TE OGH 1985/10/29 2Ob22/85

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Veröffentlicht am 29.10.1985
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A, B C D E F IN G, 1150 Wien,

Hütteldorferstraße 79, vertreten durch Dr. Manfred Merlicek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Peter H, Angestellter, 8010 Graz, Rottalgasse 4, und 2.) I J K, 1010 Wien, Brandstätte 7-9, beide vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 1,952.105.84 s.A., Revisionsstreitwert S 350.000 s.A. (Kläger) S 297.502,91 s.A. (Beklagte) infolge Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 19.Februar 1985, GZ 1 R 218/84-62, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. Oktober 1984, GZ 13 Cg 121/82-51, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision der Beklagten wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision des Klägers teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 1,153.670,05 und der Abweisung eines Betrages von S 497.835,79 je samt stufenweisen Zinsen als Teilurteil bestätigt wird, dahin abgeändert, daß die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig sind, dem Kläger einen Betrag von S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 14.7.1982 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 50.000 samt 4 % Zinsen seit 8.6.1982 sowie auf 4 % Zinsen aus S 100.000 für die Zeit vom 8.6.1982 bis 13.7.1982 wird abgewiesen.

In diesem Umfang bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens auf Zahlung von weiteren S 200.000 s.A. wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes hinsichtlich des Zuspruches des Betrages von S 200.000 s.A. aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

In diesem Umfang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 15.10.1981 wurde Manfred L bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt. Er befand sich im PKW des Erstbeklagten, der diesen Unfall verschuldete. Zur Unfallszeit war das Fahrzeug des Erstbeklagten bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert. Manfred L hat seine Ansprüche aus dem Unfall, mit

Ausnahme des Feststellungsbegehrens, über welches mit Teilanerkenntnisurteil entschieden wurde, an den Kläger abgetreten. Der Kläger forderte nach Klagsausdehnungen und -einschränkungen schließlich S 1,952.105,84 s.A. und brachte zur Begründung vor, unter Berücksichtigung des komplizierten Heilungsverlaufes, der operativen Eingriffe, der Bewußtlosigkeit des Manfred L und insbesondere unter Berücksichtigung der seelischen Schmerzen, hervorgerufen durch die als Folge des Unfalles eingetretene Querschnittlähmung, sei ein Schmerzengeld von S 1,200.000 angemessen. Infolge der Querschnittlähmung sei das private und berufliche Fortkommen des Manfred L, der zur Unfallszeit verheiratet und als Kraftfahrzeugmechaniker tätig gewesen sei, beeinträchtigt, so daß eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000 begründet sei. Die Beschaffung einer zur Fortbewegung im Rollstuhl geeigneten Wohnung erfordere einen Aufwand von S 46.500. Manfred L habe ab Oktober 1982 ein Haus und ab Juni 1983 eine Wohnung in Graz mieten müssen. Dadurch seien Mehrkosten an Mieten entstanden und zwar für die Zeit von Oktober 1982 bis Juni l983 von monatlich S 4.000 und vom Juli 1983 bis September 1983 von monatlich S 3.500. Manfred L habe sich einen als Invalidenfahrzeug geeigneten PKW anschaffen müssen. Dieser habe S 179.000 gekostet, wozu noch Kosten für die Behelfe für Körperbehinderte im Betrag von S 12.670,84 kommen. Manfred L habe sich einen Krankenfahrstuhl um (richtig) S 19.512,30 anschaffen müssen. Für Besuche durch Freunde und Bekannte, welche ärztlicherseits erforderlich gewesen seien, sei ein Aufwand von S 20.000 entstanden. Auch seien dem Manfred L pauschalierte Generalunkosten (zusätzliche Verpflegung, Trinkgelder usw) in der Höhe von S 5.000 entstanden. Nach der Entlassung aus der stationären Pflege habe er Pflegepersonen in Anspruch nehmen müssen, wofür er S 104.000 aufgewendet habe. Manfred L sei bis zum Unfall als Kraftfahrzeugmechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 8.000 oder mehr berufstätig gewesen, wobei der Kläger bei seinen Berechnungen ein Nettoeinkommen von monatlich S 8.000 annahm. Der Verdienstentgang des Manfred L betrage für die Zeit bis Oktober 1983 S 151.042,70 unter Berücksichtigung der ihm erbrachten Sozialversicherungsleistungen. Dem Manfred L seien

Kreditkosten von S 13.780,-- entstanden. Zum Zwecke seines persönlichen Bedarfes sei er gezwungen gewesen, einen Kredit von S 150.000 in Anspruch zu nehmen, den er mit 15 % zu verzinsen habe. Hätte die Zweitbeklagte die Ansprüche des Manfred L angemessen mit S 300.000 akontiert, so hätte dieses Kapital eine Verzinsung von mindestens 10 % erbracht. Das weitere Zinsenbegehren wurde damit begründet, Manfred L habe S 564.187,72 zur Finanzierung seiner Ansprüche aufnehmen müssen.

Die Beklagten bestritten das Klagsvorbringen, beantragten Klagsabweisung und wendeten im wesentlichen ein, die geltend gemachten Ansprüche seien überhöht. Auch das Zinsenbegehren sei nicht begründet, weil die Beklagten ständig bereit gewesen wären, dem Manfred L Leistungen zu erbringen. Manfred L

habe jedoch kein Konto bekanntgegeben. Die Aufnahme eines Kredites zur Anschaffung eines PKWs sei nicht notwendig gewesen. Dem Manfred L stehe nur ein PKW als Behindertenfahrzeug seinem

bisherigen Einkommen und Stande angemessen zu. Manfred L benütze keine Behindertenwohnung, sondern eine 'normale' Wohnung, deren Kosten ihm auch ohne diesen Unfall anerlaufen wären. Ein Verunstaltungsschaden sei dem Manfred L nicht entstanden. Das Erstgericht sprach dem Kläger S 1,096.947,10 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 855.158,70 s.A. ab.

Infolge Berufungen des Klägers und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes unter Einbeziehung der unbekämpften und bestätigten Teile dahin ab, daß dem Kläger insgesamt S 1,153.670,05 s.A. zugesprochen wurden; ein Mehrbegehren von S 797.835,79 s.A. wurde abgewiesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger bekämpft die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung eines Mehrbegehrens von S 350.000 s.A. und beantragt Abänderung im Sinne des Zuspruches dieses Betrages; die Beklagten fechten das Urteil hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von S 297.502,91 und hinsichtlich des Zinsenzuspruches, soweit er über 4 % Zinsen aus S 856.867,14 seit 14.7.1982 hinausgeht, an und streben Abänderung im Sinne des Zuspruches von nur S 856.167,14 s.A. und Abweisung des Mehrbegehrens an.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt, der Revision des Klägers kommt teilweise Berechtigung zu.

Im Revisionsverfahren sind die Höhe des Schmerzengeldes, der Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung sowie die Fragen des Zuspruches von Kosten für eine andere Wohnung, der Höhe des Verdienstentganges sowie des Anspruches auf Ersatz von Kreditkosten und Zinsen strittig.

Diesbezüglich hat das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Durch den Unfall erlitt Manfred L einen Verrenkungsbruch des 5. auf den 6.Brustwirbel mit kompletter Querschnittlähmung, ein Schädelhirntrauma, einen Bruch des linken Schläfenbeines, einen Bruch der 2. und 3. Rippe rechts mit Hämatothorax, einen Verrenkungsbruch im Brustbein-Schlüsselbeingelenk links, einen Oberarmbruch rechts sowie multiple Rißquetschwunden. Manfred L wurde auf der I.Chirurgieabteilung des M Graz stationär behandelt, wobei folgende Maßnahmen durchgeführt wurden:Cavakatheter, Brustkorbsaugdrainage, Tracheotomie, Respiratorbeatmung, suprapubischer Katheter, Oberarmgips. Der Krankheitsverlauf war durch ein Kreuzbeindruckgeschwür und Lungenembolie rechts kompliziert. In der Folge ist Manfred L zweimal im Landes-Sonderkrankenhaus Stolzalpe behandelt worden, wo er mit Orthesen versorgt wurde, er einer Physikotherapie unterzogen und eine operative Deckung des Brustgeschwüres über dem Kreuzbein durchgeführt wurde. Im Dezember 1981 kam es bei ihm zu einer Blasenentzündung mit hohen Restharnmengen. Mittlerweile hat sich bei Manfred L ein Dauerzustand eingestellt. Er ist ab D/VII komplett querschnittgelähmt (Lähmung der unteren Extremitäten, der Bauchmuskulatur,und der Rückenstrecker, Sensibilitätsverlust und Störung der Harn- und Stuhlentleerung), die Bewegungsmöglichkeit des Schultergelenkes ist endgradig eingeschränkt, es liegt eine Atrophie der Armmuskulatur nach Oberarmbruch rechts vor, welcher Bruch, ebenso wie der Brustbein-Schlüsselbeingelenkbruch links, in deformer Stellung verheilt ist. Es finden sich multiple Narben im Gesicht, am Stamm und rechten Arm. Manfred L kann seine Blase nur durch Beklopfen entleeren, auf ein Zäpfchen hat er jeden zweiten Tag Stuhl. Mit einer Besserung dieser Leiden ist nicht zu rechnen. Manfred L kann seinen erlernten Beruf als KFZ-Mechaniker nicht mehr ausüben. Leichte Arbeiten im Sitzen sind ihm jedoch zuzumuten. Er bemüht sich um eine diesbezügliche Umschulung. Als Spätkomplikationen sind häufige Harnweginfekte, unter Umständen das Auftreten von Druckgeschwüren über dem Kreuzbein oder den Hüften, Muskelverknöcherungen und Blasen-Nierensteinbildungen möglich bis wahrscheinlich. Er litt cirka 10 Tage unter sehr starken Schmerzen, cirka 90 Tage unter starken Schmerzen, cirka 210 Tage unter mittleren Schmerzen und cirka 330 Tage unter leichten Schmerzen. Manfred L leidet nicht nur unter der oben beschriebenen Einschränkung der Lebensqualität, sondern auch unter einer erheblichen Störung seiner Sexualsphäre. Er kann sich nur im Rollstuhl fortbewegen. Sein Gesicht ist mit Narben entstellt. Am 27.8.1982 wurde die Ehe des Manfred L geschieden. Seine Verletzungen dürften dabei sicherlich auch eine Rolle gespielt haben, jedoch stellen sie nicht den einzigen Grund für diese Scheidung dar. Im Herbst 1982 erstand Manfred L einen PKW Marke BMW 320 Automatik Baujahr 1982, der für querschnittgelähmte Fahrzeuglenker adaptiert wurde, um S 191.670,84. Dieses Fahrzeug erscheint den Umständen nach durchaus angemessen. Zur Unfallszeit wohnte Manfred L in der Raiffeisenstraße 52 in einem 25 m 2 großen Zimmer, dessen monatliche Miete S 1.560 betrug. Da sich dieses Zimmer in der Folge als zu klein herausstellte, mietete er im November 1982 ein kleines Haus in Gratwein, wofür er monatlich S 4.000 bezahlte. Seit Juli 1983 bewohnte er zusammen mit Barbara N eine Wohnung in Graz, Triesterstraße 10, im Ausmaß von ca. 35 bis 40 m 2 . Diese Wohnung liegt im 2.Stock, ist jedoch mit dem Fahrstuhl leicht erreichbar. Es handelt sich nicht um eine sogenannte Behindertenwohnung. Manfred L bemühte sich, eine derartige Behindertenwohnung zu bekommen, eine solche war jedoch nicht verfügbar, sodaß er gezwungen war, vorläufig die genannte Wohnung zu mieten. Zur Unfallszeit war Manfred L bei der Firma O beschäftigt, wo er als KFZ-Mechaniker und Fahrer monatlich S 6.000 ('einmal netto und einmal brutto bezeichnet') verdiente. Bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurde er von seinem Dienstgeber O erst am 20.8.1982 angemeldet, wobei der Nettomonatslohn mit S 6.000 angegeben wurde. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter leistete dem Manfred L bis 29.2.1984 insgesamt 126.983,29. Als Bemessungsgrundlage der Invaliditätspension wurde das Durchschnittseinkommen der letzten 60 Versicherungsmonate mit S 6.028 brutto monatlich herangezogen. Von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse wurden dem Manfred L folgende Leistungen erbracht:

