TE OGH 1983/12/15 6Ob667/83

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Veröffentlicht am 15.12.1983
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Norm

EheG §82
EheG §83

Kopf

SZ 56/193

Spruch

Die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte oder von Todes wegen oder durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung unterliegt nur dann der nachehelichen Aufteilung, wenn der andere Ehegatte sie unbedingt braucht

Schulden, die im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden und nach diesem Zeitpunkt von einem der Ehegatten bezahlt wurden, sind im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht einzubeziehen

OGH 15. 12. 1983, 6 Ob 667/83 (KG Ried im Innkreis R 267/82; BG Braunau am Inn F 5/81)

Text

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des KG R i. I vom 2. 4. 1980 geschieden. Ein überwiegendes Verschulden eines der beiden Ehegatten wurde nicht ausgesprochen. Am 23. 3. 1981 stellte die Gattin den Antrag auf gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei dem Teilungsverfahren die eheliche Wohnung in dem auf der Liegenschaft EZ 989 KG M errichteten Wohnhaus, das den Parteien je zur Hälfte gehörige Grundstück EZ 1552 KG M mit dem darauf errichteten Bungalow sowie die weiteren ehelichen Ersparnisse in Form von Goldbarren, Schmuckstücken usw. unterzogen werden sollten. Die Antragstellerin begehrte die Aufteilung dergestalt, daß der Hälfteanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1552 KG M, auf deren Benützung sie angewiesen sei, in ihr alleiniges Eigentum übertragen werde, während der Antragsgegner alle übrigen ehelichen Ersparnisse erhalten solle.

Der Antragsgegner sprach sich gegen ein derartiges Aufteilungsbegehren aus und beantragte seinerseits eine Aufteilung des ehelichen Vermögens insofern, als er die Übertragung des der Antragstellerin gehörigen Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1552 KG M in sein Eigentum bei gleichzeitiger Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 100 000 S an die Antragstellerin begehrte.

