Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner T***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den §§ 81 ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Mai 2014, GZ 52 R 76/13b-174, womit dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gegeben und über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. November 2012, GZ 1 C 8/07f-163, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Antragsgegner T***** S*****, vertreten durch Dr. Christian Fuchs Rechtsanwalt GmbH, Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach den Paragraphen 81, ff EheG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Mai 2014, GZ 52 R 76/13b-174, womit dem Rekurs des Antragsgegners nicht Folge gegeben und über Rekurs der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. November 2012, GZ 1 C 8/07f-163, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss vom 19. März 2015 wird dahin berichtigt, dass es im zweiten Absatz des Spruchs „Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners [anstelle von Antragstellers] wird teilweise Folge gegeben“ und auf Seite 5 der Begründung „Das Erstgericht verpflichtete […] den Antragsgegner zur Leistung […] lautet.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Durch ein Versehen wurde in den angeführten Stellen die Bezeichnung der Parteistellung vertauscht, was gemäß §§ 430, 419 ZPO zu Durch ein Versehen wurde in den angeführten Stellen die Bezeichnung der Parteistellung vertauscht, was gemäß Paragraphen 430, 419, ZPO zu
berichtigen ist.
Textnummer
E111254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00187.14B.0521.000Im RIS seit
06.08.2015Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015