RS OGH 1981/9/10 8Ob211/81, 4Ob31/82, 8Ob245/82, 2Ob28/83, 2Ob164/83, 8Ob194/83, 2Ob22/85, 8Ob68/85,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1981
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Norm

ABGB §1325
ABGB §1326

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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