TE OGH 2009/6/25 2Ob39/09p

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Veröffentlicht am 25.06.2009
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst H*****, vertreten durch Dr. Paul Bauer und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 26.451,60 EUR sA und Rente (Revisionsinteresse 21.900 EUR sA) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2008, GZ 3 R 166/08y-37, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 26. August 2008, GZ 11 Cg 160/06m-31, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie folgendermaßen zu lauten haben:

„1. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 18.081,60 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 2004 sowie anteilige Prozesskosten von 1.922,70 EUR (darin 220,28 EUR USt und 601,02 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere 8.370 EUR samt 4 % Zinsen aus 19.720 EUR vom 1. 1. 2004 bis 28. 11. 2004, aus 9.720 EUR vom 29. 11. 2004 bis 27. 10. 2005, aus 4.620 EUR vom 28. 10. 2005 bis 10. 10. 2007, aus 7.420 EUR vom 11. 10. 2007 bis 26. 6. 2008 und aus 8.370 EUR seit 27. 6. 2008 sowie eine Geldrente von monatlich 150 EUR, beginnend mit 1. 7. 2008 zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig werdenden Beträge binnen 14 Tagen, die zukünftig fällig werdenden Beträge zum Ersten eines Monats im Vorhinein, wobei die Haftung der beklagten Partei mit der im Versicherungsvertrag festgelegten Höchstsumme begrenzt ist, wird abgewiesen."

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger an anteiliger Pauschalgebühr in zweiter und dritter Instanz 861,82 EUR binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 518,32 EUR (darin 86,39 EUR USt) bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung und der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Bruder des Klägers lenkte am 16. 9. 2003 einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW und sackte plötzlich am Steuer zusammen, worauf das Fahrzeug vom Weg abkam und rund 70 m abstürzte. Dabei wurde der Kläger als Beifahrer verletzt und sein Bruder starb (offenbar aufgrund von Schädelverletzungen).

Der Kläger begehrte zuletzt Zahlung von 26.451,60 EUR sA und den Zuspruch einer monatlichen Rente von 150 EUR für die Zukunft. Ein Feststellungsbegehren wurde bereits durch Teilanerkenntnisurteil erledigt. Das Zahlungsbegehren (für die Vergangenheit) setzt sich aus 37.000 EUR Schmerzengeld, weiteren im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Posten (Verdienstentgang, Kosten für Haushaltshilfe etc) sowie der für 26 Monate kapitalisierten Rente (3.900 EUR) abzüglich von geleisteten Teilzahlungen von insgesamt 30.000 EUR zusammen. Der Kläger brachte vor, aufgrund der Verletzungen sei auf längere Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 % anzunehmen, ihm stehe eine abstrakte Rente zu. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung (Schockwirkung), die vom Unfallgeschehen, das für ihn eine Einheit mit dem Tod des Bruders bilde, verursacht sei. Er sei auch verstärkt depressiv, aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur könne er den Tod des Bruders nicht akzeptieren bzw sich seine vermeintliche Schuld daran verzeihen.

