TE OGH 2009/5/26 1Ob44/09s

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Veröffentlicht am 26.05.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lajos V*****, vertreten durch Dr. Géza Simonfay und Mag. Ulrich Salburg, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 4.600 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2008, GZ 14 R 104/08d-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Februar 2008, GZ 25 Cg 1/07f-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 31. März 2009, GZ 1 Ob 44/09s-41, wird dahin berichtigt, dass sie lautet:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 3.559,49 EUR bestimmten Verfahrenskosten aller drei Instanzen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung berücksichtigte nicht die verzeichneten Kosten der Berufung der obsiegenden Beklagten von 541,80 EUR, was nach § 419 Abs 1 ZPO zu korrigieren ist.Die Entscheidung berücksichtigte nicht die verzeichneten Kosten der Berufung der obsiegenden Beklagten von 541,80 EUR, was nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu korrigieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0010OB00044.09S.0526.000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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