Taggeld vom 21.10.1981 bis 25.11.1981

täglich                                    S    67,50

Taggeld vom 26.11.l981 bis 1.5.1982

täglich                                    S     81,--

Krankengeld vom 2.5.1982 bis

25.9.1982 täglich                          S    162,--

Taggeld vom 26.9.1982 bis

15.10.1982, täglich                        S     81,--

Krankengeld vom 16.10.1982 bis

30.11.1982 täglich                         S    182,--

Wohnungsbeihilfe ab 21.10.1981

täglich                                    S      1,--

'An Zinsen für einen aufgenommenen Kredit entstanden dem Manfred

L Kosten' von S 13.780,--. Manfred L mußte wegen

Verzuges der Beklagten Kredite in der Höhe von S 142.500 und

S 199.500 aufnehmen, um den PKW zu bezahlen und seine

Lebenshaltungskosten zu bestreiten. Diese Kredite sind mit 15 % seit

5.4.1982 bzw. 14.9.1982 zu verzinsen.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, unter Berücksichtigung der bereits erlittenen und künftig auftretenden Schmerzen sei ein Schmerzengeld von S 600.000 angemessen. Die verunstaltungsbedingten verschlechterten Berufsaussichten des Manfred L rechtfertigten den geforderten Entschädigungsbetrag von S 200.000. Wohnungskosten könnten jedoch nicht zugesprochen werden, da durch die Benützung einer 'normalen' Wohnung dem Manfred L kein unfallsbedingter Schaden entstanden sei. Die Anschaffung des Invaliden-PKWs sei jedoch notwendig, um Manfred L weiterhin das Autofahren zu ermöglichen. Die Anschaffung eines gebrauchten Fahrzeuges sei nicht wirtschaftlich und aus psychischen Gründen nicht zumutbar. Die geltend gemachten Generalunkosten seien nicht belegt, sodaß sie nicht zugesprochen werden könnten. Bis September 1981 habe Manfred L S 168.000 brutto verdient, was einschließlich

Sonderzahlungen einem Nettobezug von S 120.000 entspreche. Die Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse an Manfred L seien höher, so daß ihm kein finanzieller Nachteil entstanden sei. Kreditkosten und Zinsen seien für die genannten Kredite nur soweit zu ersetzen, als sich diese nicht auf Teile des Kredites bezögen, die zu Gunsten des Klägers verwendet wurden; überdies anerkannte das Erstgericht den Anspruch des Klägers noch hinsichtlich Rollstuhlkosten von S 19.512,30, Pflegekosten von S 69.072, und Besuchskosten von S 2.912.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei und traf nach teilweiser Beweiswiederholung folgende Feststellungen:

Die Volksbank Mürzzuschlag gewährte dem Manfred L einen Kredit von S 150.000. Davon wurde eine Akontozahlung zugunsten des Klägers von S 7.500 und Bearbeitungsgebühren von S 7.500 und von S 5.800 abgezogen, sodaß dem Manfred L nur S 136.700 zur Verfügung gestellt wurden. Die Volksbank Mürzzuschlag gewährte dem Manfred L einen weiteren Kredit von S 210.000, wovon S 10.500 zugunsten des Klägers und S 7.980 als Bearbeitungsgebühr und Kreditsteuer abgezogen wurden, sodaß dem Manfred L S 191.520 zur Verfügung gestellt wurden. Dieser Kredit diente zur Deckung der Forderungen der Firma P in der Höhe von S 179.000 und der Firma Q in der Höhe von S 12.670,84, bezog sich also zweifellos auf die Anschaffung des PKWs. Mit Schreiben vom 25.3.1982 wurde die Zweitbeklagte (offenbar vom Kläger) aufgefordert, dem Manfred L eine angemessene Akontozahlung von S 200.000 bis 300.000 zu leisten. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß Herr L auf Grund der beharrlichen Verweigerung der Zweitbeklagten genötigt sein werde, einen Kredit in der Höhe von S 150.000 bis S 200.000 aufzunehmen. Am 26.8.1982 schrieb die Zweitbeklagte dem Manfred L, sie sei seitens der A informiert worden, er beabsichtigte in Kürze ein Fahrzeug anzuschaffen, und die Zweitbeklagte sei aufgefordert worden, eine Akontozahlung von S 200.000 bei sonstiger Aufnahme eines Schadenvorfinanzierungskredites zu leisten. Die Zweitbeklagte ersuchte den Manfred L, ihre Stellungnahme aus der

beiliegenden Briefkopie zu entnehmen. Dabei handelt es sich um den Brief vom 26.8.1982, mit dem die Zweitbeklagte dem Kläger mitteilte, sie sei nur bereit, einen Akontobetrag auf ein Konto des Manfred L zu überweisen. Die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter hat dem Manfred L folgende Leistungen erbracht:

Invaliditätspension                        S   48.167,70

Ausgleichszulage zur Invaliditätspension   S   37.161,68

Wohnungsbehilfe                            S      360,--.

Vor dem Unfall benützte Manfred L verschiedene

gebrauchte Fahrzeuge, zuletzt einen PKW Alfetta, der zur Unfallszeit einen Zeitwert von ca.S 30.000 hatte. Das Fahrzeug war im Reparaturzustand und teilweise zerlegt. Diesen PKW hatte Manfred L am 26.3.1980 um S 65.000 gekauft. Vor Jahresende 1982 wurde dieses Fahrzeug gestohlen. Manfred L bezahlt für die von ihm seit Juli 1983 gemietete Wohnung in Graz, Triesterstraße 10, eine monatliche Miete von S 3.500. Das monatliche Nettoeinkommen des Manfred L zur Unfallszeit wurde gemäß § 273 Abs.1 ZPO nach freier überzeugung des Berufungsgerichts mit durchschnittlich S 8.000 netto festgesetzt.

Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von S 800.000 als angemessen. Zum Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung führte das Berufungsgericht aus, Manfred L sei zweifellos durch den Unfall nicht nur durch Gesichtsnarben, sondern insbesondere durch die Folgen seiner Querschnittlähmung unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach der Lebensanschauung verunstaltet. Durch diese Verunstaltungen sei Manfred L jedoch nicht in seinem 'besseren Fortkommen' im Sinne des § 1326 ABGB behindert. Sollte unfallsbedingt eine dauernde Aufhebung der Erwerbsfähigkeit des Manfred L begründet sein, so wäre eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf die erlittene Verunstaltung zurückzuführen. Diesfalls bestehe nur Anspruch auf Ersatz des entgangenen bzw. entgehenden Verdienstes nach § 1325 ABGB. Sollte es Manfred L möglich werden, eine leichte Arbeit im Sitzen, die ihm zumutbar sei, zu erlangen, so rechtfertige der durch die Unfallsfolgen erzwungene Berufswechsel keine Verunstaltungsentschädigung. Denn der Berufswechsel sei nicht wegen einer Verunstaltung, sondern wegen der Verletzungsfolgen und der damit verbundenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit erfolgt. Dies könne nur einen Anspruch nach § 1325 ABGB wegen Verdienstentganges für die Zukunft rechtfertigen. § 1326 ABGB erfasse nur die durch den Unfall herbeigeführte Verschlechterung der Heiratsaussichten einer unverheirateten Person, nicht aber die Möglichkeit, daß eine bereits verheiratete Person vielleicht später einmal verwitwet oder geschieden werden könnte und dann keinen neuen Partner finden werde. Es könne dabei nur auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalles ankommen, nicht aber auf spätere, vom Schädiger nicht beeinflußte Wechselfälle des Lebens, die unabhängig vom Unfall eintreten. Nach den vorliegenden Feststellungen sei anzunehmen, daß die Ehe des Manfred L auch unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst worden wäre, sodaß kein Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung wegen verminderter Heiratsaussichten gegeben sei.

