkomme. Die Durchführung der Wildstandsverminderung sei nämlich keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. Rechtswidrig habe die Behörde auch schließlich insoweit gehandelt, als sie die Berufung, soweit andere Eigen- oder Gemeindejagdgebiete betroffen seien, mangels Parteistellung zurückwies. Die entsprechenden Sachanträge seien schon in erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin zulässigerweise Berufung ergriffen, weil ihr zur Klärung ihrer Parteistellung jedenfalls Parteistellung zukomme. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens habe daher in diesem Punkt die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgte, gebildet. Diese Frage wäre von der belangten Behörde meritorisch abzusprechen gewesen.Über Beschwerde der Klägerin hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.9.1987, Zl. 87/03/0062, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, bei der in den Bestimmungen des Paragraph 61, JagdG 1986 geregelten Verminderung des Wildstandes handle es sich um eine vorbeugende Maßnahme zur Verhütung von Wildschäden, die bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen im Interesse der Land- und Forstwirtschaft zwingend anzuordnen seien. Neben dieser Maßnahme diene dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft gegen Wildschäden auch die Abschußplanung nach Paragraph 56, JagdG 1986. Dieser lägen die Abschußrichtlinien der Steiermärkischen Landesjägerschaft zugrunde, die eine Altersklasseneinteilung beim Schalenwild vorsehe. Darüber hinaus sei der Abschuß im Rahmen des Abschußplanes an die Jagdzeiten nach Paragraph 49, JagdG 1986 gebunden. Demgegenüber sehe Paragraph 61, Absatz eins, JagdG 1986 vor, daß der nach dieser Bestimmung zu tätigende Abschuß ohne Berücksichtigung einer Altersklasseneinteilung lediglich geschlechts- und zahlenmäßig festzusetzen und vom Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen sei. Die Verminderung des Wildstandes im Sinne des Paragraph 61, JagdG 1986 stelle daher gegenüber der Abschußplanung nach Paragraph 56, JagdG 1986 das schärfere Mittel zur Verhütung von Wildschäden dar. Als solcher habe es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aber erst dann zur Anwendung zu kommen, wenn mit dem gelinderen Mittel der Abschußplanung nicht das Auslangen zur Erreichung des vorgeschriebenen Zweckes, nämlich der Verhütung von Wildschäden, gefunden werden könne. Diese Rechtslage habe die belangte Behörde verkannt, wenn sie den erstinstanzlichen Bescheid insoweit bestätigte, als die „Konsumation“ der verfügten Wildstandsverminderung von der vorherigen Erfüllung des Pflichtabschusses beim Rot-, Reh- und Gamswild abhängig gemacht wurde. Mit den vorstehenden Erwägungen sei es nämlich nicht in Einklang zu bringen, daß die von der Behörde an sich für erforderlich erachtete Verminderung des Wildstandes dann zu unterbleiben habe, wenn der Pflichtabschuß aus welchen Gründen auch immer nicht zur Gänze erfüllt werde. Dies würde bedeuten, daß das schärfere Mittel der Verminderung des Wildstandes trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung dieser Maßnahme dann nicht zur Anwendung komme, wenn nicht einmal das gelindere Mittel des Pflichtabschusses voll ausgeschöpft werde. Ein solches Ergebnis stünde in einem diametralen Gegensatz zum anzustrebenden Ziel der Hintanhaltung von Wildschäden, weil damit die notwendige Verminderung des als Folge der Nichterfüllung des Pflichtabschusses noch verstärkt überhöhten Wildstandes geradezu verhindert werde. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Eine weitere Fehlerhaftigkeit des Bescheides sei darin gelegen, daß die angeordnete Verminderung des Wildstandes an keine Erfüllungsfrist gebunden worden sei. Eine Fristsetzung sei jedoch unerläßlich, um Sanktionen für den Fall ergreifen zu können, daß der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkomme. Die Durchführung der Wildstandsverminderung sei nämlich keineswegs dem Belieben des Jagdberechtigten überlassen. Rechtswidrig habe die Behörde auch schließlich insoweit gehandelt, als sie die Berufung, soweit andere Eigen- oder Gemeindejagdgebiete betroffen seien, mangels Parteistellung zurückwies. Die entsprechenden Sachanträge seien schon in erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin zulässigerweise Berufung ergriffen, weil ihr zur Klärung ihrer Parteistellung jedenfalls Parteistellung zukomme. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens habe daher in diesem Punkt die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanzen zu Recht erfolgte, gebildet. Diese Frage wäre von der belangten Behörde meritorisch abzusprechen gewesen.

Die Steiermärkische Landesregierung hat darauf mit Bescheid vom 14.4.1988, GZ 8-42 Pe 8/12-87, in der Sache selbst ihren Bescheid vom 26.1.1987 mit der Änderung wiederholt, daß sie die darin enthaltene Bedingung der Erfüllung des Pflichtabschusses eliminierte und sogleich anordnete, daß die Wildstandsreduktion bis zum Beginn der Schußzeit 1987 durchzuführen sei. Soweit die Klägerin eine Wildstandsreduktion in anderen Gemeinde- oder Eigenjagdgebieten beantragte, wies die Steiermärkische Landesregierung ohne nähere Begründung die Berufung ab.

