Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Gerald F*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 StVG. über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 29. April 1987, AZ. 11 Bs 112/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sailler als Schriftführerin in der Strafvollzugssache betreffend Gerald F*** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach Paragraph 99, StVG. über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz vom 29. April 1987, AZ. 11 Bs 112/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Gerald F*** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 StVG.) nicht Folge gegeben. Die dagegen erhobene weitere Beschwerde war zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse (§ 17 Abs. 4 StVG.) wie überhaupt gegen solche eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht im Strafprozeß unzulässig ist.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Strafgefangenen Gerald F*** gegen die Ablehnung einer Unterbrechung der Freiheitsstrafe (Paragraph 99, StVG.) nicht Folge gegeben. Die dagegen erhobene weitere Beschwerde war zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel gegen derartige Beschlüsse (Paragraph 17, Absatz 4, StVG.) wie überhaupt gegen solche eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht im Strafprozeß unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um eine Rechtsmittelentscheidung handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, 13 Os 145/81, 13 Os 165/86 u.v.a.).Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß Paragraph 62, StPO. (siehe Paragraph 63, Absatz 2, StPO.), gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 StEG. und gemäß Paragraph 41, GebAG. 1975 bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um eine Rechtsmittelentscheidung handelt (EvBl. 1984 Nr. 122, 13 Os 145/81, 13 Os 165/86 u.v.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00068.87.0525.000Dokumentnummer
JJT_19870525_OGH0002_0130OS00068_8700000_000