Der Verletzte habe auch die Kosten aus der unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten zu ersetzen. Bei Auslegung des § 1325 ABGB sei § 13 Z 3 EKHG entsprechend zu berücksichtigen. Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse verlange, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären. Zuzuerkennen seien daher auch die Kosten der Beschaffung einer entsprechenden Ersatzwohnung. Wohl handle es sich bei den von Manfred L in Anspruch genommenen Ersatzwohnungen nicht um Behindertenwohnungen im Sinne des Wortes, doch sei Manfred L bei Bedachtnahme auf seinen Gesundheitszustand nicht zuzumuten, eine Wohnung bestehend nur aus einem ca. 25 m 2 großen Zimmer zu benützen. Für ihn viel eher geeignet habe sich die Bewohnung eines am Lande gelegenen kleinen Hauses und in der Folge einer mit Hilfe eines Fahrstuhles leicht erreichbaren Wohnung erwiesen. Die Beklagten seien daher verpflichtet, als Ersatz für die Wohnungskosten des Manfred L dem Kläger jenen Betrag zu bezahlen, der sich aus der Differenz zwischen den Wohnungskosten von S 4.000 für das Haus in Gratwein bzw. S 3.500 für die Wohnung zu den Mietkosten des Zimmers von S 1.600 für die Monate November 1982 bis Juni 1982 bzw. Juli 1983 bis September 1983 ergebe. Der Kläger habe einen Wohnungskostenersatz nur für die Zeit bis September 1983 beansprucht. Die Wohnungsmehrkosten betragen S 24.900. Für die Anschaffung des Invalidenkraftfahrzeuges seien dem Kläger S 161.670,84 zuzuerkennen.

Zur Ermittlung des unfallsbedingten Verdienstentganges, welcher vom Kläger im Berufungsverfahren nur mehr in der Höhe von

S 108.345,20 bis einschließlich Mai 1983 in Anspruch genommen werde, seien vom angenommenen Nettoeinkommen des Manfred L die von den Sozialversicherungen erbrachten Leistungen abzuziehen. Aus der entsprechenden Gegenüberstellung ergebe sich ein Verdienstentgang des Manfred L für die Zeit vom 15.10.1981 bis 31.5.1983 von

S 65.867. Was die Kreditkosten betreffe, so sei der Geschädigte im allgemeinen nicht verpflichtet, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden. Er könne aber den Ersatz von Kreditkosten nur verlangen, wenn er den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfolglos aufgefordert habe, einen Vorschuß für die vom Geschädigten zu tätigenden Aufwendungen zu leisten. Unterlasse er diese Aufforderung, setze er also den Schädiger nicht in den Stand, durch Leistungen eines entsprechenden Vorschusses odes des bezüglichen Rechnungsbetrages die Entstehung von Kreditkosten zu vermeiden, so fielen ihm die Kosten selbst zur Last. Selbst die bloße Einforderung von Kreditkosten vermöge die Verpflichtung des Geschädigten, den Schädiger ausdrücklich zur Bevorschussung aufzufordern, nicht zu ersetzen, weil der Beschädiger nur bei einer ausdrücklichen Aufforderung annehmen müsse, daß die Kreditaufnahme zur Schadensbehebung wirklich notwendig sei. Eine solche Aufforderung müsse so beschaffen sein, daß sich der Schädiger bzw. sein Versicherer ein Bild darüber machen könne, welche zur Schadensbehebung wirklich erforderlichen Ersatzanschaffungen aus dem angeforderten Vorschuß bestritten werden sollen. Nach den vorliegenden Feststellungen erfüllten diese Erfordernisse nur die Aufforderung des Klägers an die Zweitbeklagte zur Gewährung eines Vorschusses zwecks Anschaffung eines Invalidenfahrzeuges. Die Beklagten hätten zu Unrecht eine Zahlung an den Kläger mit dem Hinweis abgelehnt, Zahlungen nur auf ein Konto des Manfred L und nicht an den Kläger zu erbringen, denn Manfred L habe seine Ansprüche in wirksamer Weise an den Kläger abgetreten. Die Beklagten hätten daher dem Kläger die diesbezüglichen Kreditkosten und die in diesem Zusammenhang verlangten Zinsen zu ersetzen. Die Kreditkosten von S 7.980 bezögen sich allerdings auf ein Kapital von

S 210.000, wovon S 10.500 an den Kläger als Provision bezahlt wurden. Der auf den dem Manfred L ausgezahlten Kredit entfallenden Anteil an Bearbeitungsgebühr und Kreditsteuer betrage