Die Beklagte brachte vor, ein Anspruch auf abstrakte Rente bestehe schon dem Grunde nach nicht; der Arbeitsplatz des Klägers sei nicht konkret gefährdet. Der Kläger habe allenfalls einen durch den Unfalltod des Bruders verursachten Schock- bzw Trauerschaden erlitten, der Bruder habe jedoch als Lenker des Unfallfahrzeugs seinen eigenen Tod verursacht, weshalb daraus keine Schadenersatzansprüche abgeleitet werden könnten. Ein Verschulden am Unfall sei dem Bruder des Klägers nicht anzulasten, weshalb die Beklagte nur nach dem EKHG hafte. Hätte sich der Kläger in Behandlung begeben, wären die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung wahrscheinlich schneller abgeklungen. Da sich der Kläger nicht in Behandlung begeben habe, habe er gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 9.081,60 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren, darunter das gesamte Rentenbegehren, ab. Es traf folgende Feststellungen: Beim Unfall erlitt der Kläger eine Gehirnerschütterung, eine Schulterblattfraktur links, einen bimalleolären Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks, eine Kniescheibenverrenkung rechts, zahlreiche Prellungen und Abschürfungen sowie eine Zahnlockerung der Zähne 21 und 23. Aus unfallchirurgischer Sicht hatte der Kläger in komprimierter Form starke Schmerzen an sieben Tagen, Schmerzen mittleren Grades von vier Wochen und Schmerzen leichten Grades von 18 Wochen. Aus psychiatrischer Sicht litt der Kläger bezogen auf das „Erleben des Unfalls" in komprimierter Form an zehn Tagen starke, an 20 Tagen mittelstarke und an 40 Tagen leichte Schmerzen. Die ausgewiesenen psychischen Schmerzen schweren Grades überschneiden sich zur Gänze mit den somatischen Schmerzen schweren Grades, sodass in Zusammenschau beider Schmerzen insgesamt zehn Tage starke Schmerzen resultieren. Bei den mittelstarken Schmerzen überschneiden sich die Hälfte der 20 Tage seelischer Schmerzen mit den unfallchirurgischen, da in diesem Zeitraum jedenfalls zunehmend die psychische Problematik im Vordergrund stand. Lediglich zehn Tage der leichten seelischen Schmerzen decken sich mit denen der unfallchirurgischen Schmerzen. In komprimierter Form sind somit beim Kläger zehn Tage starke, 38 Tage mittelschwere und 156 Tage leichte Schmerzen zu berücksichtigen. Eine beim Kläger aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung war unfallkausal, wobei nicht der tote Bruder, sondern vielmehr persönliche damalige Eindrücke im Mittelpunkt standen. Zwischenzeitig veränderte sich das Zustandsbild des Klägers insofern, als nun, insbesondere seit September 2007, vor allem eine deutlich depressive Stimmung im Vordergrund steht, die im engen Zusammenhang mit dem Verlust des Bruders steht. Diese Symptomatik ist nicht unfallkausal. Die nun vorliegenden Symptome sind Folge einer Persönlichkeit, die einen Konflikt, nämlich den Verlust des Bruders, nicht adäquat bewältigen konnte. Der Kläger wurde Ende 2007 auf die dringende Notwendigkeit einer Therapie hingewiesen, die von ihm aber mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sich durch die Therapie am Tod des Bruders nichts ändern würde. Die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung wären wahrscheinlich schneller abgeklungen, wenn der Kläger sich in Behandlung begeben hätte. Eine entsprechende Behandlung hätte auch im Hinblick auf die einzuschätzenden Schmerzperioden eine Veränderung nach sich gezogen, deren Ausmaß nicht feststellbar ist. Der Kläger ist durch die erlittenen Verletzungen in seiner Freizeitgestaltung eingeschränkt. Er kann keinen Sport mehr ausüben. Beruflich ist er in der Straßenmeisterei tätig, wo er einen toleranten Chef hat, der auf die persönliche Situation des Klägers dadurch Rücksicht nimmt, dass er ihn mit leichteren Arbeiten befasst. Es kann nicht festgestellt werden, ob dem Kläger aus unfallkausalen Gründen in Zukunft der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht ein Schmerzengeld von 28.000 EUR für angemessen, worin die vom Kläger geltend gemachten Trauerschmerzen und Schockschäden nicht enthalten seien. Dafür stehe dem Kläger kein Ersatz zu, weil der verstorbene Bruder den Unfall allein verschuldet habe. Das Rentenbegehren bestehe nicht zurecht, weil der Kläger eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Verlustes des Arbeitsplatzes nicht bewiesen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Bei der Schmerzengeldbemessung seien die psychischen Beeinträchtigungen, die der Kläger als Folge des Todes seines Bruders erlitten habe (allenfalls ein Schockschaden), nicht zu berücksichtigen, weil nach den unbekämpften Annahmen des Erstgerichts der Bruder den Unfall allein verschuldet habe. Aus den Feststellungen lasse sich eine besonders intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen einer Kernfamilie (Eltern-Kinder) typischerweise bestehe, nicht entnehmen. Ohne Haushaltsgemeinschaft sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Geschwistern vom Geschädigten zu beweisen; diesen Beweis habe der Kläger nicht erbracht. Im Sinne dieser den Schmerzengeldanspruch einschränkenden Erwägungen habe das Erstgericht das Schmerzengeld mit 28.000 EUR am unteren Ende des ihm offenen Ermessensspielraums festgesetzt.

Da der Kläger die Gefahr eines unfallbedingten Arbeitsplatzverlusts und somit die für den Zuspruch einer abstrakten Rente erforderliche Sicherungsfunktion nicht erwiesen habe, stehe ihm eine abstrakte Rente nicht zu.

Das Berufungsgericht ließ die Revision „im Sinne einer allfälligen Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu den systematischen Grundlagen und den Voraussetzungen einer abstrakten Rente" zu, zumal von Kommentatoren des § 1325 ABGB gewichtige Argumente gegen die ständige - etwa in 2 Ob 126/06b und 2 Ob 194/06b fortgeschriebene - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgetragen würden (etwa Danzl in KBB2 § 1325 Rz 21 und Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 36).