Das Erstgericht verpflichtete die Antragstellerin, in die Übertragung ihres Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an den Antragsgegner einzuwilligen. Die Kosten der Eigentumsübertragung sollte der Antragsgegner tragen. Diesem wurde gleichzeitig die Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von 500 000 S an die Antragstellerin auferlegt, wobei ein Teilbetrag von 200 000 S binnen dreier Monate und der Rest in der Höhe von 300 000 S binnen weiterer sechs Monate zu entrichten wäre. Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von folgenden Entscheidungsgrundlagen aus: Der Antragsgegner kaufte im Jahre 1959 gemeinsam mit seiner ersten Gattin die Liegenschaft EZ 989 KG M im Ausmaß von 5727 m2 und begann mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses. Als seine Frau im Jahre 1965 verstarb, übernahm er diese Liegenschaft in sein Alleineigentum, wobei gleichzeitig zugunsten seiner aus dieser Ehe stammenden und am 4. 11. 1960 geborenen Tochter Katharina ein Veräußerungs- und Belastungsverbot begrundet wurde. Am 7. 11. 1967 heiratete der Antragsgegner die nunmehrige Antragstellerin, welche ebenfalls eine Tochter in die Ehe mitbrachte, nämlich die am 8. 9. 1958 unehelich geborene Evelyne S. Zu diesem Zeitpunkt war das Haus des Antragsgegners, das im weiteren die eheliche Wohnung in M darstellte, noch nicht fertiggestellt, da im ersten Stock noch sämtliche Böden, die Heizkörper, im dortigen WC die Fliesen und die Muschel sowie die Zugstiege zum Dachboden fehlten und auch die Türen noch nicht gestrichen waren. Während der Ehe mit der Antragstellerin wurden diese fehlenden Ausbauarbeiten mit einem Gesamtaufwand von zirka 150 000 S durchgeführt; die Parteien bewohnten samt den beiden Töchtern in der Folge das Haus, wo ihnen sowohl das Erdgeschoß als auch der erste Stock zur Verfügung standen. Weiters gab es ein Nebengebäude mit einem Holzschuppen, einer Garage, einem Heuboden, einem Stall und einer LKW-Garage. Gleichzeitig mit der Eheschließung gab die Antragstellerin ihren Arbeitsplatz als (zuletzt) Leiterin der Konsumfiliale in M, wo sie ein monatliches Gehalt von zirka 5000 S bezogen hatte, auf, um sich über Wunsch des Antragsgegners der Erziehung der beiden Mädchen zu widmen und den Haushalt zu führen. Der Antragsgegner war, wie bereits vor der Eheschließung, als selbständiger Viehhändler tätig. Von ihren Eltern erhielt die Antragstellerin anläßlich der Heirat einen Bargeldbetrag von zirka 30 000 S bis 35 000 S, den sie zusammen mit einem selbst angesparten Barbetrag von zirka 20 000 S in der Folge für die Fertigstellung der ehelichen Wohnung verwendete. Während der gesamten Dauer der ehelichen Gemeinschaft erhielt die Antragstellerin von ihren Eltern einen monatlichen Geldbetrag von 3000 S, den sie zur Haushaltsführung verwendete. Ab Jänner 1972 war sie wieder als kaufmännische Angestellte in einem Textilgeschäft beschäftigt und verdiente dort bis einschließlich 1978 insgesamt rund 367 000 S netto. Im Jahre 1975 wurde von der Liegenschaft EZ 989 KG M mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung ein Grundstück im Ausmaß von 1099 m2 abgetrennt und hiefür die neue Einlage EZ 1552 KG M eröffneten. Im Zuge dieser Abschreibung wurde der Wert der Gesamtliegenschaft - vor der Abtrennung - mit 895 000 S ermittelt und sodann hinsichtlich der neu eröffnet EZ 1552 zufolge eines Schenkungsvertrages vom 26. 5. 1975 das Eigentumsrecht für den Antragsgegner und die Antragstellerin je zur Hälfte einverleibt. Dieses nunmehr im Miteigentum stehende Grundstück liegt zwischen den restlichen, im Alleineigentum des Antragsgegners verbliebenen Teilen des Grundstückes EZ 989 KG M. Noch im selben Jahre begannen die Parteien auf der abgetrennten Liegenschaft mit dem Bau eines Bungalows. Dieser ist vom alten Haus zirka 12 m entfernt und noch nicht zur Gänze fertiggestellt. Es fehlen insbesondere noch zum Teil die Elektro-, Wasser- und Sanitätsinstallationen. In den Räumen ist erst der bloße Estrich vorhanden. Zur Errichtung dieses Baues bezahlte die Antragstellerin Rechnungsbeträge von zirka 60 000 S, ihre Eltern bezahlten Rechnungen in der Größenordnung von etwa 70 000 S bis 75 000 S. Darüber hinaus erbrachte die Antragstellerin verschiedene Naturalleistungen wie Zureichtätigkeiten und ähnliches. Die Aufwendungen seitens des Antragsgegners überstiegen den Betrag von 660 000 S. Bei Eingehen der Ehe betrug der Schuldenstand des Antragsgegners zirka 120 000 S, stieg in der Folge auf über 200 000 S an und betrug Ende 1978 182 000 S. Mit August 1981 schuldete der Antragsgegner ferner einem in Südamerika lebenden Bekannten, über dessen Bankkonto in M er verfügen durfte, rund 227 000 S. Die eheliche Gemeinschaft der Streitteile wurde bereits im Frühjahr 1979 aufgelöst. Am 18. 7. 1979 schlossen die Parteien vor dem BG M zu C 184/79 einen Vergleich über die Aufteilung des Hausrates. Goldbarren oder wertvoller Schmuck sind nicht vorhanden. Die Antragstellerin hat keine eigene Wohnung, sondern bewohnt zur Zeit ein Zimmer im Haus ihrer Eltern.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Liegenschaft EZ 1552 KG M sei in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Es führte aus, mit Rücksicht darauf, daß der Antragsgegner den Grund in die Ehe eingebracht habe und bei einer Aufteilung iS des Antrages der Antragstellerin die Streitteile nicht nur Nachbarn wären, sondern außerdem infolge der besonderen Lage beider Grundstücke sogar die gegenseitige Einräumung von Geh- und Fahrtrechten nötig wäre, sei von einer Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Antragstellerin Abstand zu nehmen und vielmehr dem Antragsgegner das Alleineigentum einzuräumen. Hingegen sei der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung zuzusprechen. Unter Berücksichtigung der von ihrer Seite getätigten Aufwendungen und der finanziellen Zuwendungen ihrer Eltern sei eine Ausgleichszahlung von 500 000 S angemessen und für den Antragsgegner tragbar.

Das Rekursgericht gab den Rekursen beider Parteien Folge, hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gleichzeitig sprach das Rekursgericht aus, daß der Rekurs an den OGH zulässig ist. Es vertrat die Ansicht, in die Aufteilung sei die Ehewohnung in ihrer Gesamtheit und nicht nur mit dem Betrag einzubeziehen, der für die Fertigstellung des ersten Stockwerkes erforderlich gewesen sei. Es sei daher der Wert der Ehewohnung sowohl im Zeitpunkt der Eheschließung als auch im Zeitpunkt der Aufteilung festzustellen und dabei das zugunsten der Tochter des Antragsgegners einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot abzuziehen. Auch der Wert der Liegenschaft EZ 1552 KG M, welche den ehelichen Ersparnissen zuzurechnen sei, müsse festgestellt werden. Der Aufteilung sei der Wert der Liegenschaften im Zeitpunkt der gerichtlichen Aufteilung zugrunde zu legen. Daß im Falle der Übertragung der Liegenschaft EZ 1552 KG M an die Antragstellerin gegenseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten, stehe einer solchen Aufteilung ebensowenig entgegen wie die Bestimmung des § 84 EheG. Bei Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung könne im Rahmen der Billigkeitsentscheidung berücksichtigt werden, daß ein Teil während des Verfahrens den Gegenstand oder seinen Gegenwert habe nutzen können. Bei der Aufteilung seien auch Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen, den ehelichen Ersparnissen oder dem ehelichen Lebensaufwand im inneren Zusammenhang stunden, in Anschlag zu bringen. Daher sei der Vermögens-(Schulden-)Stand sowohl bei Beginn der Ehe als auch im Zeitpunkt der Aufteilung zu ermitteln, wobei der Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft dafür maßgebend sei, welche Gegenstände (Schulden) der Aufteilung unterlägen. Bei den Konten sei zu prüfen, ob es sich um Privat- oder Firmenkonten handle. Bezüglich der dem Antragsgegner B überlassenen Beträge von 226 000 S und 50 000 S sei zu klären, ob diese Beträge Schulden darstellten oder dem Antragsgegner geschenkt worden seien. Im Falle einer Schenkung müßten sie von der Aufteilung ausgeklammert werden. Hingegen sei das Darlehen von 100 000 S bereits im August 1979 an Evelyne S zurückgezahlt worden und daher nicht mehr als Verbindlichkeit bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Ein allfälliges Darlehen der Antragstellerin an den Antragsgegner sei hingegen in Anschlag zu bringen. Die vom Antragsgegner für die Tochter der Antragstellerin aufgewendeten Lebenshaltungskosten seien mit den Kosten für die Betreuung, Pflege und Erziehung der Tochter des Antragsgegners als aufgehoben zu betrachten. Von den Parteien in die Ehe eingebrachtes Kapital bleibe auch dann von der Verteilung ausgenommen, wenn es während der Ehe anders veranlagt worden sei. Auch Gegenstände, die von einem Gatten eingebracht, dann aber von beiden benützt worden seien, unterlägen nicht der Aufteilung. Leistungen des Antragsgegners an die Eltern der Antragstellerin seien nicht zu berücksichtigen, wohl aber Leistungen der Eltern der Antragstellerin zur Finanzierung des ehelichen Lebensunterhaltes. Diese seien in der Zeit des beiderseitigen Einkommens zugunsten jeder der Parteien mit 50% zu veranschlagen, in der Zeit, während welcher die Antragstellerin über kein Einkommen verfügt habe, aber zur Gänze zu ihren Gunsten zu werten. Ob die Einkünfte der Antragstellerin als Beiträge zu den Lebenshaltungskosten oder zum Hausbau verwendet worden seien, sei nicht wesentlich. Wer die einzelnen Rechnungen bezahlt habe, sei nur dann von Bedeutung, wenn die Bezahlung von dritter Seite erfolgt wäre. Diesbezüglich werde das Erstgericht zu prüfen haben, in welchem Umfang bei damals noch intakter Ehe die Geldzuwendungen nicht von vornherein zugunsten beider Ehegatten erfolgt seien.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionsrekursen beider Parteien nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Antragsgegner wendet sich im Ergebnis zu Recht gegen die Einbeziehung der Ehewohnung in die Aufteilung. Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind jedoch die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. Wieweit die Einschränkung "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" reichen soll, wurde in Lehre und Rechtsprechung bisher widersprüchlich beantwortet. Die Ausführungen des Justizausschusses zu dieser Stelle (916 BlgNR 14 GP 14) sind nicht sehr aufschlußreich, weil sie sich damit begnügen, im wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiederzugeben. Doch läßt der Hinweis auf die Sicherung der Lebensbedürfnisse erkennen, daß diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit drohen würde (Schwind, Eherecht[2], 318). Wohl erweckt der Wortlaut des Gesetzes den Anschein, das Benützungsbedürfnis sei nur auf den Hausrat bezogen, doch handelt es sich in Wahrheit nur um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der hier die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen soll (EvBl. 1981/217; EvBl. 1983/102; 7 Ob 685/83). Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung, wogegen die Erwähnung des Hausrates in diesem Zusammenhang wohl nur ein aus der 6. DVzEheG stammendes historisches Relikt darstellt, da es heute wohl kaum vorstellbar ist, daß die Übertragung von Hausrat von einem auf den anderen Ehegatten "zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse" unerläßlich wäre (Schwind aaO, im gleichen Sinne EvBl. 1981/217 und 7 Ob 685/83). Mit Recht hat daher auch Schwind aaO die Ansicht vertreten, daß die von einem Ehegatten eingebrachte oder von Todes wegen bzw. durch Schenkung seitens Dritter erworbene Wohnung nur dann der Aufteilung zugängig ist, wenn ihre Benützung durch den anderen Teil eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellt. Entgegen dieser Meinung führen Gschnitzer - Faistenberger, Familienrecht[2], 54, und Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[6], II 191 (unter Berufung auf Gschnitzer - Faistenberger), aus, die Ehewohnung bilde eine "Ausnahme von der Ausnahme überhaupt" bzw. sie unterliege "unabhängig vom Wohnbedürfnis immer der Aufteilung", ohne allerdings diese Ansicht in irgendeiner Form zu begrunden und zu dem dargelegten Problem Stellung zu nehmen. Der erkennende Senat schließt sich deshalb den überzeugend begrundeten Ausführungen von Schwind aaO und den Entscheidungen EvBl. 1981/217, EvBl. 1983/102 und 7 Ob 685/83 an. Die gegenteilige, in den Entscheidungen EFSlg. 38.847/5, 3 Ob 553/83 und 5 Ob 672/82 vertretene Ansicht setzt sich teilweise mit den Argumenten Schwinds nicht auseinander und betrifft teilweise Fälle, in denen die Benützung der Wohnung tatsächlich eine Existenzfrage des anderen Ehegatten darstellte. Eine Einbeziehung der Wohnung in das Aufteilungsverfahren kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin gar nicht die Zuweisung der Wohnung beantragt hat, ihr Antrag vielmehr auf Übertragung des Hälfteeigentums des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an sie abzielt. Die alleinige Weiterbenützung der Ehewohnung durch den Antragsgegner kann aber auch nicht im Rahmen der Festsetzung einer Ausgleichszahlung berücksichtigt werden, weil selbst dann, wenn die Ehewohnung gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen wäre, andererseits auch ihr Wert als Beitrag iS des § 83 Abs. 1 Satz 2 EheG zu berücksichtigen wäre (JBl. 1983, 488). Dies käme aber wieder dem Antragsgegner zugute. Es sind daher nur die durch Beiträge der Antragstellerin oder durch gemeinsame Beiträge beider Teile erfolgten Wertsteigerungen im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (6 Ob 807/82), ebenso Zuwendungen von Dritten an einen oder beide vormaligen Ehegatten, welche zu einer solchen Wertsteigerung geführt haben. Inwieweit solche Aufwendungen getätigt wurden und eine dadurch erfolgte Wertsteigerung vorliegt, wird noch festzustellen sein. Dabei ist grundsätzlich zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin schon durch die Führung des Haushaltes, aber daneben auch durch eigene Einkünfte einen Beitrag geleistet hat.

Was den Zeitpunkt der Bewertung anlangt, so kommt es auf den Wert zur Zeit der Auseinandersetzung an (JBl. 1983, 316; 5 Ob 589/81; 7 Ob 662/82). Wertschöpfungen, die durch die Tätigkeit eines Ehegatten erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, sind in die Aufteilung nicht einzubeziehen (5 Ob 677/83). Gleiche Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung von Schulden gelten. Hat daher ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (7 Ob 662/82), und zwar gleichgültig, ob die Rückzahlung aus eigenen Mitteln oder durch Umschuldung erfolgt ist. Auch die bis zur Aufteilung aufgelaufenen Schuldzinsen für Kapitalien, welche bis zur Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgenommen wurden, sind zu berücksichtigen.

Nicht beigepflichtet werden kann dem Antragsgegner, wenn er meint, eine Übertragung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ 1552 KG M an die Antragstellerin wäre schon deshalb nicht zulässig, weil die Parteien dann in unmittelbarer Nachbarschaft leben würden und gegenseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten. Wohl soll die Aufteilung gemäß § 84 EheG so vorgenommen werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berühren. Da aber andererseits Ausgleichszahlungen iS des § 94 EheG nur dann auferlegt werden sollen, wenn eine (reale) Aufteilung zu keinem billigen Ergebnis führen kann, reicht der Umstand, daß die geschiedenen Ehegatten in Zukunft Grundnachbarn wären und wechselseitige Geh- und Fahrtrechte eingeräumt werden müßten, für sich allein noch nicht aus, um die von der Antragstellerin angestrebte Eigentumsübertragung unzulässig zu machen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß bereits im Schenkungsvertrag vom 26. 5. 1975 alle erforderlichen gegenseitigen Geh- und Fahrtrechte eingeräumt wurden. Die Vorinstanzen haben allerdings bisher keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Rechte auch verbüchert wurden.

