RS OGH 2001/5/16 2Ob84/01v, 2Ob136/00i, 8Ob127/02p, 2Ob141/04f, 2Ob90/05g, 2Ob99/05f, 2Ob98/05h, 2Ob

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Veröffentlicht am 16.05.2001
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Norm

ABGB §1325 E4

Rechtssatz

Der erkennende Senat gelangt somit zum Ergebnis, dass ein Ersatz des Seelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1325 ABGB geführt hat, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. Bei leichter Fahrlässigkeit oder im Fall bloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen an der erforderlichen Schwere des Zurechnungsgrundes (siehe RS0115190).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/01v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 84/01v
    Veröff: SZ 74/90
  • 2 Ob 136/00i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 136/00i
    Auch
  • 8 Ob 127/02p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 127/02p
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/110
  • 2 Ob 141/04f
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 141/04f
    Beisatz: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeld kann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinder ohnehin dem "Lebenskalkül". (T1)
  • 2 Ob 90/05g
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 90/05g
    Beisatz: Für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensive Gefühlsgemeinschaft maßgeblich, wie sie zwischen den nächsten Angehörigen typischerweise besteht. (T2)
    Beisatz: Geschwister fallen in den Grenzbereich des anspruchsberechtigten Personenkreises. (T3)
    Beisatz: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. Gegenteiliges hätte der Schädiger zu beweisen. Ohne Haushaltsgemeinschaft reicht das familiäre Naheverhältnis zwischen Geschwistern für sich allein nicht aus, um einen Anspruch auf Trauerschmerzengeld zu begründen. Vielmehr wäre dann vom Geschädigten das Bestehen einer intensiven Gefühlsgemeinschaft, die jener innerhalb der Kernfamilie annähernd entspricht, zu beweisen. (T4)
    Veröff: SZ 2005/59
  • 2 Ob 99/05f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 2 Ob 99/05f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hat der Kläger wegen des Unfalltodes eines Geschwisters einen Krankheitswert erreichenden „Schockschaden" erlitten, dann ist bereits eine intensive Gefühlsgemeinschaft, wie sie zwischen nächsten Angehörigen typischerweise besteht, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Geschwister vor dem Unfall im gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder die gemeinsame Haushaltszugehörigkeit erst so kurze Zeit vor dem Unfall beendet wurde, dass eine Änderung in den Gefühlsbeziehungen seither noch nicht eingetreten sein konnte. In beiden Fällen wäre die Annahme einer intensiven Gefühlsgemeinschaft selbst dann nicht widerlegbar, wenn diese Nahebeziehung vor dem Unfall gerade gestört gewesen sein sollte. (T5)
  • 2 Ob 98/05h
    Entscheidungstext OGH 14.06.2005 2 Ob 98/05h
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 2 Ob 62/05i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2005 2 Ob 62/05i
    Auch
  • 2 Ob 212/04x
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 212/04x
    Auch; Beisatz: Hier: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit, Schockschaden mit Krankheitswert; Schmerzengeld 11.000,-- Euro. (T6)
  • 2 Ob 18/06w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2006 2 Ob 18/06w
    Beisatz: Selbst die Ausweitung dieser Rechtsprechung auf Fälle schwerster Verletzung von nahen Angehörigen würde grobes Verschulden des Schädigers voraussetzen. (T7)
  • 2 Ob 153/06y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 2 Ob 153/06y
    Auch; Beisatz: Zur groben Fahrlässigkeit kann auch auf die Judikatur zu § 61 VersVG (RS0080275, RS0080414) zurückgegriffen werden. (T8)
  • 8 Ob 133/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 8 Ob 133/06a
    Auch
  • 1 Ob 88/07h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 88/07h
    Auch; Veröff: SZ 2007/101
  • 2 Ob 15/07f
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 15/07f
    Auch; Beis wie T6 nur: Lebensgefährte, grobe Fahrlässigkeit; Schmerzengeld. (T9)
    Beisatz: Eine Person, die zwar eine gewisse Nahebeziehung zum Getöteten hatte, jedoch mit dem Getöteten weder (nah) verwandt noch verheiratet noch deren Lebensgefährte war, hat keinen Anspruch auf Schmerzengeld wegen eines erlittenen Trauer- oder Schockschadens. (T10)
  • 2 Ob 263/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 263/06z
    Auch; auch Beis wie T2; Beisatz: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. Die Intensität der Gefühlsgemeinschaft kann nicht (nur) an der Anzahl der gemeinsam verbrachten Lebensjahre gemessen werden. Der Umstand, dass die Kläger um den Verlust eines haushaltszugehörigen Mitgliedes der Kernfamilie (Eltern-Kinder) trauern und wegen der besonderen Intensität der familiären Nahebeziehung auch als besonders schutzwürdig anzusehen sind, fällt entscheidend ins Gewicht (hier: Verlust der sechsjährigen Tochter; Schmerzengeld Euro 20.000,-- pro Elternteil). (T11)
  • 2 Ob 163/06v
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 163/06v
    Beis wie T7; Beisatz: Keine zwingenden Wertungswidersprüche zur Rechtslage bei entgangenen Urlaubsfreuden oder sexuellen Belästigungen. (T12)
    Veröff: SZ 2007/96
  • 2 Ob 139/07s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2007 2 Ob 139/07s
  • 2 Ob 55/08i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2008 2 Ob 55/08i
    Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4 nur: Auch zwischen Geschwistern, die im gemeinsamen Haushalt leben, besteht typischerweise eine solche Gemeinschaft. (T13)