Diesen Bescheid bekämpfte die Klägerin nicht mehr mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, ebenso ließ sie die Abschußpläne für die Jagdjahre 1984/85 und 1985/86 unbekämpft. Gegen die Erledigung des Abschußplanes für das Jahr 1986/87 durch den Bezirksjägermeister hatte die Klägerin Berufung ergriffen, die teilweise Erfolg hatte. Eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhob die Klägerin nicht.

Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 170.839,04 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei darüber hinaus der Klägerin für alle weiteren in den Eigenjagdrevieren P***** und B***** entstandenen und noch entstehenden Wildschäden hafte. Ihren Anträgen an den Bezirksjägermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Steiermärkische Landesregierung sei rechtswidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig überhaupt nicht stattgegeben worden. Dadurch sei ein Wildbestand vorhanden, durch den insbesondere durch Verbißschäden und Verfegen Wuchsbeeinträchtigung am Forst entstanden seien. Den Organen der beklagten Partei sei das Vorliegen von Wildschäden bekannt. Schon in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 18.10.1978, GZ 10 P 79/24-1978, sei auf Schälschäden zwischen 42 % als Durchschnittswerte hingewiesen worden. Die ebenfalls vorhandenen Verbißschäden hätten sich besonders nachteilig auf die notwendige Verjüngung im Schutzwaldgürtel ausgewirkt. Mit Schreiben vom 11.6.1979 habe die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft J*****das Jagdreferat derselben Behörde darauf hingewiesen, daß in verschiedenen (anderen) Eigenjagdgebieten der Klägerin erhebliche Schälschäden durch überhöhten Rotwildbestand aufgetreten seien. Nach Ansicht der Bezirksforstinspektion sei ein Rotwildbestand von höchstens zwei Stück auf 100 ha gerechtfertigt. In den hier zur Beurteilung vorliegenden Eigenjagdgebieten sei höchstens ein Rotwildbestand von 4 Stück auf 100 ha gerechtfertigt. In diesem Sinn seien die Abschußpläne zu erstellen. Da mehrfach in den bei der Bezirkshauptmannschaft J***** abgeführten Verfahren durch Sachverständige festgestellt und bestätigt worden sei, daß die Wilddichte höher sei als sie den natürlichen Äsungsverhältnissen entspreche und dadurch zwangsweise Wildschäden eintreten, habe sich die Klägerin bemüht, einen Wildabschuß zu erzielen bzw bewilligt zu erhalten, der einer raschen, Forstschäden vermeidenden Rückführung des Wildstandes in Anpassung an die natürlichen Verhältnisse entspreche.In diesem Bemühen werde die Klägerin durch die Behörde behindert, die Behörde unterlasse schuldhaft, die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu erfüllen. Die Behörde bewillige nicht den zur Herstellung des den natürlichen Verhältnissen und den Erfordernissen angemessenen Wildstandes nötigen Abschuß, obgleich sie davon Kenntnis habe, daß der Wildstand überhöht sei und dadurch die Schäden weitflächig begründet seien. Die Behörde lasse wissentlich eine Hege zu, die nicht den Vorrang der Forstwirtschaft vor der Wildhege berücksichtige, sondern zu einem Überhang des Wildes zum Schaden der Forstwirtschaft führe. Es sei die Klägerin gehindert, die forstwirtschaftlichen Ziele zu verfolgen, die ökologisch und forstwirtschaftlich erforderlich seien. Die Wilddichte sei höher als sie den natürlichen Äsungsverhältnissen entspreche. Wenn in einzelnen Jahren die Klägerin die Wildabschußpläne nicht habe erfüllen können, sei dies auf witterungsbedingte Wildbewegungen, Beunruhigung im Revier und Jagddruck zurückzuführen. Anders als bei der Wildverminderung dürften auch die genehmigten Abschüsse nur nach Klassen erfolgen. Die Behörde habe auf die Gutachten der Sachverständigen nicht Bedacht genommen. Die Rechtswidrigkeit mehrerer Bescheide von Organen der beklagten Partei sei vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich auch daraus, daß ihre Organe weiträumig - nicht auf ein einzelnes Jagdgebiet beschränkt - ein solches Anwachsen des Wildstandes zuließen, daß daraus zwangsläufig Wildschäden resultierten. Die Behörde habe im Wissen eines überhöhten Wildbestandes und obwohl rasche Maßnahmen am Platz gewesen wären, die Verminderung des Wildstandes unterlassen. Dadurch habe sie auch der Klägerin gegenüber Schutzpflichten rechtswidrig verletzt. Die entsprechenden Vorschriften des Steiermärkischen Jagdgesetzes seien Schutznormen, durch die gerade auch die Vermögenssphäre der Klägerin geschützt werden solle. Die Unterlassungen der beklagten Partei seien kausal für die im Forst der Klägerin aufgetretenen Schäden. Der Rotwildbestand hätte auf 1,5 Stück je 100 ha reduziert werden müssen, zumal durch Immissionsbelastungen von einer forstlichen Notlage auszugehen sei. Der Wildschaden hätte mit dem Äsungsangebot in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Auf die amtswegig zu treffenden Maßnahmen habe die Klägerin schon seit Jahren gedrungen. Die Obergrenze des tolerierbaren Wildschadens sei durch § 16 Abs 1 lit d und Abs 5 ForstG festgelegt. Die Forstbehörde habe solche Maßnahmen zum Schutz des Waldes zu setzen, wenn durch jagdbare wildlebende Tiere der Waldbewuchs einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wald habe keine Überlebenschance, wenn nicht technische Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Wildschäden infolge überhöhten Wildstandes gesetzt werden. Gerade der Wildverbißdruck infolge überhöhten Wildstandes führe in den Wäldern zur nicht wünschenswerten Monokultur. Der Wildschaden habe bereits eine derartige Höhe erreicht, daß selbst Fichten geschädigt würden. Infolge des Verhaltens von Organen der beklagten Partei und der Jägerschaft seien im Besitz der Klägerin in der Vergangenheit mehrere 100 ha Waldfläche durch waldverwüstende Wildschäden total zerstört bzw schwerstens geschädigt worden. Die Organe der beklagten Partei ließen eine Hege zu, die nicht den Vorrang der Forstwirtschaft berücksichtige. Es bestünde ein Überhang des Wildes zum Nachteil der Forstwirtschaft.Die Klägerin begehrt aus dem Titel der Amtshaftung den Zuspruch des Betrages von S 170.839,04 samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei darüber hinaus der Klägerin für alle weiteren in den Eigenjagdrevieren P***** und B***** entstandenen und noch entstehenden Wildschäden hafte. Ihren Anträgen an den Bezirksjägermeister, die Bezirksverwaltungsbehörde und die Steiermärkische Landesregierung sei rechtswidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig überhaupt nicht stattgegeben worden. Dadurch sei ein Wildbestand vorhanden, durch den insbesondere durch Verbißschäden und Verfegen Wuchsbeeinträchtigung am Forst entstanden seien. Den Organen der beklagten Partei sei das Vorliegen von Wildschäden bekannt. Schon in einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 18.10.1978, GZ 10 P 79/24-1978, sei auf Schälschäden zwischen 42 % als Durchschnittswerte hingewiesen worden. Die ebenfalls vorhandenen Verbißschäden hätten sich besonders nachteilig auf die notwendige Verjüngung im Schutzwaldgürtel ausgewirkt. Mit Schreiben vom 11.6.1979 habe die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft J*****das Jagdreferat derselben Behörde darauf hingewiesen, daß in verschiedenen (anderen) Eigenjagdgebieten der Klägerin erhebliche Schälschäden durch überhöhten Rotwildbestand aufgetreten seien. Nach Ansicht der Bezirksforstinspektion sei ein Rotwildbestand von höchstens zwei Stück auf 100 ha gerechtfertigt. In den hier zur Beurteilung vorliegenden Eigenjagdgebieten sei höchstens ein Rotwildbestand von 4 Stück auf 100 ha gerechtfertigt. In diesem Sinn seien die Abschußpläne zu erstellen. Da mehrfach in den bei der Bezirkshauptmannschaft J***** abgeführten Verfahren durch Sachverständige festgestellt und bestätigt worden sei, daß die Wilddichte höher sei als sie den natürlichen Äsungsverhältnissen entspreche und dadurch zwangsweise Wildschäden eintreten, habe sich die Klägerin bemüht, einen Wildabschuß zu erzielen bzw bewilligt zu erhalten, der einer raschen, Forstschäden vermeidenden Rückführung des Wildstandes in Anpassung an die natürlichen Verhältnisse entspreche.In diesem Bemühen werde die Klägerin durch die Behörde behindert, die Behörde unterlasse schuldhaft, die ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu erfüllen. Die Behörde bewillige nicht den zur Herstellung des den natürlichen Verhältnissen und den Erfordernissen angemessenen Wildstandes nötigen Abschuß, obgleich sie davon Kenntnis habe, daß der Wildstand überhöht sei und dadurch die Schäden weitflächig begründet seien. Die Behörde lasse wissentlich eine Hege zu, die nicht den Vorrang der Forstwirtschaft vor der Wildhege berücksichtige, sondern zu einem Überhang des Wildes zum Schaden der Forstwirtschaft führe. Es sei die Klägerin gehindert, die forstwirtschaftlichen Ziele zu verfolgen, die ökologisch und forstwirtschaftlich erforderlich seien. Die Wilddichte sei höher als