TE OGH 1985/1/31 13Os7/85

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.1985
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Müller, Dr.Schneider, Dr.Felzmann und Dr.Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Mahn als Schriftführers in der Strafsache gegen Franz Theodor A wegen der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Oktober 1984, AZ. 10 Bs 388/84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Beschluß des Kreisgerichts Steyr vom 21.September 1984, GZ. 11 BE 463/84-37, wurde die mit Beschluß desselben Gerichts vom 21. April 1982, GZ. 11 b Ns 266/82-21, angeordnete bedingte Entlassung des Franz Theodor A aus einer Freiheitsstrafe widerrufen und angeordnet, daß der Rest der mit den Urteilen des Kreisgerichts Leoben (12 Vr 617/78) und des Bezirksgerichts Knittelfeld (U 520/77) verhängten Freiheitsstrafen von 2 Jahren und 6 Tagen zu vollziehen ist.

Der gegen diesen Beschluß ergriffenen Beschwerde des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Linz mit dem Beschluß vom 17.Oktober 1984, AZ. 10 Bs 388/84, nicht Folge gegeben.

Diesen ihm am 13.November 1984 zugestellten Beschluß hat Franz Theodor A zum Anlaß einer Eingabe an den Obersten Gerichtshof (hier eingelangt am 26.November 1984) gemacht (S. 147, 148), die er trotz Rechtsbelehrung am 8.Jänner 1985 als 'Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.10.1984, 11 BE 463/84-45,' aufrecht erhielt (S. 151).

Rechtliche Beurteilung

Diese gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts eingebrachte Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Anfechtung von in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidungen dem österreichischen Strafprozeß fremd ist.

Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO.

(siehe § 63 Abs.2 StPO.), gemäß § 6 Abs.1 oder 2 StEG. und gemäß § 41

GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84 u.v.a.).

Anmerkung

E05031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0130OS00007.85.0131.000

Dokumentnummer

JJT_19850131_OGH0002_0130OS00007_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten