TE OGH 1988/1/14 6Ob710/87

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. Michael R***, Facharzt für

Radiologie, 4020 Linz, Dametzstraße 27, vertreten durch Dr. Gert Kastner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Elisabeth P***, Hausfrau, 6060 Hall in Tirol, Oberer Stadtplatz 5, vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 17.Oktober 1986, GZ 2b R 185/86-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 28.Mai 1986, GZ 3 F 11/85-27, zum Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.August 1983 wurde die am 29.10.1976 zwischen den Parteien geschlossene Ehe rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragsgegnerin geschieden. Der Ehe entstammen zwei Töchter, und zwar die am 16.9.1978 geborene Julia Elisabeth und die am 8.10.1980 geborene Lisa Maria. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden Töchter wurden der Antragsgegnerin zugeteilt. Der Antragsteller ist zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 3.500 S pro Kind verpflichtet; die Familienbeihilfe für beide Kinder wird von der Antragsgegnerin bezogen. Der Antragsteller ist überdies für seine am 25.12.1969 geborene Tochter Michaela aus erster Ehe mit monatlich 4.500 S unterhaltspflichtig. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien wurde bereits Mitte Jänner 1983 aufgelöst. Die Antragsgegnerin hat am 24.2.1984 mit Mag. Günther P*** die Ehe geschlossen. Der Antragsteller begehrte die gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse letztlich in der Weise (ON 7, AS 25), daß ihm die auf den Namen der Antragsgegnerin lautenden und in ihren Händen befindlichen Pfandbriefe der Tiroler Hypothekenanstalt im Nennbetrag von 219.000 S zugewiesen werden oder - falls die Antragsgegnerin über diese Pfandbriefe nicht mehr verfüge - , daß sie ihm einen Betrag von 219.000 S zu bezahlen habe; in eventu wolle der Antragsgegnerin aufgetragen werden, die Pfandbriefe oder an deren Stelle einen Betrag von 219.000 S binnen 14 Tagen zur teilweisen Rückzahlung des bei der Hypothekenbank aufgenommenen Kredites Nr.212723804 zu verwenden, für den beide Streitteile solidarisch hafteten. Weiters wolle eine Verfügung darüber getroffen werden, wer welche Schulden zurückzubezahlen habe. Der Antragsteller brachte vor, die Pfandbriefe seien während der aufrechten Ehe auf den Betrag von 219.000 S aufgestockt worden. Sie hätten als Rücklage für zu erwartende Einkommensteuernachzahlungen des Antragstellers dienen sollen und seien daher zur Finanzierung des Umbaues der im zweiten und dritten Stock des im Eigentum des Vaters der Antragsgegnerin stehenden Hauses in Innsbruck, Speckbacherstraße 28, gelegenen Ehewohnung nicht herangezogen worden. Die Gesamtinvestitionen der Streitteile für diese Luxuswohnung hätten ca. 2,025.000 S betragen, von denen etwa 1,600.000 S auf den Wohnungsumbau entfallen seien. Hiefür habe der Antragsteller einen Gehaltsvorschuß und Kredite in Höhe von insgesamt 995.280 S aufgenommen. Im übrigen sei der Wohnungsumbau einvernehmlich aus dem beiderseits in die ehe eingebrachten Vermögen mitfinanziert worden. Aus den Kreditaufnahmen resultierten monatliche Rückzahlungsverpflichtungen des Antragstellers von insgesamt 9.746 S.

Die Antragsgegnerin, die ihrerseits am 30.10.1985 vom Antragsteller die Herausgabe der ihr gehörigen Goldmünzen, der Kredenz, des Keramiktellers und der geschenkten Goldkette begehrte (ON 13, AS 60), hielt dessen Antrag im wesentlichen entgegen, sie sei in Anbetracht des Umstandes, daß der Antragsteller beinahe die gesamte Wohnungseinrichtung verbracht habe, zu keiner Ausgleichszahlung verpflichtet und besitze die Pfandbriefe gar nicht mehr.

Gemäß übereinstimmender Erklärung der Parteien vom 17.1.1986 sollen die noch in der ehemaligen Ehewohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften nicht Gegenstand dieses Aufteilungsverfahrens sein (ON 22, AS 92 f).