Richtig ist, daß das Einkommen der Antragstellerin nicht einerseits zur Gänze als Beitrag zu den Lebenshaltungskosten und andererseits zusätzlich auch insoweit berücksichtigt werden kann, als damit Rechnungen bezahlt wurden. Im übrigen hat das Rekursgericht ohnehin ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, wer von den Parteien die einzelnen Rechnungen bezahlt habe, sondern nur darauf, ob die Antragstellerin durch ihr eigenes Einkommen zu den Lebenshaltungskosten beigetragen habe und dies zu berücksichtigen wäre. Leistungen der Eltern der Antragstellerin sind zwar als wertsteigernde Aufwendungen zu berücksichtigen, da jedenfalls durch sie das eheliche Gebrauchsvermögen vergrößert wurde. Ob diese Leistungen jedoch im Rahmen der Billigkeitserwägungen als Beitrag des Mannes oder der Frau oder als gemeinsamer Beitrag zu berücksichtigen sind, hängt von den Rechtsgrunden und den Motiven für die Leistungen des Dritten ab. Hiebei können Gegenleistungen des Antragsgegners von Bedeutung sein. Soweit Leistungen des Antragsgegners auf die Liegenschaft der Eltern der Antragstellerin nur deshalb erbracht wurden, weil letztere versprachen, ihre Liegenschaft dereinst ihrer Tochter und dem Antragsgegner zu vermachen, sind derartige Leistungen des Antragsgegners im Rahmen der Aufteilung nicht zu berücksichtigen, da diesbezüglich keineswegs feststeht, daß sie in Zukunft der Antragstellerin zugute kommen werden.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst den Wert der beiden Liegenschaften nach ihrem Zustand im Zeitpunkt der Eheschließung, jedoch bewertet nach dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung, festzustellen haben. Diese Bewertung ist deshalb notwendig, weil im Rahmen der Aufteilung bei den in die Ehe eingebrachten Sachen nur die während der Ehe durch getätigte Aufwendungen erfolgten Wertsteigerungen, nicht aber solche Wertsteigerungen berücksichtigt werden können, welche zufolge fortschreitender Geldentwertung oder gesteigerter Nachfrage nach Liegenschaften eingetreten sind. Sodann sind die Liegenschaften nach dem Zustand im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, wiederum bewertet nach dem Zeitpunkt der Auseinandersetzung, zu schätzen. Bei dieser Bewertung wird für beide Zeitpunkte das bestehende Belastungs- und Veräußerungsverbot zu berücksichtigen sein. Wertsteigerungen zufolge Aufwendungen des Antragsgegners nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sind ebensowenig zu berücksichtigen wie allfällige Wertminderungen durch Handlungen des Antragsgegners nach diesem Zeitpunkt. Es sind ferner Feststellungen über die von beiden Parteien während der Ehe erworbenen Einkommen, die vorhandenen Schulden und allfällige Geschenke Dritter zu treffen. Auch muß geprüft werden, ob einzelne Vermögenswerte Firmenvermögen darstellen. Ebenso sind Feststellungen über die im Schenkungsvertrag eingeräumten Dienstbarkeiten und darüber zu treffen, ob diese bereits verbüchert wurden. Schließlich sind die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse jeder der beiden Parteien und ihre Möglichkeiten zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu erheben. Erst danach kann beurteilt werden, in welcher Weise eine Aufteilung der Liegenschaften vorgenommen werden kann. Dabei und auch bei der Festsetzung einer Ausgleichszahlung wird zu berücksichtigen sein, daß sich die Entscheidung immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung (auch bezüglich der nicht den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vermögensobjekte) einzufügen hat. Es sind daher auch Feststellungen darüber erforderlich, über welche Vermögenswerte bereits eine außergerichtliche Eignung erzielt wurde. Im Rahmen der Billigkeitserwägungen kann auch eine Rolle spielen, welche Zwecke die Parteien mit der seinerzeitigen Errichtung des Bungalows (neben dem bereits bestehenden Wohnhaus) verfolgten. Auch darüber wären Feststellungen zu treffen.

Anmerkung

Z56193

Schlagworte

Aufteilungsverfahren, Berücksichtigung von Schulden, die nach Auflösung, der ehelichen Gemeinschaft bezahlt wurden, Aufteilungsverfahren, Einbeziehung der von Todes wegen oder durch, Schenkung erworbenen Ehewohnung, Aufteilungsverfahren, Einbeziehung von Wertschöpfungen, die nach, Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sind, Ehewohnung, Einbeziehung der von Todes wegen oder durch Schenkung, erworbenen - in das Aufteilungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0060OB00667.83.1215.000

Dokumentnummer

JJT_19831215_OGH0002_0060OB00667_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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