S 6.735,91. Dieser Betrag sowie 15 % Zinsen aus S 168.406,75 (S 161.670,84 als ersatzfähige Fahrzeugkosten und S 6.735,91 als anteilige Kreditkosten) seien dem Kläger zuzuerkennen gewesen. Der Kläger habe Anspruch auf 15 % Zinsen seit 14.9.1982 aus dem zu Recht bestehenden Ersatzanspruch für Fahrzeugkosten zuzüglich entsprechender Kreditkosten. Im übrigen beschränke sich der Zinsenanspruch des Klägers auf den gesetzlichen Zinsensatz mit folgenden Zeiten des Zinsenlaufbeginnes: Hinsichtlich eines Betrages von S 691.496,26 sei der Zinsenlaufbeginn mit 8.6.1982 im Berufungsverfahren unbekämpft. Im übrigen stünden dem Kläger jedoch Zinsen für zu diesem Zeitpunkt fällige Teile des Klagsanspruches erst ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung am 14.7.1982 zu. Es handle sich dabei um den restlichen Teil des Schmerzengeldes zuzüglich des bis 14.7.1982 entstandenen Verdienstentganges. Dabei werde auch berücksichtigt, daß der Kläger hinsichtlich des mit seiner Berufung begehrten weiteren Zuspruches (Berufungserfolg S 56.722,95) Zinsen erst ab 14.9.1982 beansprucht. Das habe zur Folge, daß hinsichtlich eines Betrages von S 4.019,64 trotz früherer Fälligkeit ein Ersatz für Verdienstentgang erst ab 14.9.1982 zuzusprechen sei. Hinsichtlich des weiteren Verdienstentganges von S 27.803,31 seien ebenso wie für die Wohnungskosten von S 24.900 Zinsen staffelmäßig für den Zeitpunkt ab der jeweiligen Fälligkeit zu bestimmen gewesen.

1.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger bekämpft die Abweisung eines Schmerzengeldbegehrens von S 150.000 und hält ein Schmerzengeld von S 950.000 für angemessen, wobei er auf mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in seiner Ansicht nach vergleichbaren Fällen verweist. In dieser Hinsicht kommt der Revision teilweise Berechtigung zu. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Geundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (E MGA ABGB 32 § 1325/46 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht 4 156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392 u.a.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, erscheint von den in letzter Zeit entschiedenen Fällen am ehesten jener der Entscheidung vom 8.5.1984, 2 Ob 26/84, zugrundeliegende vergleichbar. In dieser Entscheidung wurde einer im Zeitpunkt des Unfalles etwa 18jährigen Klägerin, die infolge einer Querschnittlähmung an beiden Beinen gelähmt und dauernd an den Rollstuhl gefesselt war, ein Schmerzengeld von

S 850.000 zuerkannt. Wird berücksichtigt, daß im vorliegenden Fall bei Manfred L die Bewegungsmöglichkeit des Schultergelenkes endgradig eingeschränkt ist und eine Atrophie der Armmuskulatur nach einem Bruch des rechten Oberarmes vorliegt, der, ebenso wie der Brustbein- und Schlüsselbeingelenksbruch links in deformer Stellung verheilt ist, somit außer der Querschnittlähmung der unteren Extremitäten auch die oberen Extremitäten betroffen sind, erscheint unter Berücksichtigung der Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falles ein Schmerzengeld von S 900.000 zur Abgeltung der psychischen und physischen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit gerechtfertigt. In diesem Umfang war daher der Revision des Klägers Folge zu geben und das angefochtene Urteil abzuändern. Auch soweit die Revision die Ablehnung der Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung bekämpft, kann ihr im Ergebnis Berechtigung nicht abgesprochen werden. Nicht gefolgt kann der Revision allerdings insoweit werden, als sie die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung wegen einer Behinderung des besseren Fortkommens des Verletzten in beruflichem Bereich anstrebt. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, nach welchem für den Fall, daß die Verhinderung des besseren Fortkommens eine Folge der unfallsbedingten Verminderung oder Aufhebung der Arbeitsfähigkeit ist, eine Verunstaltungsentschädigung nicht gebührt (vgl.ZVR 1981/98 ua). Berechtigung kommt der Revision jedoch zu, soweit sie die Abweisung der Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung an Manfred L durch das Berufungsgericht aus dem Grunde der durch den Unfall bewirkten Verminderung der Heiratsaussichten bekämpft. Das Berufungsgericht vertrat diesbezüglich die Auffassung, Manfred L sei im Zeitpunkt des Unfalles verheiratet gewesen, es sei nach den Feststellungen anzunehmen, daß seine Ehe auch unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst worden wäre, so daß kein Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung bestehe. Dem ist zu erwidern, daß der Oberste Gerichtshof allerdings mehrfach ausgesprochen hat, daß es bezüglich der Verminderung der Heiratsaussichten auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalles ankommt, nicht aber auf spätere vom Schädiger nicht beeinflußte Wechselfälle des Lebens, die unabhängig vom Unfall eintreten (vgl.ZVR 1983/16, ZVR 1976/174 u.a.). In der auch vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 2 Ob 5/84 hat der Oberste Gerichtshof jedoch den Anspruch einer Klägerin, die zwar im Zeitpunkt des Unfalles verheiratet war, deren Ehe aber während des Verfahrens als Folge der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen geschieden wurde, auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung bejaht, da die Ehe nicht unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst wurde. Ob dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, kann noch nicht abschließend beurteilt werden. Das Erstgericht hat in seinen Feststellungen ausgeführt, daß die Verletzungen des Manfred