    Ähnlich Beis wie T11 nur: Die Intensität der familiären Bindung, das Alter von Unfallopfer und Angehörigen und insbesondere das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sind bei der Bemessung der Anspruchshöhe von Bedeutung. (T14)
    Beisatz: Ein sehr hoher Verschuldensgrad des Schädigers ist für die Bemessung der Höhe des Trauerschmerzengelds nicht ausschlaggebend. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers ist vielmehr überhaupt erst Voraussetzung für die Zuerkennung eines Trauerschmerzengelds an nahe Angehörige, wenn der Seelenschmerz zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinn des § 1325 ABGB geführt hat. (T15)
    Beisatz: Hier: Tod einer bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten haushaltszugehörigen 19jährigen Jugendlichen nach mehrtägigem Spitalsaufenthalt - Trauerschmerzengeld Eltern 20.000 Euro, Geschwister 15.000 Euro. (T16)
  • 10 Ob 81/08x
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 81/08x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein Zuspruch von Trauerschmerzengeld an die Eltern in Höhe von je 17.000 EUR und an die beiden Brüder von je 8.000 EUR hält sich im Rahmen der neueren höchstgerichtlichen Rechtsprechung. (T17)
  • 1 Ob 178/08w
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 178/08w
    Auch
  • 2 Ob 152/08d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 152/08d
    Auch
  • 2 Ob 39/09p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 39/09p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die formale, an der familienrechtlichen Beziehung orientierte Abgrenzung des berechtigten Personenkreises sowie die an die Haushaltsgemeinschaft geknüpfte Beweislastverteilung ist beim Schadenersatz für den (bloßen) Trauerschmerz notwendig, weil sich das Bestehen und der Umfang dieses Gefühlsschadens wegen des Fehlens einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur schwer feststellen und überprüfen lässt. (T18)
  • 2 Ob 195/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 195/09d
    Vgl auch
  • 2 Ob 201/09m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 201/09m
    Vgl auch
  • 2 Ob 138/10y
    Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 138/10y
    Vgl auch
  • 2 Ob 219/10k
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 219/10k
    Vgl; Beisatz: Für das Trauerschmerzengeld ist grobes Verschulden des Schädigers Anspruchsvoraussetzung. (T19)
    Bem: Zum 2. Rechtsgang siehe 2 Ob 148/15a. (T19a)
    Veröff: SZ 2011/76
  • 13 Os 141/11a
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 141/11a
    Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine intensive Gefühlsgemeinschaft zwischen Eltern und Kind ist - soweit nicht Gegenteiliges bewiesen wird - stets zu vermuten. (T20)
  • 9 Ob 28/14d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 Ob 28/14d
    Auch
  • 1 Ob 114/16w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 114/16w
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T20; Veröff: SZ 2016/79
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Für die Bemessung ist nicht die Dauer des Seelenschmerzes, sondern die Intensität der familiären Beziehung maßgebliches Kriterium. (T21); Veröff: SZ 2017/37
  • 2 Ob 189/16g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2017 2 Ob 189/16g
  • 4 Ob 208/17t
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 208/17t
    Auch; Beisatz: Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw. schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz. (T22); Beisatz: Ob der Ersatz ideeller Schäden stets grobes Verschulden voraussetzt oder ob – insbesondere angesichts neuerer gesetzlicher Regelungen wie vor allem § 1328a ABGB – ein Zuspruch unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei leichter Fahrlässigkeit in Betracht kommt, wurde hier ausdrücklich offen gelassen. (T23); Beisatz: In Anbetracht der Schwierigkeiten einer monetären Bewertung seelischer Schmerzen ist eine einheitliche Spruchpraxis von besonderer Bedeutung. (T24)
    Veröff: SZ 2018/24
  • 1 Ob 170/18h
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 170/18h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn das Berufungsgericht hier die durch behauptetes Mobbing verursachte psychische Beeinträchtigung ohne Krankheitswert einer durch den Tod oder schwerste Verletzungen eines nahen Angehörigen verursachten psychischen Beeinträchtigung wertungsmäßig nicht gleich gesetzt hat. (T25)
  • 4 Ob 176/19i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 4 Ob 176/19i
    Beisatz: Hier: Anspruch auf Trauerschmerzengeld der im gemeinsamen Haushalt lebenden Schwester der Geschädigten, die nach einer medizinischen Behandlung starb. (T26)
  • 2 Ob 109/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 109/19x
    Vgl; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn daneben eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorliegt. (T27)
  • 2 Ob 64/20f
    Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 64/20f
    Vgl
  • 10 Ob 41/20g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 41/20g
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Tod eines von drei nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden, erwachsenen Geschwistern bei einem Lawinenunglück; herzliche und innige Beziehung zwischen dem Verstorbenen und seinen Geschwistern auch nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft; regelmäßiger Kontakt; gemeinsame Urlaube; Geschwister durch frühen Tod der Mutter „zusammengeschweißt“ = intensive Gefühlsgemeinschaft. (T28)
  • 8 Ob 98/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
    Vgl

Schlagworte

Schlagwort: Trauerschaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115189

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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