Das Erstgericht verhielt die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages von 100.000 S an den Antragsteller binnen drei Monaten und wies das Mehrbegehren im Umfang von 119.000 S ab. Zugleich verwies es den Antragsteller mit seinen Eventualbegehren auf diese Entscheidung und wies das Herausgabebegehren der Antragsgegnerin ab. Der Entscheidung liegen über den eingangs dargelegten außer Streit gestellten Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Zum Zeitpunt der Eheschließung arbeitete der Antragsteller als Facharzt für Radiologie an der Universitätsklinik Innsbruck und verdiente monatlich ca. 16.000 bis 18.000 S vierzehnmal jährlich. Bis zur Ehescheidung steigerte sich sein Einkommen kontinuierlich bis auf zuletzt ca. 32.000 S monatlich. Derzeit befindet sich die Facharzt-Ordination des Klägers in Linz, aus der er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 45.000 bis 55.000 S erwirtschaftet. Der "Antragsgegner" (richtig: Antragsteller) brachte folgende Ersparnisse in die Ehe mit:

1) Wertpapierdepot Nr.208078550 bei der Landes-Hypothekenbank Tirol in Innsbruck mit einem Nominalstand von 235.000 S;

2) Sparbuch Nr.214006107 der Landes-Hypothekenbank Tirol in Innsbruck mit einem Einlagestand von 63.000 S;

3) Girokonto Nr.210041005 bei der Landes-Hypothekenbank Tirol in Innsbruck mit einem Habenstand von 8.283,22 S;

4) Bausparvertrag Nr.03834081-0 bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen mit einer Ansparsumme per 31.12.1976 von 7.565,39 S.

Zudem brachte der Antragsteller eine komplette Wohnungseinrichtung und den gesamten Hausrat in die Ehe mit. Die Antragsgegnerin brachte in die Ehe Pfandbriefe der Landes-Hypothekenbank Tirol, Depot Nr.208062238, im Nominale von 13.000 S sowie zwei Teppiche und "Goldmünzen nicht erhobener Art und Zahl" ein. Sie arbeitete zum Zeitpunkt der Eheschließung als medizinisch technische Assistentin mit einem monatlichen Einkommen von ca. 7.000 bis 7.500 S an der Universitätsklinik Innsbruck. Sie übte diesen Beruf mit Unterbrechung durch die Geburt von Julia Elisabeth wegen des Karenzjahres bis ca. Ende 1979, dem Beginn der Mutterschutzfrist hinsichtlich des zweiten Kindes Lisa Maria, aus und war danach nicht mehr berufstätig. Die Höhe des von der Antragsgegnerin bezogenen Karenzgeldes wurde nicht festgestellt. In der Folge führte sie den ehelichen Haushalt und erzog die beiden Kinder. Nunmehr betreut sie nach ihrer zweiten Eheschließung einen Sechs-Personen-Haushalt, bestehend aus den beiden Ehegatten, zwei Kindern ihres nunmehrigen Ehegatten aus erster Ehe und den beiden Kindern der Parteien. Sie ist nicht berufstätig, sondern widmet sich zur Gänze der Haushaltsführung. Die Antragsgegnerin hat kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen.

Anläßlich der Eheschließung erhielten beide Parteien vom Vater der Antragsgegnerin 100.000 S und in weiterer Folge weitere Geldbeträge von insgesamt 30.000 S. Damit wurden einverständlich 1977 und 1979 Wertpapiere angekauft und auf das Depot der Antragsgegnerin bei der Landes-Hypothekenbank gelegt. Während der Ehe sammelten die Parteien folgende weitere Ersparnisse an:

1) Im Jahre 1977 100.000 S, die in Wertpapieren auf dem Depot des Antragstellers angelegt wurden;

2) im Jahre 1978 200.000 S, von denen je 100.000 S auf den Depots der Parteien angelegt wurden;

3) im Jahre 1979 51.000 S auf dem Depot des Antragstellers und 8.000 S auf dem Depot der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller löste sein Wertpapierdepot mit einem Nominalstand von 227.000 S am 12.2.1981 auf. Mit diesem Erlös wurde der Umbau der Ehewohnung der Parteien teilweise finanziert. Die Antragsgegnerin löste ihr Wertpapierdepot mit einem Nominalstand von 255.000 S am 17.8.1984 auf. Der Verbleib dieses Erlöses konnte nicht geklärt werden.

