TE OGH 1987/12/3 13Os166/87

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Veröffentlicht am 03.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Horak, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafvollzugssache betreffend Franz M*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 7. Oktober 1987, 11 Bs 244/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 21.September 1987, Ns 1102/87-2, wurde der Antrag des Verurteilten Franz M*** auf Unterbrechung der an ihm vollzogenen Freiheitsstrafe abgewiesen. Seiner gegen diesen Beschluß ergriffenen Beschwerde hat das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 7.Oktober 1987, 11 Bs 244/87, nicht Folge gegeben.

Diesen ihm laut Verfügung des Kreisgerichts Ried im Innkreis vom 14. Oktober 1987 zugestellten Beschluß hat Franz M*** zum Gegenstand einer mit 24.Oktober 1987 datierten, am 28.Oktober 1987 beim Oberlandesgericht Linz eingelangten Beschwerde gemacht, in der er Einwände gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung vorbringt, ohne allerdings einen Antrag zu stellen.

Rechtliche Beurteilung

Diese gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.

Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85, 13 Os 157/87 u.v.a.).

Anmerkung

E12478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00166.87.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19871203_OGH0002_0130OS00166_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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