TE OGH 1985/4/25 12Os61/85

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Veröffentlicht am 25.04.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Loidl als Schriftführer in der Strafsache gegen Albert A und andere wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ. 23 d Vr 9655/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatbeteiligten Kurt B gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.März 1985, AZ. 21 Bs 83/85,nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 12.Oktober 1984, GZ. 23 d Vr 9655/83-23, hat die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den Antrag des Privatbeteiligten Kurt B auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Albert A wegen §§ 15, 297 StGB sowie gegen weitere Personen wegen § 288 StGB bzw. §§ 12, 288, 302 StGB abgewiesen. Die dagegen vom Subsidiarantragsteller erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 7.März 1985, AZ. 21 Bs 83/85 (= 23 d Vr 9655/83-26), als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen die zuletzt bezeichnete Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Kurt B, die als unzulässig zurückzuweisen ist, weil nach den geltenden Verfahrensvorschriften gegen Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein (weiteres) Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E05548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0120OS00061.85.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19850425_OGH0002_0120OS00061_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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