Unmittelbar nach der Eheschließung bezogen die Parteien die bereits vorher vom Antragsteller bewohnte und komplett eingerichtete Wohnung in Innsbruck, Karl Innerebner-Straße. Während der aufrechten Ehe - die näheren Umstände wurden im gegenständlichen Verfahren nicht geklärt - kauften die Parteien oder eine der Parteien zusammen mit Bekannten eine Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses. Da die Finanzierung eines solchen Hausbaues nicht möglich war, wurde die Liegenschaft von den Streitteilen oder einem der Streitteile mit Verlust wieder verkauft. Ende Jänner 1981 zogen die Parteien in die ihnen vom Vater der Antragsgegnerin in seinem Haus in Innsbruck, Speckbacherstraße 28, zur Verfügung gestellte Wohnung, bestehend aus zwei mit einer Wendeltreppe verbundenen Stockwerken von ca. je 100 m2. Alleineigentümer dieses Hauses war und ist der Vater der Antragsgegnerin. Wohnungseigentum wurde nicht begründet, ebensonwenig ein Bestandverhältnis zwischen den Parteien oder von beiden und dem Vater der Antragsgegnerin. Die Benützung der Ehewohnung erfolgte prekaristisch, die Parteien hatten jedoch kein Benützungsentgelt zu entrichten. Diese Ehewohnung der Parteien wurde mit einem Umbauaufwand von insgesamt 1,084.141 S entsprechend ihren Wohnvorstellungen renoviert bzw. adaptiert. Die Finanzierung dieser Umbauten erfolgte teilweise über die damals vorhandenen Ersparnisse der Parteien, teilweise aus dem Arbeitseinkommen des Antragstellers und weiters durch folgende Darlehen bzw. durch Aufnahme eines Gehaltsvorschusses:

1) Mit Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 14.11.1980 wurde dem Antragsteller ein Gehaltsvorschuß von 51.680 S gewährt, den er in insgesamt 48 monatlichen Raten (einmal 450 S und 47 mal 1.090 S) aus seinem Einkommen getilgt hat.

2) Aufnahme eines Darlehens von 300.000 S durch den Antragsteller bei der Landes-Hypothekenbank Tirol zur Kredit-Nr.212723804 am 19.1.1981, zu welchem die Antragsgegnerin eine Wechselbürgschaftserklärung abgegeben hat. Dieses Darlehen ist in 120 gleichen monatlichen Raten von 4.141 S, beginnend ab 1.12.1981, zu tilgen. Die bisherige Tilgung erfolgte durch den Antragsteller. Das Darlehen haftete per 15.1.1983 mit 232.025,31 s aus.

3) Weiters hat der Antragsteller mit Schuldschein vom 3.3.1981 bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen zur Bauspar-Nr.43834081-7 ein Darlehen von 91.600 S in Anspruch genommen, welches ihm am 1.4.1981 mit 90.200 S zur Auszahlung gebracht wurde. Die monatlichen Tilgungsraten belaufen sich auf 644 S. Dieses Darlehen haftete per 15.1.1983 mit 72.026,48 S aus.

4) Der Antragsteller hat schließlich bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen mit Schuldschein vom 3.3.1981 noch ein weiteres Bauspardarlehen über einen Betrag von 552.600 S in Anspruch genommen, worauf ihm am 17.3.1981540.600 S ausbezahlt wurden. Die monatliche Tilgungsrate beläuft sich auf 3.871 S. Dieses Darlehen haftete per 15.1.1983 mit 538.210,21 S aus.

Der Antragsteller hat die frühere Ehewohnung in der Speckbacherstraße 28 auch nach dem Auszug der Antragsgegnerin noch bis Ende März 1985 weiter bewohnt und ist dann nach Linz übersiedelt. Dabei nahm er einen Großteil des Mobiliars und des Hausrates mit. Auch die Antragsgegnerin ist im Besitz von ehelichen Gebrauchsgegenständen. Die frühere Ehewohnung steht bis auf teilweise noch darin befindliche Einbaumöbel leer.

Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß nur das Wertpapierdepot der Antragsgegnerin, nicht aber das sonstige eheliche Gebrauchsvermögen und der Hausrat sowie die frühere Ehewohnung Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens sein könne. Maßgeblich sei der Nominalstand zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft von 236.000 S abzüglich des Nominalwertes der von ihr in die Ehe eingebrachten Wertpapiere in Höhe von 13.000 S, so daß sich eine Aufteilungsmasse von 223.000 S ergebe. Da die Antragsgegnerin dieses Wertpapierdepot am 17.8.1984 aufgelöst habe, sei es mit dem genannten Betrag gemäß § 91 Abs1 EheG in die Aufteilung miteinzubeziehen. Da die Antragsgegnerin im Sinne des § 83 Abs2 EheG den gemeinsamen Haushalt der Parteien geführt und die gemeinsamen Kinder betreut habe, stehe ihr selbst ein Anspruch auf etwa die Hälfte der Ersparnisse zu. Der sich daraus rechnerisch ergebende Betrag von 111.500 S sei auf 100.000 S abzurunden und der Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe aufzuerlegen gewesen. Die vom Antragsteller angestrebte Aufteilung der ehelichen Schulden sei hingegen nicht möglich, weil solche nur in Verbindung mit einem - hier nicht vorliegenden - äquivalenten ehelichen Gebrauchsvermögen aufgeteilt werden könnten. Eine reine Schuldenaufteilung sei den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG fremd. Zudem sei die Antragsgegnerin einkommens- und vermögenslos. Dieser Beschluß wurde nur vom Antragsteller mit Rekurs bekämpft. Er beantragte, den Beschluß des Erstgerichtes dahin abzuändern, daß ihm die Ausgleichszahlung mit 219.000 S zuerkannt und der Antragsgegnerin die Hälfte der gemeinsamen Schulden zur Rückzahlung auferlegt werde, allenfalls möge der erstgerichtliche Beschluß im Umfange der Anfechtung aufgehoben werden.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem vom Antragsteller gegen die Abweisung seines Zuweisungsbegehrens im Umfang von 119.000 S und die erfolgte Verweisung seiner Eventualanträge auf diese Entscheidung erhobenen Rekurs Folge, hob insoweit den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Das Rekursgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer unbedenklichen Beweiswürdigung. In rechtlicher Hinsicht billigte das Gericht zweiter Instanz die Auffassung, die Darlehensschulden unterlägen insoweit nicht der Aufteilung nach § 92 EheG, als sie den Umbau und die Adaptierung der früheren Ehewohnung betroffen hätten. Diese sei nämlich den Parteien vom Vater der Antragsgegnerin nur prekaristisch überlassen worden und beide Parteien seien längst aus ihr ausgezogen. Sie stelle daher kein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen dar. Ebensowenig stünden diese Darlehen in einem inneren Zusammenhang mit dem Wertpapierdepot der Antragsgegnerin. Auch die vom Erstgericht zum Ausgleich von Benachteiligungen gemäß § 91 Abs1 EheG vorgenommene Aufteilung des Erlöses des Wertpapierdepots der Antragsgegnerin sei grundsätzlich zu billigen. Es lägen aber Feststellungsmängel vor, die eine der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung noch nicht verläßlich beurteilen ließen. Es müßten auch jene Vermögenswerte berücksichtigt werden, die zwischen den Parteien bereits einvernehmlich aufgeteilt worden seien, nämlich die Einrichtungsgegenstände und der Hausrat der früheren Ehewohnung. Insoweit wären auch Schulden, die mit diesen Einrichtungsgegenständen und Hausratsgegenständen in einem inneren Zusammenhang stünden, gemäß § 81 Abs1 EheG zu berücksichtigen.Es bedürfe daher noch konkreter Feststellungen über den Wert der vom Antragsteller bzw. von der Antragsgegnerin erhaltenen Hausratsgegenstände sowie darüber, inwieweit die Schulden zur Anschaffung des aufgeteilten Hausrates eingegangen worden seien. Sollte letzteres zutreffen, sei die Antragsgegnerin allenfalls gemäß § 92 EheG zur Darlehenstilgung in einem ihr zumutbaren Umfang zu verpflichten. Hiezu bedürfe es aber noch der näheren Feststellung darüber, ob die Antragsgegnerin von ihrem nunmehrigen Ehegatten nicht so reichlich versorgt werde, daß ihr davon nach Bestreitung ihrer angemessenen Bedürfnisse noch etwas zur freien Verfügung und allenfalls zur Vermögensbildung verbleibe.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist im Ergebnis nicht berechtigt. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Aufhebung aus rein verfahrensrechtlichen Gründen handelt, ist die Vorschrift des § 232 AußStrG auf den Revisionsrekurs anzuwenden (EFSlg.50.122 u.a.). Dieser kann somit - abgesehen von dem in jedem Fall eines zulässigen Rechtsmittels möglichen Anfechtungsgrund der Nichtigkeit - nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung beruht (RZ 1988/1). Auch im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kann daher einem Auftrag des Rekursgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens und des Sachverhaltsbildes, um bei richtiger rechtlicher Beurteilung entscheidungswesentliche Umstände klarzustellen, nicht entgegengetreten werden (EFSlg.50.123 u.a.). In diesem Sinne zeigt der Antragsteller zwar zutreffend eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Rekursgericht auf, soweit dieses eine Aufteilung der für den Umbau und die Adaptierung der Ehewohnung in der Speckbacherstraße 28 eingegangenen Schulden mit der Begründung verneint hat, die Wohnung stelle kein der Aufteilung unterliegendes Gebrauchsvermögen dar, doch ist damit für ihn noch nichts gewonnen:

Nach § 81 Abs1 EheG sind bei der Aufteilung Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens aufgenommen wurden, stehen in einem solchen inneren Zusammenhang. Die zur Instandsetzung der früheren Ehewohnung aufgenommenen Kredite des Antragstellers unterliegen daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen der Aufteilung (EFSlg.46.336 = MietSlg.36.682). Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehewohnung selbst noch der Aufteilung unterliegt oder nicht. So hat gerade die zitierte Entscheidung einen Fall betroffen, in dem es um die Aufteilung einer Schuld ging, die zur Instandsetzung nicht der letzten (der Aufteilung unterliegenden), sondern einer früheren Ehewohnung ging. Auch im Falle der Entscheidung SZ 56/193 war die Ehewohnung nicht in das Aufteilungsverfahren einbezogen und dennoch wurde offenbar davon ausgegangen, daß die für deren Fertigstellung bezahlten Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen seien. Daß die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung der Ehewohnung aufgenommenen Kredite Schulden sind, welche in jedem Falle - also ohne Rücksicht darauf, ob die Ehewohnung selbst im konkreten Falle in das Aufteilungsverfahren einbezogen ist oder nicht - der Aufteilung unterliegen; ergibt sich schon daraus, daß eine solche Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung der Ehewohnung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch fehlschlagen, die geleisteten Zahlungen aber - etwa infolge Konkurses der Vertragspartner - nicht mehr zurückerlangt werden können. Auch solche Schulden für einen frustrierten Aufwand zwecks Schaffung einer (damit gar nicht erlangten) Ehewohnung müßten wegen ihres inneren Zusammenhanges im Aufteilungsverfahren sehr wohl in Anschlag gebracht werden.

Es ist daher dem Antragsteller darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall gemäß § 92 EheG grundsätzlich auch die von ihm begehrte Bestimmung darüber hätte erfolgen müssen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis zur Zahlung der festgestellten Schulden, die zur Adaptierung bzw. Renovierung der letzten Ehewohnung eingegangen wurden, verpflichtet wird. Dennoch ist die Sache aber entgegen seiner Meinung noch nicht spruchreif und der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes daher letztlich berechtigt, weil als Ergebnis sowohl der Schuldenaufteilung als auch der allfälligen Erhöhung der Ausgleichszahlung nach dem Billigkeitserfordernis des § 83 EheG jedenfalls anzustreben ist, die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Teile möglichst ausgeglichenen Weise zu regeln (EFSlg.46.353 u.a.). Es muß daher aufgrund des Vorbringens der Antragsgegnerin auch noch näher geprüft werden, ob der Antragsteller im Verhältnis zu den in ihrem Besitz befindlichen Gebrauchsgegenständen wertmäßig an Mobiliar und Hausrat nicht schon so viel nach Linz übersiedelt hat, daß solches einem billigen Aufteilungsschlüssel zuwiderliefe. Das kann allerdings nur für solche Sachen gelten, die im Gegensatz zu den im § 82 EheG genannten überhaupt in die Aufteilung einzubeziehen wären. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich auch, daß die in der Ehewohnung teilweise verbliebenen Einbaumöbel trotz der Erklärung der Parteien vom 17.1.1986 insoweit in die Aufteilung einzubeziehen wären, als für deren Anschaffung eingegangene Schulden sehr wohl berücksichtigt werden müßten. Im vorliegenden Fall gebietet der Grundsatz der Billigkeit überdies auch die Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsteller die letzte Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung am 4.8.1983 noch bis Ende März 1985 allein weiterbewohnt hat. Danach könnte es je nach Art und Dauer der Amortisation der mit den Krediten finanzierten Umbauten im Wege der vorzunehmenden Gesamtschau nämlich der Billigkeit entsprechen, ihm die Kreditrückzahlung für diese Zeit zur Gänze oder doch zu einem höheren Teil aufzulasten. In diesem Fall wären noch Feststellungen über die Ende März 1985 aushaftenden Schuldbeträge erforderlich, um diese dann gemäß § 92 EheG im Innenverhältnis zur Zahlung aufteilen zu können.

Die Aufhebung erweist sich bereits aus allen diesen Gründen im Ergebnis als berechtigt, weshalb dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung war gemäß § 234 AußStrG der Entscheidung in der Sache vorzubehalten (EFSlg.47.404). Die entgegen § 231 Abs2 Satz 2 AußStrG erst am 28.Tag nach Zustellung des Revisionsrekurses zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung war auch im Hinblick darauf, daß Außerstreitsachen Ferialsachen sind (AnwZ 1936, 457; JBl.1938, 58; NZ 1969, 154), als verspätet zurückzuweisen.

Anmerkung

E12833

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00710.87.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19880114_OGH0002_0060OB00710_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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