RS OGH 2025/10/16 8Ob211/81; 4Ob31/82; 8Ob245/82; 2Ob28/83; 2Ob164/83; 8Ob194/83; 2Ob22/85; 8Ob68/85

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Veröffentlicht am 10.09.1981
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Rechtssatz

Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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