TE OGH 1989/4/12 14Os111/88

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Lässig als Schriftführer, in der Strafvollzugssache Bernd L*** wegen bedingter Entlassung, AZ 42 BE 68/88 des Landesgerichtes Salzburg, über die Beschwerde des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Werner L*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 23.Juni 1988, AZ 10 Bs 278/88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

In der Strafvollzugssache Bernd L*** wegen bedingter Entlassung, AZ 42 BE 68/88 des Landesgerichtes Salzburg, hat das Oberlandesgericht Linz im Beschwerdeverfahren 10 Bs 278/88 ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Werner L*** zur Verhaltensprognose des Strafgefangenen Bernd L*** eingeholt, wobei dem Sachverständigen aufgetragen wurde, besonderes Augenmerk den Fragen der Rückfallswahrscheinlichkeit, der Resozialisierungsmöglichkeit und der allfälligen Notwendigkeit begleitender Maßnahmen im Fall einer bedingten Entlassung zuzuwenden. Nachdem Univ.Prof. Dr. L*** am 10.Mai 1988 auftragsgemäß Befund und Gutachten erstattet hatte, verzeichnete er unter einem seine Gebühren in der Höhe von insgesamt 7.379,90 S (S 53 im Akt 42 BE 68/88).

Mit Beschluß vom 23.Juni 1988 bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Gebühren des Sachverständigen mit 3.553 S; das Mehrbegehren im Betrag von 3.827,12 S, darunter 1.760 S für "Psychodiagnostik" und 1.046 S für "Arbeit am Wiener Determinationsgerät", jeweils zuzüglich der auf diese Beträge entfallenden Umsatzsteuer, wies es hingegen ab.

Der Sachverständige Univ.Prof. Dr. Werner L*** bekämpft die Abweisung des Mehrbegehrens, soweit es die für "Psychodiagnostik" und für "Arbeit am Wiener Determinationsgerät" verzeichneten Gebühren (von zusammen 2.806 S zuzüglich Umsatzsteuer) betrifft, mit Beschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist zulässig (EvBl. 1988/56 = ÖJZ-LSK 1987/93); sie ist jedoch nicht berechtigt.

Das Oberlandesgericht begründete die Abweisung des in Rede stehenden Mehrbegehrens damit, daß die Erstellung eines Sachverständigengutachtens über eine Frage der Psychiatrie die Durchführung und Auswertung sowohl des reduzierten Wechsler-Intelligenztests und des Rorschachtests (auf welche Tests sich die unter dem Titel "Psychodiagnostik" verzeichnete Gebühr bezieht) als auch der Arbeit am Wiener Determinationsgerät (als eines gleichfalls psychodiagnostischen Tests) einschließt, sodaß diese Tests nicht gesondert zu honorieren, sondern mit der Entlohnung für Mühewaltung abgegolten seien; im gegebenen Fall sei die Gebühr für die Untersuchung und Begutachtung ohnedies gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG mit der höchsten Gebührenstufe bestimmt und damit anerkannt worden, daß der Sachverständige die Ergebnisse seiner psychiatrischen Untersuchung besonders ausführlich wissenschaftlich begründete, was mit einschließe, daß er nicht nur als Grundlage für die Begründung, sondern auch als ihren integralen Bestandteil selbst die angeführten psychodiagnostischen Tests durchführte und auswertete. Die Arbeit am Wiener Determinationsgerät nehme insoweit keine Sonderstellung ein, weil es sich dabei um einen Leistungstest handle, der zwar andere Bereiche als der Intelligenz- und der Rorschachtest auslotet, immer aber im Rahmen psychodiagnostischer Ermittlung bleibt und nicht etwa im Vorfeld oder gar abseits des eigentlichen Zieles der Untersuchung des Probanden angesiedelt ist. Damit stehe dem Sachverständigen keine eigene Honorierung für die Durchführung dieser Tests zu (s. S 2 ff des angefochtenen Beschlusses).

Dieser Argumentation ist im Ergebnis beizupflichten. Übereinstimmend mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ist auch der Oberste Gerichtshof der Auffassung, daß die Gebühr für Mühewaltung nach § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG grundsätzlich eine Gesamtgebühr für Befund und Gutachten darstellt, weshalb mit der Entlohnung für eine psychiatrische Untersuchung und Begutachtung, wie sie im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, auch jene psychodiagnostischen Tests, die integrierter Teil der Exploration und geradezu selbstverständliche Voraussetzung für die Erstattung eines fundierten psychiatrischen Gutachtens sind, abgegolten werden (vgl. idS die bei Krammer-Schmidt2 unter ENr. 33, 34, 43 zu § 43 GebAG zit. Judikatur). Derartige im Zuge der psychiatrischen Untersuchung durchgeführte Tests sind daher idR nicht gesondert zu vergüten, sondern in der Gebühr für die psychiatrische Untersuchung und Begutachtung eingeschlossen (abw. allerdings die bei Krammer-Schmidt2 unter ENr. 30, 31 und 32 zu § 43 GebAG zit. Entscheidungen). Das gilt nicht nur für die Durchführung und Auswertung des Wechsler-Intelligenz- und des Rorschachtests, sondern auch für die Durchführung und Auswertung des Arbeitsversuches mit dem Probanden am Wiener Determinationsgerät als eines Leistungstests, der, wie sich auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.Mai 1988 ergibt, ebenfalls als ein integrierter Teil der Exploration des Probanden zu werten ist, sodaß hiefür dieselben Grundsätze zu gelten haben wie für den Intelligenz- und Rorschachtest. Kosten im Sinn des § 31 Z 4 GebAG für das bei dem Arbeitsversuch verwendete Gerät wurden nicht geltend gemacht.

Im vorliegenden Fall besteht demnach weder für den Intelligenz- und den Rorschachtest noch für den Arbeitsversuch am Determinationsgerät ein gesonderter Gebührenanspruch; die in Rede stehenden Leistungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. L*** sind vielmehr von der ihm gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. e GebAG zuerkannten Gebühr für Mühewaltung mitabgegolten.

Der Beschwerde mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

E17185

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00111.88.0412.000

Dokumentnummer

JJT_19890412_OGH0002_0140OS00111_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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