sie den natürlichen Äsungsverhältnissen entspreche. Wenn in einzelnen Jahren die Klägerin die Wildabschußpläne nicht habe erfüllen können, sei dies auf witterungsbedingte Wildbewegungen, Beunruhigung im Revier und Jagddruck zurückzuführen. Anders als bei der Wildverminderung dürften auch die genehmigten Abschüsse nur nach Klassen erfolgen. Die Behörde habe auf die Gutachten der Sachverständigen nicht Bedacht genommen. Die Rechtswidrigkeit mehrerer Bescheide von Organen der beklagten Partei sei vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt worden. Die Haftung der beklagten Partei ergebe sich auch daraus, daß ihre Organe weiträumig - nicht auf ein einzelnes Jagdgebiet beschränkt - ein solches Anwachsen des Wildstandes zuließen, daß daraus zwangsläufig Wildschäden resultierten. Die Behörde habe im Wissen eines überhöhten Wildbestandes und obwohl rasche Maßnahmen am Platz gewesen wären, die Verminderung des Wildstandes unterlassen. Dadurch habe sie auch der Klägerin gegenüber Schutzpflichten rechtswidrig verletzt. Die entsprechenden Vorschriften des Steiermärkischen Jagdgesetzes seien Schutznormen, durch die gerade auch die Vermögenssphäre der Klägerin geschützt werden solle. Die Unterlassungen der beklagten Partei seien kausal für die im Forst der Klägerin aufgetretenen Schäden. Der Rotwildbestand hätte auf 1,5 Stück je 100 ha reduziert werden müssen, zumal durch Immissionsbelastungen von einer forstlichen Notlage auszugehen sei. Der Wildschaden hätte mit dem Äsungsangebot in Übereinstimmung gebracht werden sollen. Auf die amtswegig zu treffenden Maßnahmen habe die Klägerin schon seit Jahren gedrungen. Die Obergrenze des tolerierbaren Wildschadens sei durch Paragraph 16, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, ForstG festgelegt. Die Forstbehörde habe solche Maßnahmen zum Schutz des Waldes zu setzen, wenn durch jagdbare wildlebende Tiere der Waldbewuchs einer flächenhaften Gefährdung ausgesetzt sei. Der Wald habe keine Überlebenschance, wenn nicht technische Schutzmaßnahmen zur Abwehr der Wildschäden infolge überhöhten Wildstandes gesetzt werden. Gerade der Wildverbißdruck infolge überhöhten Wildstandes führe in den Wäldern zur nicht wünschenswerten Monokultur. Der Wildschaden habe bereits eine derartige Höhe erreicht, daß selbst Fichten geschädigt würden. Infolge des Verhaltens von Organen der beklagten Partei und der Jägerschaft seien im Besitz der Klägerin in der Vergangenheit mehrere 100 ha Waldfläche durch waldverwüstende Wildschäden total zerstört bzw schwerstens geschädigt worden. Die Organe der beklagten Partei ließen eine Hege zu, die nicht den Vorrang der Forstwirtschaft berücksichtige. Es bestünde ein Überhang des Wildes zum Nachteil der Forstwirtschaft.

In den Jahren 1983 bis 1986 sei dadurch an Zirben ein Schaden in der Höhe von S 94.030 und an Fichten in der Höhe von S 69.888 entstanden. Weiters machte die Klägerin die Kosten der Einbringung von Rechtsmitteln gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 28.9.1983 in der Höhe von S 6.921,08 geltend. Zum Feststellungsbegehren führte die Klägerin aus, der infolge des schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens der Behörde eingetretene Wildschaden in den Eigenjagdgebieten sei bedeutend höher als der durch die bisherigen Gutachten berechnete. Es werde auch der durch die Wildschäden (Verbiß, Verfegung und Schälung) eintretende Wertverlust in der Holznutzung großteils erst in der Zukunft feststellbar sein. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der grundsätzlichen Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, die durch den Mangel einer den ökologischen Voraussetzungen angepaßten Wilddichte verursacht seien. Die Organe der beklagten Partei hätten in Mißachtung der Auswirkungen auf den Eigentumsbereich der Klägerin mit Bescheid vom 1.7.1987 in dem den Jagdrevieren der Klägerin benachbarten Eigenjagdgebiet „H*****“ eine Wildfütterung genehmigt, die nach den Verfahrensergebnissen von 100 Stück Rotwild gleichzeitig im Winter angenommen werde. Die Jagd habe nur 358 ha, sodaß schon seit Jahren schwere Auswirkungen auf das Gebiet der Klägerin gegeben gewesen seien. Dieser Bescheid sei aufgrund einer Beschwerde der Klägerin vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9.3.1988, Zl 87/03/0284 aufgehoben worden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.8.1988 sei der Bezirkshauptmannschaft J***** eine neue Entscheidung aufgetragen worden.