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem Kläger weitere 16.500 EUR sA sowie eine monatliche Rente von 150 EUR, beginnend mit 1. 7. 2008 zuzusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen auch aus jüngerer Zeit an seiner Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Zuspruchs einer abstrakten Rente festgehalten (2 Ob 133/02a; 2 Ob 143/03y = SZ 2003/106; 2 Ob 67/05z = ZVR 2007/32; 2 Ob 126/06b; 2 Ob 194/06b; jüngst 2 Ob 234/08p). In einigen dieser Entscheidungen, insbesondere in SZ 2003/106, hat sich der Oberste Gerichtshof ausführlich mit den (teils von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichenden) Lehrmeinungen zur abstrakten Rente auseinandergesetzt. Es besteht kein Anlass, dass sich der Oberste Gerichtshof neuerlich damit befasst. Eine Auseinandersetzung mit Reischauer in Rummel3 § 1325 Rz 36 erübrigt sich überdies schon deshalb, weil dort dieser Autor das Institut der abstrakten Rente überhaupt ablehnt; hier wurde das Rentenbegehren ohnehin abgewiesen. Auch die Kommentierung von Danzl in KBB2 § 1325 Rz 21 hat den Obersten Gerichtshof zu keiner Änderung seiner Judikatur bewogen (2 Ob 67/05z).

Die in der Revision aufgestellte Behauptung, dem Kläger drohe der Verlust seines Arbeitsplatzes, entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Beweislast für die wahrscheinliche Gefährdung des Arbeitsplatzes des Verletzten trifft diesen, hier also den Kläger (RIS-Justiz RS0030815).

2. Zutreffend macht der Kläger aber geltend, die Vorinstanzen hätten bei der Schmerzengeldbemessung den Schockschaden des Klägers zu wenig berücksichtigt, dem Kläger stehe ein Schmerzengeld von 37.000 EUR zu.

Hiezu wurde erwogen:

Entgegen den Vorinstanzen ist zunächst festzuhalten, dass sich aus dem festgestellten Unfallshergang, nämlich dass der Bruder des Klägers am Steuer zusammensackte, kein Verschulden des Bruders am Unfall ableiten lässt. Einerseits haftet daher die Beklagte für die Unfallfolgen nur nach dem EKHG, andererseits muss sich aber auch der Kläger ein Verschulden seines Bruders nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen (2 Ob 178/04x = ZVR 2004/105).

Für einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld naher Angehöriger verlangt die Rechtsprechung abgesehen vom groben Verschulden des Schädigers (RIS-Justiz RS0115189) eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht. Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen (2 Ob 90/05g = SZ 2005/59 = RIS-Justiz RS0115189 [T2, T3, T4]).

Diese formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt (Karner, ZVR 2005, 257 [258; Anm zu 2 Ob 90/05g]).

Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger durch das „Erleben des Unfalls" und in weiterer Folge durch den Tod des Bruders eine (krankheitswertige) Gesundheitsstörung (Schockschaden) in Form einer behandlungsbedürftigen Depression erlitten. Bei Schockschäden bietet - im Gegensatz zum Trauerschmerz - schon die eingetretene Gesundheitsstörung einen objektiven und damit sicher feststellbaren und überprüfbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen und den Umfang des ideellen Schadens (Karner aaO). Eine ausreichende Nahebeziehung zum getöteten Bruder lässt sich hier bereits aus dem Eintritt eines krankheitswertigen Schocks ableiten. Geschwister, die Schockschäden erleiden, gehören somit zu den ersatzberechtigten nahen Angehörigen.

Daher steht dem Kläger für beide Phasen seiner psychischen Beeinträchtigung Schmerzengeld zu.

Die Beklagte hatte zu behaupten und zu beweisen, dass der geschädigte Kläger den eingetretenen Schaden hätte mindern können (RIS-Justiz RS0027129). Es steht zwar fest, dass die Folgen der posttraumatischen Belastungsstörung „wahrscheinlich" schneller abgeklungen wären, wenn der Kläger sich in Behandlung begeben hätte. Das Regelbeweismaß der ZPO ist aber nicht bloß die Wahrscheinlichkeit, sondern die hohe Wahrscheinlichkeit (RIS-Justiz RS0110701). Der Beklagten ist hier somit der ihr obliegende Beweis nicht gelungen.

Die Beklagte beruft sich in der Revisionsbeantwortung auf die Feststellung, die beim Revisionswerber seit September 2007 bestehenden Symptome seien nicht unfallkausal. Diese Feststellung ist aber im Zusammenhalt mit dem Beweisergebnis, auf das sie sich stützt (psychiatrisches Gutachten), nicht im Sinn der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non: vgl RIS-Justiz RS0109228), sondern dahingehend zu verstehen, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall für den Seelenzustand immer weniger das Unfallgeschehen und immer mehr die Persönlichkeitsstruktur des Verletzten verantwortlich ist.

Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Schmerzengeld in der begehrten Höhe von 37.000 EUR auszumessen, zumal schon das Berufungsgericht (trotz der von ihm vorgenommenen, aber unzutreffenden Einschränkungen) den vom Erstgericht zuerkannten Betrag von 28.000 EUR als knapp bemessen beurteilt hat (vgl auch RIS-Justiz RS0031075 [T4]; RS0031040 [T5]). Dies führt zur spruchgemäßen Abänderung.

Die Kostenentscheidung gründet sich für das erstinstanzliche Verfahren auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren auf die §§ 50, 43 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E91167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00039.09P.0625.000

Im RIS seit

25.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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