RS OGH 2018/3/22 2Ob84/01v, 2Ob55/08i, 4Ob208/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Rechtssatz

Besonders befremdlich ist es, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (§ 1331 ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Eine solche ausnahmslose Beschränkung kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen. Begegnet man der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, so bestehen nach Meinung des erkennenden Senates keine Bedenken, hier eine Gesetzeslücke anzunehmen, welche im Wege der Analogie zu schließen ist.Besonders befremdlich ist es, wenn das Gesetz bei Beschädigung einer Sache unter bestimmten Voraussetzungen Gefühlsschäden ausdrücklich berücksichtigt (Paragraph 1331, ABGB), bei Tötung eines geliebten Menschens hingegen nicht. Eine solche ausnahmslose Beschränkung kann nicht dem Plan des Gesetzgebers entsprechen. Begegnet man der Gefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, so bestehen nach Meinung des erkennenden Senates keine Bedenken, hier eine Gesetzeslücke anzunehmen, welche im Wege der Analogie zu schließen ist.

Aus § 1331 (Affektionsinteresse), § 1328 (idF BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), § 1329 ABGB (Freiheitsentziehung) und § 213a ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung (§ 1325 ABGB) - eines qualifizierten Verschuldens bedarf (vgl auch § 8 Abs 3 MRG: Ungemach eines Mieters), mag im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein (siehe RS0115189).Aus Paragraph 1331, (Affektionsinteresse), Paragraph 1328, in der Fassung BGBl 1996/759; geschlechtlicher Missbrauch), Paragraph 1329, ABGB (Freiheitsentziehung) und Paragraph 213 a, ASVG (Integritätsabgeltung) lässt sich der Grundgedanke ableiten, dass es für die Ersatzfähigkeit vergleichbarer ideeller Schäden - ohne Vorliegen einer Körperverletzung (Paragraph 1325, ABGB) - eines qualifizierten Verschuldens bedarf vergleiche auch Paragraph 8, Absatz 3, MRG: Ungemach eines Mieters), mag im Einzelnen der genaue Verschuldensgrad auch strittig sein (siehe RS0115189).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115190

Im RIS seit

15.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten