TE OGH 1988/3/3 13Os18/88

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Veröffentlicht am 03.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich B*** wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 13.Jänner 1988, AZ. 7 Bs 645/87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Friedrich B*** wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Feldkirch vom 16.November 1987, GZ. 24 b E Vr 1349/87-15, des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z. 7 StGB. schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe sowie zur Zahlung von Adhäsionszusprüchen verurteilt. Der dagegen ergriffenen Berufung hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 13.Jänner 1988, AZ. 7 Bs 645/87, nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte in einem am 21. Jänner 1988 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangten Schreiben "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" angemeldet, weil er "nichts Rechtswidriges getan" habe und "nicht bereit (sei), für unbekannte Täter die Schuld zu übernehmen". Diese Rechtsmittel waren als unzulässig zurückzuweisen, weil dem österreichischen Strafprozeßrecht die Anfechtung von Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz als Rechtsmittelgerichts fremd ist. Die Anfechtung von Beschlüssen des Oberlandesgerichts gemäß § 62 StPO. (siehe § 63 Abs. 2 StPO.), gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 StEG. und gemäß § 41 GebAG. 1975, BGBl. Nr. 136, bleibt dadurch unberührt, weil es sich hiebei nicht um Rechtsmittelentscheidungen handelt (13 Os 145/81, 13 Os 110/82, 13 Os 12/83, 13 Os 58/83, 13 Os 143/84, 13 Os 7/85, 13 Os 157/87, 13 Os 166/87 u.v.a.).

Anmerkung

E13466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00018.88.0303.000

Dokumentnummer

JJT_19880303_OGH0002_0130OS00018_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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