Die beklagte Partei wendete ein, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 16.6.1986, Zl. 86/3/0070, 0071 die angefochtenen Bescheide nur aus formellen Gründen aufgehoben. Die Auslegung des § 63 a Abs 4 JagdG 1954 durch die Steiermärkische Landesregierung sei aber vertretbar gewesen. Inhaltlich sei der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aber ausgewogen gewesen und habe dem Gesetz entsprochen. Der von der Klägerin nicht bekämpfte Abschußplan für das Jahr 1986/87 habe Abschußzahlen vorgesehen, die über dem natürlichen Wildzuwachs gelegen seien. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.1.1987, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.9.1987 aufgehoben worden sei, sei inhaltlich vertretbar gewesen. Bei Erfüllung des Abschußplanes sei die Klägerin ohnedies nicht an einer Wildstandsverminderung gehindert gewesen, sodaß sich die Ansicht der Organe der beklagten Partei nicht kausal habe auswirken können. Die Klägerin habe nach dem genehmigten Abschußplan die Möglichkeit gehabt, Nachabschüsse zu tätigen, wenn die dort vorgesehenen Zahlen zum forstlich notwendigen Kulturschutz nicht ausreichten. Die Klägerin habe aber selbst die genehmigten Abschüsse nicht zur Gänze ausgenützt. Die geltend gemachten Wildschäden könnten also auch durch diesen zu geringen Abschuß verursacht worden sein. Eine eindeutige Zuordnung der Schäden auf die Abschußzahlen sei jedoch nicht möglich, da neben der Größe des Wildstands auch andere Faktoren für den Umfang der Wildschäden maßgebend seien, wie die Lärmbeeinträchtigung durch Tourismus und Waldarbeit, Jagdausübung usw. Der erhöhte Wildschaden, der in den Revieren der Klägerin insbesondere Anfang der Achtzigerjahre aufgetreten sei, sei in erster Linie auf Kulturveränderungen zurückzuführen. In dieser Zeit habe die Klägerin mit groß angelegten Aufforstungen von früheren Almflächen begonnen. Diese Almgebiete seien früher natürliche Einstands- und Äsungsgebiete des Wildes gewesen. Im Ansuchen um Genehmigung der Aufforstung dieser Almflächen habe die Klägerin angegeben, daß die Aufforstung aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei. Der dadurch bedingte Verlust der Äsungsgebiete sei nicht gravierend, da die Flächen erst so spät im Jahre eine frische Grasnarbe böten, daß sich das Wild im Frühjahr weiter unten im Tal einstelle, im übrigen sei der Wildbestand seit Jahren durch stark erhöhten Abschuß ohnehin niedrig gehalten worden, sodaß auch die freibleibende Äsungsflächen ausreichend wären. Die Klägerin gehe so weit, von einer Freistellung von einzelnen Wildarten zu sprechen. Damit stelle sie sich außerhalb des Gesetzes und der von diesem geförderten Rechtsgüter. Das Gesetz kenne sowohl das Rechtsgut der Erhaltung eines gesunden Waldes als auch das Rechtsgut der Erhaltung, ja teilweise sogar Wiedergwinnung eines artenreichen und gesunden Wildbestands. Aufgabe der das Jagdgesetz vollziehenden Behörden sei es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Wild und seinem Lebensraum herbeizuführen bzw sicherzustellen. Dabei sei sicherlich der Erhaltung des Waldes, der den Lebensraum für das Wild darstelle, das primäre Augenmerk zu widmen. Es sei aber ebenfalls der grundsätzliche Überlebensanspruch des Wildes zu wahren. Sache der Sachverständigen sei es, den für die Land- und Forstwirtschaft erträglichen Wildstand zu beurteilen. Vor dem 12.7.1984 entstandene Ansprüche seien auch verjährt. Das Feststellungsbegehren sei zu weit gefaßt.Die beklagte Partei wendete ein, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 16.6.1986, Zl. 86/3/0070, 0071 die angefochtenen Bescheide nur aus formellen Gründen aufgehoben. Die Auslegung des Paragraph 63, a Absatz 4, JagdG 1954 durch die Steiermärkische Landesregierung sei aber vertretbar gewesen. Inhaltlich sei der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aber ausgewogen gewesen und habe dem Gesetz entsprochen. Der von der Klägerin nicht bekämpfte Abschußplan für das Jahr 1986/87 habe Abschußzahlen vorgesehen, die über dem natürlichen Wildzuwachs gelegen seien. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.1.1987, der vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.9.1987 aufgehoben worden sei, sei inhaltlich vertretbar gewesen. Bei Erfüllung des Abschußplanes sei die Klägerin ohnedies nicht an einer Wildstandsverminderung gehindert gewesen, sodaß sich die Ansicht der Organe der beklagten Partei nicht kausal habe auswirken können. Die Klägerin habe nach dem genehmigten Abschußplan die Möglichkeit gehabt, Nachabschüsse zu tätigen, wenn die dort vorgesehenen Zahlen zum forstlich notwendigen Kulturschutz nicht ausreichten. Die Klägerin habe aber selbst die genehmigten Abschüsse nicht zur Gänze ausgenützt. Die geltend gemachten Wildschäden könnten also auch durch diesen zu geringen Abschuß verursacht worden sein. Eine eindeutige Zuordnung der Schäden auf die Abschußzahlen sei jedoch nicht möglich, da neben der Größe des Wildstands auch andere Faktoren für den Umfang der Wildschäden maßgebend seien, wie die Lärmbeeinträchtigung durch Tourismus und Waldarbeit, Jagdausübung usw. Der erhöhte Wildschaden, der in den Revieren der Klägerin insbesondere Anfang der Achtzigerjahre aufgetreten sei, sei in erster Linie auf Kulturveränderungen zurückzuführen. In dieser Zeit habe die Klägerin mit groß angelegten Aufforstungen von früheren Almflächen begonnen. Diese Almgebiete seien früher natürliche Einstands- und Äsungsgebiete des Wildes gewesen. Im Ansuchen um Genehmigung der Aufforstung dieser Almflächen habe die Klägerin angegeben, daß die Aufforstung aus wirtschaftlichen Gründen geboten sei. Der dadurch bedingte Verlust der Äsungsgebiete sei nicht gravierend, da die Flächen erst so spät im Jahre eine frische Grasnarbe böten, daß sich das Wild im Frühjahr weiter unten im Tal einstelle, im übrigen sei der Wildbestand seit Jahren durch stark erhöhten Abschuß ohnehin niedrig gehalten worden, sodaß auch die freibleibende Äsungsflächen ausreichend wären. Die Klägerin gehe so weit, von einer Freistellung von einzelnen Wildarten zu sprechen. Damit stelle sie sich außerhalb des Gesetzes und der von diesem geförderten Rechtsgüter. Das Gesetz kenne sowohl das Rechtsgut der Erhaltung eines gesunden Waldes als auch das Rechtsgut der Erhaltung, ja teilweise sogar Wiedergwinnung eines artenreichen und gesunden Wildbestands. Aufgabe der das Jagdgesetz vollziehenden Behörden sei es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Wild und seinem Lebensraum herbeizuführen bzw sicherzustellen. Dabei sei sicherlich der Erhaltung des Waldes, der den Lebensraum für das Wild darstelle, das primäre Augenmerk zu widmen. Es sei aber ebenfalls der grundsätzliche Überlebensanspruch des Wildes zu wahren. Sache der Sachverständigen sei es, den für die Land- und Forstwirtschaft erträglichen Wildstand zu beurteilen. Vor dem 12.7.1984 entstandene Ansprüche seien auch verjährt. Das Feststellungsbegehren sei zu weit gefaßt.

