Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Birgit E***, Private, 6800 Feldkirch, Reichsstraße 65, vertreten durch Dr. Gerold Hirn, Dr. Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1.) Markus S***, Briefträger,
CH-8640 Rapperswil, Hanflenderstraße 7, 2.) Z*** Versicherungen, CH-8002 Zürich, Am Mythenquai 2, beide vertreten durch Dr. Josef Spiegel, Dr. Martin Spiegel, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 350.000 s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 9. Juni 1989, GZ. 4 R 84/89-31, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29. November 1988, GZ. 10 Cg 135/88-24, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Keiner der Revisionen wird Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 8.832,78 (darin keine Barauslagen und S 1.472,13 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen; hingegen sind die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin die mit S 5.092,56 (darin keine Barauslagen und S 848,76 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erlitt am 20. Mai 1984 in Feldkirch-Altenstadt bei einem vom Erstbeklagten als Lenker des bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKWs allein verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen. Die Zweitbeklagte hat an die Klägerin am 16. November 1984 S 5.000, am 5. September 1985 S 50.000, am 2. Februar 1987 S 100.000 und am 15. Juni 1988 S 595.000,--, zusammen also S 750.000 bezahlt, wovon S 600.000 auf Schmerzengeld und S 150.000 auf Verunstaltungsentschädigung entfallen. Mit der am 14. August 1984 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin darüber hinausgehende Schadenersatzleistungen, und zwar nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens, letztlich die Bezahlung eines weiteren Schmerzengeldes von S 250.000 und einer weiteren Verunstaltungsentschädigung von S 100.000, zusammen also die Zahlung eines weiteren Betrages von S 350.000, wobei die angemessene Schmerzengeldforderung mit insgesamt S 850.000 und die Verunstaltungsentschädigung mit S 250.000 beziffert wird. Zur Begründung verwies die Klägerin auf die erlittenen lebensgefährlichen Verletzungen, insbesonders eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung mit Hirnprellung und beidseitigem Schädelbasisbruch, den langwierigen und komplizierten Heilungsverlauf und die verbliebenen Dauerfolgen, insbesonders auch die verbliebene unfallkausale Verunstaltung, durch welche die Klägerin in ihrem künftigen besseren Fortkommen und ihren Heiratsaussichten erheblich behindert werde.
Die Beklagten haben Klagsabweisung beantragt und eingewendet, daß ein Schmerzengeld von höchstens S 600.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 150.000 angemessen seien, sodaß durch die von der Zweitbeklagten geleisteten Zahlungen die berechtigten Ansprüche der Klägerin zur Gänze befriedigt worden seien.
Das Erstgericht sprach der Klägerin S 250.000 s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 100.000 s.A. ab, wobei seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellung zugrundeliegt:
Beim Verkehrsunfall am 20. Mai 1984 erlitt die Klägerin mehrfache Gesichtsschädelverletzungen, eine Gehirnquetschung, ein generalisiertes Hirnödem, ein epidurales Hämatom rechts - frontal und eine Verletzung der arteria carotis interna rechts mit aneurysma dissecans im intracavernösen Anteil. Durch diese Verletzungen wurden folgende Maßnahmen notwendig:
a) Operation wegen des epiduralen Hämatoms rechts - frontal am 3. Juni 1984,
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, ihrer Überzeugung nach seien die von den Sachverständigen bei der Klägerin festgestellten unfallsbedingten Veränderungen der Psyche und der Persönlichkeit ebenso schwerwiegend wie eine Querschnittlähmung. Es wird der Standpunkt vertreten, daß die bei der Klägerin eingetretenen psychischen Veränderungen und intellektuellen Schäden schwerwiegender einzustufen seien, als wenn etwa eine Person zeitlebens an den Rollstuhl gefesselt bleibe; dies allerdings im Vollbesitz aller geistigen Kräfte und der Kritikfähigkeit ohne Stimmungsschwankungen, Gedächtniseinbußen und in einem harmonischen Zusammenleben mit einem geeigneten Ehepartner. Dies alles sei der Klägerin in Zukunft versagt, wiewohl sie sich frei bewegen könne und sogar im begrenzten Maße zur Sportausübung fähig sei. Da eine Beschränkung der Intellektualität und Psyche schwerer wiege als eine Beschränkung der Mobilität, müßte somit zumindestens ein Betrag von S 850.000 zugesprochen werden.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (vgl. ZVR 1983/200 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 uva.).Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen vergleiche ZVR 1983/200 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 uva.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch den Unfall mehrfache Gesichtsschädelverletzungen, eine Gehirnquetschung, ein generalisiertes Hirnödem, ein epidurales Hämatom rechts - frontal und eine Verletzung der arteria carotis interna rechts mit aneurysma dissecans im intracavernösen Anteil erlitten hat. Diese Verletzungen machten mehrere Operationen erforderlich, der Heilungsverlauf war langwierig und kompliziert, die Schmerzperioden beträchtlich. Unfallsbedingt besteht bei der Klägerin ein posttraumatisches Psychosyndrom mittleren Grades, das sich vor allem in allgemeiner Verlangsamung, Dialogbegrenztheit, Kritikfähigkeitseinbuße, dysthymer Stimmungsschwankung, Gereiztheit, Antriebsschwäche, Gedächtniseinbußen, Merkfähigkeitsstörungen und Störungen des abstrakten Denkens zeigt. Bei Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Falles kann jedoch das Gesamtausmaß der bei der Klägerin bestehenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen jenen einer Querschnittlähmung nicht gleichgestellt werden. Vielmehr kann auch unter Bedachtnahme auf vergleichbare Zusprüche entgegen der Auffassung der Revision in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung des Schmerzengeldes mit dem rechnerischen Gesamtbetrag von S 650.000 keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Soweit die Beklagten ein Schmerzengeld in der Gesamthöhe von nur S 600.000 für gerechtfertigt erachten, sind sie auf die Ausführungen des Revisionsgerichts zur Revision der Klägerin zu verweisen. Auch soweit die Beklagten eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von nur S 150.000 für angemessen halten, kann ihnen nicht gefolgt werden.
Eine Entschädigung nach § 1326 ABGB gebührt dann, wenn der Verletzte durch die Verunstaltung, also durch eine erheblich nachteilige Veränderung seiner Erscheinung, in seinem besseren Fortkommen behindert werden kann. Unter einer Verunstaltung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede wesentlich nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen (ZVR 1974/56 uva.), wobei es weder erforderlich ist, daß eine solche nachteilige Veränderung besonders abstoßend wirkt, noch daß sie bei einem normal bekleideten Menschen sichtbar ist. Wesentlich für die Annahme einer Verunstaltung des Verletzten im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die nachteilige Veränderung seiner Gesamterscheinung, die Beeinträchtigung seines äußeren Aussehens für den Betrachter, und zwar nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach allgemeiner Lebensanschauung (vgl. SZ 43/127 ua). Unter der Behinderung des besseren Fortkommens ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstiegs, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, daß durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage, etwa durch eine Verehelichung, entfallen könnte (ZVR 1980/74 ua.).Eine Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB gebührt dann, wenn der Verletzte durch die Verunstaltung, also durch eine erheblich nachteilige Veränderung seiner Erscheinung, in seinem besseren Fortkommen behindert werden kann. Unter einer Verunstaltung im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jede wesentlich nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung des Verletzten zu verstehen (ZVR 1974/56 uva.), wobei es weder erforderlich ist, daß eine solche nachteilige Veränderung besonders abstoßend wirkt, noch daß sie bei einem normal bekleideten Menschen sichtbar ist. Wesentlich für die Annahme einer Verunstaltung des Verletzten im Sinne dieser Gesetzesstelle ist die nachteilige Veränderung seiner Gesamterscheinung, die Beeinträchtigung seines äußeren Aussehens für den Betrachter, und zwar nicht nach medizinischen Begriffen, sondern unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabs nach allgemeiner Lebensanschauung vergleiche SZ 43/127 ua). Unter der Behinderung des besseren Fortkommens ist nicht nur der mögliche Entgang eines beruflichen Aufstiegs, sondern überhaupt die Gefahr zu verstehen, daß durch eine nachteilige Veränderung der äußeren Erscheinung eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage, etwa durch eine Verehelichung, entfallen könnte (ZVR 1980/74 ua.).
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten bekämpft lediglich die Höhe der zuerkannten Verunstaltungsentschädigung. Hiebei kommt es nach der Rechtsprechung einerseits auf den Grad der Verunstaltung und andererseits auf die Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens an (ZVR 1987/33 ua.). Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ergibt sich bei der Klägerin eine unfallskausale Verunstaltung aus den festgestellten Narben im Schädel- und Halsbereich, der verbliebenen Gesichtsasymmetrie, der festgestellten Sprachstörung und den Bewegungsstörungen (Spastik sowie Störung der Feinmotorik) sowie aus den festgestellten, nach außen in Erscheinung tretenden geistigen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem posttraumatischen Psychosyndrom mittleren Grades. Die dadurch verursachte Behinderung des besseren Fortkommens sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich fällt umso schwerer ins Gewicht, als die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles erst 18 Jahre alt war. Bei Berücksichtigung dieser Umstände des vorliegenden Falles kann in der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung durch das Berufungsgericht mit S 200.000 keine zum Nachteil der Beklagten unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00122.89.1031.000Dokumentnummer
JJT_19891031_OGH0002_0020OB00122_8900000_000