L bei der Ehescheidung 'sicherlich auch eine Rolle gespielt haben dürften, jedoch nicht den einzigen Grund für die Scheidung darstellten.' Hiebei handelt es sich aber in Wirklichkeit nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern lediglich um eine hypothetische Annahme des Erstgerichtes, wie sich aus der Formulierung 'sicherlich auch eine Rolle gespielt haben dürften' ergibt. Ebenso stellt die Annahme des Berufungsgerichtes, da 'nach den vorliegenden Feststellungen anzunehmen sei, daß die Ehe des Manfred L auch unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst worden wäre', lediglich eine Hypothese dar, die durch keine tatsächlichen Feststellungen gedeckt ist. Da somit noch nicht feststeht, ob die Ehe als Folge der bei dem Unfall erlittenen Beeinträchtigungen oder unabhängig vom Unfall geschieden wurde, liegt ein Feststellungsmangel vor, der eine abschließende rechtliche Beurteilung des Anspruches auf Verunstaltungsentschädigung verhindert und daher in diesem Punkte eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen erfordert. Im fortgesetzten Verfahren wird festzustellen sein, ob die Ehescheidung mit als Folge der Unfallverletzungen zu beurteilen ist oder auch unabhängig vom Unfall erfolgt wäre. Im ersteren Fall wäre der Anspruch des Manfred

L auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung berechtigt, im letzteren nicht. Was die Höhe der Verunstaltungsentschädigung anlangt, erscheint diese unter Bedachtnahme auf das nicht mehr strittige Ausmaß der Verunstaltung des Manfred L mit S 200.000 angemessen (2 Ob 23/84). Der Revision war daher in diesem Umfang Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen waren wie im Spruch ersichtlich aufzuheben.

2.) Zur Revision der Beklagten:

Soweit die Beklagten die Höhe des zugesprochenen Schmerzengeldes bekämpfen und nur ein Schmerzengeld von S 600.000 für gerechtfertigt erachten, sind sie auf die bei Erledigung der Revision des Klägers dargelegten Erwägungen zu verweisen.

Die Beklagten wenden sich weiter gegen den Zuspruch der Kosten für eine andere Wohnung im Betrage von S 24.900 und bringen vor, Manfred L lebe mit der 22-jährigen Diplomkrankenschwester Barbara N in Lebensgemeinschaft. Auf Grund seines eigenen Einkommens und der finanziellen Situation seiner Lebensgefährtin könne nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Kläger und seine Lebensgefährtin auch ohne den gegenständlichen Unfall nicht in einem einzelnen Zimmer im Ausmaß von 25 m 2 leben würden. Es könne vielmehr angenommen werden, daß die Lebensgefährten in angemessenen Wohnverhältnissen leben würden, wie dies eine 35 m 2 große Garconniere, für welche ein angemessener Mietzins von S 3.500 monatlich bezahlt werde, darstelle. In übereinstimmung mit dem Erstgericht seien daher die Beklagten der Auffassung, daß der nunmehrige Wohnungsaufwand des Manfred L in keiner Weise durch seine Behinderung beeinflußt und daher hiefür auch kein Mehraufwand entstanden sei.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Bei dem hier zu beurteilenden Anspruch des Klägers auf Ersatz von Mehraufwendungen für eine Wohnung, die infolge seiner unfallsbedingten Behinderung notwendig wurden, handelt es sich um einen Anspruch auf Ersatz von Kosten aus einer unfallbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse, der dem Kläger nicht nur nach der Bestimmung des § 13 Z 3 EKHG, sondern auch nach der Vorschrift des § 1325 ABGB zusteht, die nach nunmehr ständiger Rechtsprechung unter entsprechender Berücksichtigung der erstgenannten Gesetzesstelle auszulegen ist (ZVR 1965/225; ZVR 1969/322; ZVR 1982/67 u.a.). Wie das Berufungsgericht richtig hervorhob, setzt der Begriff der vermehrten Bedürfnisse voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und dadurch Ausgaben entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (siehe dazu ZVR 1974/164; ZVR 1982/67 und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung).

Nach den Feststellungen erwies sich das von Manfred L im Unfallszeitpunkt bewohnte Zimmer im Ausmaß von 25 m 2 , wofür er eine monatliche Miete von ca. S 1.560 bezahlte, in der Folge als zu klein. Da L trotz seiner Bemühungen bisher keine 'Behindertenwohnung' erhalten konnte, war er nach vorübergehender Miete eines kleinen Hauses in Gratkorn gezwungen, die von ihm nunmehr gemeinsam mit Barbara N benützte Wohnung in Graz, Triesterstraße 10, im Ausmaß von ca. 35 bis 40 m 2 zu einem monatlichen Mietzins von ca. S 3.500 zu mieten. Diese Wohnung liegt zwar im zweiten Stock, ist für ihn aber mit dem Fahrstuhl leicht erreichbar.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß es Manfred L mit Rücksicht auf seinen unfallsbedingten Gesundheitszustand insbesondere seiner Pflegebedürftigkeit nicht mehr zumutbar war, eine aus nur einem Zimmer von ca. 25 m 2 Fläche bestehende Wohnung weiterhin zu benützen, sondern die Benützung des Hauses in Gratwein bzw. seiner jetzigen mit Hilfe des Fahrstuhles für ihn leicht erreichbaren Wohnung unter den gegebenen Umständen geboten war. Im Zuspruch der geforderten Mehraufwendungen für die Monate November 1982 bis September 1983 im Gesamtbetrag von S 24.900 kann daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.

Bezüglich des Anspruches auf Verdienstentgang bekämpft die Beklagte die Zugrundelegung eines monatlichen Nettoeinkommens des Manfred L von S 8.000 durch das Berufungsgericht anstelle des vom Erstgericht angenommenen Betrages von monatlich S 6.000. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Ergebnisse der von ihm vorgenommenen Beweiswiederholung, insbesondere der Angaben der Zeugen L und O gemäß § 273 Abs.1 ZPO ein

monatliches Nettoeinkommen des Manfred L von S 8.000 angenommen.

Mit Rechtsrüge ist nur überprüfbar, ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist. Da auch die Anwendung des § 273 ZPO nicht wegen unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft werden kann (2 Ob 272/74; 3 Ob 560/79), sind bei dieser überprüfung die für die Anspruchshöhe maßgebenden Faktoren, zu denen die Tatsacheninstanzen Feststellungen treffen konnten, zugrundezulegen. Nur in jenem Rahmen, in dem der Beweis der Höhe des dem Verdienstentgang zugrunde zu legenden Einkommens nicht erbracht werden konnte, also nur mehr oder weniger wahrscheinliche Annahmen möglich sind, ist der Betrag nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen (4 Ob 109/83 u.a.).

Soweit die Beklagten ausführen, die Angaben der Zeugen L und O seien nicht geeignet, einen höheren Verdienst des Manfred L als S 6.000 monatlich darzutun, bekämpfen sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß Manfred L, der als Kraftfahrer und Kraftfahrzeugmechaniker

arbeitete, erst lange nach dem Unfall von seinem Arbeitgeber O zur Sozialversicherung angemeldet wurde, und eine zeitlich sehr ausgedehnte Tätigkeit (7 Uhr früh bis 19 Uhr oder 20 Uhr abends, auch am Samstag) ausführte, kann aber entgegen der Auffassung der Revision in der Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens des Manfred L von S 8.000,- eine unrichtige Anwendung des § 273 ZPO durch das Berufungsgericht und in der auf dieser Grundlage erfolgten Berechnung des Verdienstentganges keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.

Schließlich bekämpfen die Beklagten den Zuspruch von S 6.735 an Kreditkosten sowie von 15 % Zinsen aus dem für die Fahrzeugkosten und die anteiligen Kreditkosten zugesprochenen Betrag. Manfred L sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Zweitbeklagte jederzeit bereit sei, ihm entsprechende Vorschüsse auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto oder an ihn persönlich auszuzahlen. Manfred L hätte die Möglichkeit gehabt, jederzeit zur Vermeidung der Aufnahme eines Kredites Vorschüsse auf seine Forderung zu erhalten, oder er hätte zumindest mit der Zweitbeklagten Kontakt aufnehmen können und müssen, um diese davon zu verständigen, daß die Zahlung trotz der von der Zweitbeklagten geäußerten Bedenken an den A zu erfolgen habe. Eine Kreditaufnahme durch Manfred L sei daher nicht erforderlich gewesen, sodaß die Beklagten auch nicht zum Ersatz der hiedurch entstandenen Kosten und Zinsen verpflichtet seien.

Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Berufungsgericht iS der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, daß der Geschädigte im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung aufzuwenden, daß er aber den Ersatz höherer als der gesetzlichen Zinsen nur verlangen kann, wenn er den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer erfolglos aufgefordert hat, einen Vorschuß für die vom Geschädigten zu tätigenden Aufwendungen zu leisten (SZ 44/42, ZVR 1976/263, ZVR 1977/77 ua; ähnlich SZ 41/154). Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß mit Rücksicht auf die im Revisionsverfahren nicht mehr ausdrücklich bekämpfte Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche des Manfred L an den Kläger die Beklagten nicht berechtigt waren, die Zahlung eines Vorschusses an den Kläger trotz dessen Aufforderung mit der Begründung abzulehnen, Zahlungen nur auf ein Konto des Manfred L oder an diesen persönlich zu leisten, nicht aber an den Kläger als Zessionar. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht dem Kläger S 6.735,91 an Kreditkosten und 15 % Zinsen aus diesem Betrag sowie aus den ersatzfähigen Fahrzeugkosten von S 161.670,84 zugesprochen, wobei bezüglich der Höhe des Zinssatzes in der Revision nichts vorgebracht wird.

Der Revision der Beklagten war daher nicht Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden; der Zinsenlauf bezüglich des Mehrzuspruches an Schmerzengeld war mangels Nachweises eines früheren Fälligkeitszeitpunktes mit dem Zeitpunkt der Klagszustellung festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der mit Teilurteil erledigten Klagsansprüche auf den §§ 52 Abs. 2, 392 Abs.2 ZPO, im übrigen auf § 52 Abs.1 ZPO.

Anmerkung

E06815

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00022.85.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19851029_OGH0002_0020OB00022_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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