Norm
GebAG 1975 §41Rechtssatz
Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der OLG gemäß § 62 StPO (siehe § 63 Abs 2 StPO), gemäß § 6 Abs 1 und 2 StEG und gemäß § 41 GebAG 1975 BGBl 1975/136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt.Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeß fremd. Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der OLG gemäß Paragraph 62, StPO (siehe Paragraph 63, Absatz 2, StPO), gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 StEG und gemäß Paragraph 41, GebAG 1975 BGBl 1975/136 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt.
Entscheidungstexte