Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H*** und andere wegen der §§ 146 ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. Rudolf H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.Februar 1987, AZ 7 Bs 38/87 (= GZ 8 Vr 1.912/81-534 des Kreisgerichtes Wels) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 5.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H*** und andere wegen der Paragraphen 146, ff StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Dr. Rudolf H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 27.Februar 1987, AZ 7 Bs 38/87 (= GZ 8 römisch fünf r 1.912/81-534 des Kreisgerichtes Wels) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Dr.Rudolf H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 23.Dezember 1986, GZ 8 Vr 1912/81-527, womit einer Beschwerde gegen den eine Aufhebung der Anordnung gelinderer Mittel verweigernden Beschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge gegeben worden war, zurück.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Linz die Beschwerde des Dr.Rudolf H*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 23.Dezember 1986, GZ 8 römisch fünf r 1912/81-527, womit einer Beschwerde gegen den eine Aufhebung der Anordnung gelinderer Mittel verweigernden Beschluß des Untersuchungsrichters nicht Folge gegeben worden war, zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom Beschuldigten eingebrachte (weitere) Beschwerde ist einer sachlichen Behandlung nicht zugänglich.
Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nämlich nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig (vgl. §§ 63 Abs. 2 StPO, 6 StEG, 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975). Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeßrecht - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO - überhaupt fremd (vgl. 11 Os 154/83, 11 Os 53/86, 10 Os 17/86, 12 Os 61/85, 13 Os 145/81 und die E Nr. 1 bis 4 bei Mayerhofer-Rieder 2 zu § 16 StPO).Gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist nämlich nur in den gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen eine Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig vergleiche Paragraphen 63, Absatz 2, StPO, 6 StEG, 41 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz 1975). Die Anfechtung einer in Strafsachen von einem Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung ist dem österreichischen Strafprozeßrecht - abgesehen von der Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes durch die Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO - überhaupt fremd vergleiche 11 Os 154/83, 11 Os 53/86, 10 Os 17/86, 12 Os 61/85, 13 Os 145/81 und die E Nr. 1 bis 4 bei Mayerhofer-Rieder 2 zu Paragraph 16, StPO).
Mithin war spruchgemäß zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00048.87.0505.000Dokumentnummer
JJT_19870505_OGH0002_0110OS00048_8700000_000