Das Erstgericht, das die Verhandlung am 9.10.1990 schloß, wies das Klagebegehren ab. Ein Verschulden von Organen der beklagten Partei sei nicht zu erkennen. Die Erledigung der Anträge der Klägerin sei nicht schuldhaft verzögert worden. Die Aufhebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.6.1983 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1986 sei aus formellen Gründen erfolgt. Was die Aufhebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.1.1987 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1987 anbelange, sei auszuführen, daß zwar eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bei der Anwendung des § 61 JagdG 1986 festgestellt worden sei, daß es sich hiebei aber um eine neue, d.h. vom Verwaltungsgerichtshof bis dahin noch nicht ausgesprochene Rechtsansicht gehandelt habe. Da die gegenteilige Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft J*****bzw des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung keinesfalls denkunmöglich gewesen sei, sondern eine diskussionswerte Auslegung der Bestimmungen der §§ 56 und 61 JagdG 1986 dargestellt habe, könne von einem schuldhaften Verhalten keine Rede sein. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.1.1987 und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 1.7.1987 seien im Anspruchsschreiben der Klägerin nicht als anspruchsbegründend bezeichnet worden. Der Rechtsweg für daraus abgeleitete Amtshaftungsansprüche sei daher verschlossen.Das Erstgericht, das die Verhandlung am 9.10.1990 schloß, wies das Klagebegehren ab. Ein Verschulden von Organen der beklagten Partei sei nicht zu erkennen. Die Erledigung der Anträge der Klägerin sei nicht schuldhaft verzögert worden. Die Aufhebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 27.6.1983 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1986 sei aus formellen Gründen erfolgt. Was die Aufhebung des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.1.1987 durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1987 anbelange, sei auszuführen, daß zwar eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bei der Anwendung des Paragraph 61, JagdG 1986 festgestellt worden sei, daß es sich hiebei aber um eine neue, d.h. vom Verwaltungsgerichtshof bis dahin noch nicht ausgesprochene Rechtsansicht gehandelt habe. Da die gegenteilige Rechtsansicht der Bezirkshauptmannschaft J*****bzw des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung keinesfalls denkunmöglich gewesen sei, sondern eine diskussionswerte Auslegung der Bestimmungen der Paragraphen 56 und 61 JagdG 1986 dargestellt habe, könne von einem schuldhaften Verhalten keine Rede sein. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 26.1.1987 und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft J***** vom 1.7.1987 seien im Anspruchsschreiben der Klägerin nicht als anspruchsbegründend bezeichnet worden. Der Rechtsweg für daraus abgeleitete Amtshaftungsansprüche sei daher verschlossen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Nach der Neuregelung des § 8 AHG durch die WGN 1989 sei das Aufforderungsverfahren nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Unterlassung eines solchen Aufforderungsverfahrens begründe auch nicht mehr die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Diese Bestimmungen gelten, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.7.1989 geschlossen worden sei. Da der Schluß der Verhandlung am 9.10.1990 erfolgt sei, sei die Klägerin nicht auf jene Anspruchsgründe allein beschränkt, die sie im Aufforderungsschreiben angeführt habe. Die Klägerin habe aber die Mängelrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie jene Beweismittel, die von ihr beantragt, aber vom Erstgericht nicht aufgenommen worden seien, nicht konkret angeführt habe. Sie hätte auch jenes Gebiet abgrenzen müssen, in dem eine großflächige Berücksichtigung der Wildstandsreduzierung vorgenommen hätte werden müssen. Sie hätte auch zu beweisen gehabt, daß diese großflächige Berücksichtigung nicht erfolgt sei. Dazu hätte sie die Eigenjagdreviere bezeichnen und die entsprechenden Aktenzeichen bekanntgeben müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege der behauptete Stoffsammlungsmangel nicht vor. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß ein auf ein rechtswidriges schuldhaftes kausales Handeln oder Unterlassen der Behörde nach dem 31.12.1986 gestützter Anspruch den in diesem Verfahren geltend gemachten Leistungsanspruch nicht schlüssig ableiten lasse, weil Gegenstand des Leistungsbegehrens Schäden seien, die zeitlich schon vorher, nämlich in den Jahren 1983 bis 1986, entstanden seien. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1986 sei erstmals klargestellt worden, daß der Bezirksjägermeister nur dann zuständig sei, wenn er im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft den eingereichten Abschußplan antragsgemäß erledige. Wolle er oder die Bezirkskammer vom eingereichten Abschußplan abweichen, gehe die Zuständigkeit zur Festlegung des Abschußplanes auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Es sei aber im Hinblick auf den Bescheidcharakter der Entscheidung des Bezirksjägermeisters auch vertretbar gewesen, „Genehmigung“ im Sinne von „Entscheidung über den Antrag“ auszulegen und den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde dann anzunehmen, wenn ein Einvernehmen zwischen Bezirksjägermeister und Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht zustandekomme und nicht schon dann, wenn eine von beiden oder beide vom zur Genehmigung vorgelegten Abschußplan abweichen wollten. Da es sich aber hier nur um ein Erkenntnis in einer Zuständigkeitsfrage handle, habe die Klägerin überdies die Kausalität der rechtswidrigen Entscheidung zum eingetretenen Schaden nicht nachweisen können. Was das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1987 betreffe, so sei die Ansicht der belangten Behörde, daß die zusätzliche Wildstandsreduzierung erst dann zum Tragen kommen solle, wenn der Pflichtabschußplan erfüllt sei, vertretbar, denn es kann nicht als denkunmöglich bezeichnet werden, das schärfere Mittel erst dann einzusetzen, wenn das gelindere Mittel versage. Werde aber vom Jagdberechtigten, der zum Schutz einer Forstkultur ein Interesse an der Erfüllung des Abschußplanes haben müsse, nicht einmal der Abschußplan erfüllt, so erscheine es vertretbar, die Wildstandsreduzierung nicht unbedingt als notwendig anzunehmen. Daß die Wildstandsreduzierung leichter durchzuführen sei, sei wegen des Zwanges der Erfüllung zum Abschußplan kein durchschlagendes Argument. Die Ansicht der belangten Behörde sei nach den bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht richtig gewesen, jedoch nach der zu billigenden Ansicht des Erstgerichtes doch zutreffend als vertretbar bezeichnet worden. Das Schwergewicht der Ausführungen der Klägerin in der Berufung liege aber nicht so sehr in einer rechtswidrig schuldhaft herbeigeführten Schadenszufügung durch die die Eigenjagdreviere der Klägerin betreffenden Behördenakte als vielmehr im Vorwurf, die Organe der beklagten Partei hätten großräumig eine überhöhte Wilddichte zugelassen, sodaß eine auf die Eigenjagdreviere der Klägerin abgestellte Abschußplanung gar nicht habe zielführend sein können. Hier stütze sich die Klägerin vor allem auf die Bestimmung des § 1 Abs 3 JagdG 1986 - eine vergleichbare Regelung im Jagdgesetz 1954 werde nicht behauptet - wonach unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zukomme. Dabei handle es sich aber entgegen der Ansicht der Klägerin um keine Schutznorm, sondern lediglich um eine programmatische Erklärung, die bei Anwendung einzelner konkreter Bestimmungen eine Auslegungshilfe biete, aus der aber die Verpflichtung zu einem positiven Tun der Behörde nicht abgeleitet werden könne. Die Verpflichtung zu einem amtswegigen Einschreiten zur Verminderung des Wildstandes sei nach § 61 Abs 1 JagdG 1986 nur dann gegeben, wenn die Forstbehörde der Jagdbehörde Meldung über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs 3 des Forstgesetzes 1975 erstatte. Bleibe dann die Behörde untätig, könnten sich Ansprüche aus der Amtshaftung ergeben. Die Klägerin habe wohl behauptet, daß der Jagdbehörde Schäden im Bereich der Waldverwüstung durch die Bezirksforstinspektion J***** am 18.3.1987 angezeigt worden seien. Daß schon zu einem früheren Zeitpunkt eine solche Meldung im Sinne des Forstgesetzes an die Jagdbehörde erstattet worden sei, sei nicht behauptet worden. Die Klägerin bringe im Schriftsatz vom 5.3.1990 auch vor, daß sie im Jahr 1987 mehrfach Anträge auf großräumige Wildstandsreduzierung gestellt habe, die nicht in dem von ihr beantragten Rahmen bewilligt worden seien. Fehlentscheidungen oder unterbliebene Entscheidungen über diese Anträge fielen aber schon in eine Zeit außerhalb der Zeitspanne, für die Schäden im Leistungsbegehren geltend gemacht werden. Eine gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete sei nach § 56 Abs 4 JagdG 1986 nur unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müßten. Ein derartiges Einvernehmen mit anderen Jagdberechtigten habe die Klägerin nicht behauptet, eine gemeinsame Abschußplanung sei daher den Organen der beklagten Partei nicht möglich gewesen. Nach dieser Gesetzesstelle sei bei der Genehmigung bzw Festlegung der Abschußpläne zur Regulierung der Wildbestände auch auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Konkret habe die Klägerin aber nicht behaupten können, daß die ihr genehmigten Abschußzahlen oder die in anderen Revieren genehmigten oder festgelegten Abschußzahlen diesem Erfordernis insbesondere den Abschußrichtlinien nicht entsprochen hätten. Der allgemeine Vorwurf, die Organe der beklagten Partei hätten nicht für eine großräumige Wildreduzierung gesorgt, sei ungenügend. Auch der Amtshaftungskläger müsse darlegen, welches bestimmte Handeln rechtswidrig, schuldhaft und für den Schadenseintritt kausal gewesen sei oder welches bestimmte und mögliche pflichtgemäße Handeln der Behörde zumutbar gewesen wäre. Im übrigen ergebe sich aus der Bestimmung des § 61 Abs 1 JagdG 1986 nur, daß eine Wildreduzierung den Jagdberechtigten vorzuschreiben sei, in dessen Jagdgebiet die Verminderung einer Waldgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen sich als notwendig erweise. Eine vorbeugende Verpflichtung zur Wildreduktion in einem Jagdgebiet zur Hintanhaltung von Schäden in einem anderen Jagdgebiet sei dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Nach der Neuregelung des Paragraph 8, AHG durch die WGN 1989 sei das Aufforderungsverfahren nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Die Unterlassung eines solchen Aufforderungsverfahrens begründe auch nicht mehr die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Diese Bestimmungen gelten, wenn die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31.7.1989 geschlossen worden sei. Da der Schluß der Verhandlung am 9.10.1990 erfolgt sei, sei die Klägerin nicht auf jene Anspruchsgründe allein beschränkt, die sie im Aufforderungsschreiben angeführt habe. Die Klägerin habe aber die Mängelrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie jene Beweismittel, die von ihr beantragt, aber vom Erstgericht nicht aufgenommen worden seien, nicht konkret angeführt habe. Sie hätte auch jenes Gebiet abgrenzen müssen, in dem eine großflächige Berücksichtigung der Wildstandsreduzierung vorgenommen hätte werden müssen. Sie hätte auch zu beweisen gehabt, daß diese großflächige Berücksichtigung nicht erfolgt sei. Dazu hätte sie die Eigenjagdreviere bezeichnen und die entsprechenden Aktenzeichen bekanntgeben müssen. Da dies nicht erfolgt sei, liege der behauptete Stoffsammlungsmangel nicht vor. Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß ein auf ein rechtswidriges schuldhaftes kausales Handeln oder Unterlassen der Behörde nach dem 31.12.1986 gestützter Anspruch den in diesem Verfahren geltend gemachten Leistungsanspruch nicht schlüssig ableiten lasse, weil Gegenstand des Leistungsbegehrens Schäden seien, die zeitlich schon vorher, nämlich in den Jahren 1983 bis 1986, entstanden seien. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1986 sei erstmals klargestellt worden, daß der Bezirksjägermeister nur dann zuständig sei, wenn er im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft den eingereichten Abschußplan antragsgemäß erledige. Wolle er oder die Bezirkskammer vom eingereichten Abschußplan abweichen, gehe die Zuständigkeit zur Festlegung des Abschußplanes auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Es sei aber im Hinblick auf den Bescheidcharakter der Entscheidung des Bezirksjägermeisters auch vertretbar gewesen, „Genehmigung“ im Sinne von „Entscheidung über den Antrag“ auszulegen und den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Bezirksverwaltungsbehörde dann anzunehmen, wenn ein Einvernehmen zwischen Bezirksjägermeister und Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft nicht zustandekomme und nicht schon dann, wenn eine von beiden oder beide vom zur Genehmigung vorgelegten Abschußplan abweichen wollten. Da es sich aber hier nur um ein Erkenntnis in einer Zuständigkeitsfrage handle, habe die Klägerin überdies die Kausalität der rechtswidrigen Entscheidung zum eingetretenen Schaden nicht nachweisen können. Was das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.9.1987 betreffe, so sei die Ansicht der belangten Behörde, daß die zusätzliche Wildstandsreduzierung erst dann zum Tragen kommen solle, wenn der Pflichtabschußplan erfüllt sei, vertretbar, denn es kann nicht als denkunmöglich bezeichnet werden, das schärfere Mittel erst dann einzusetzen, wenn das gelindere Mittel versage. Werde aber vom Jagdberechtigten, der zum Schutz einer Forstkultur ein Interesse an der Erfüllung des Abschußplanes haben müsse, nicht einmal der Abschußplan erfüllt, so erscheine es vertretbar, die Wildstandsreduzierung nicht unbedingt als notwendig anzunehmen. Daß die Wildstandsreduzierung leichter durchzuführen sei, sei wegen des Zwanges der Erfüllung zum Abschußplan kein durchschlagendes Argument. Die Ansicht der belangten Behörde sei nach den bindenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht richtig gewesen, jedoch nach der zu billigenden Ansicht des Erstgerichtes doch zutreffend als vertretbar bezeichnet worden. Das Schwergewicht der Ausführungen der Klägerin in der Berufung liege aber nicht so sehr in einer rechtswidrig schuldhaft herbeigeführten Schadenszufügung durch die die Eigenjagdreviere der Klägerin betreffenden Behördenakte als vielme

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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