Norm
EheG §82Rechtssatz
Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.Selbst wenn eine Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten, wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057308Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.04.2024