TE OGH 1987/6/30 4Ob533/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Schlosser, Dr. Petrag und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Annelie E***, Hauptschullehrerin, Seeboden, Leitenweg 4, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Dr. Kurt E***, Mittelschullehrer und Bürgermeister, Seeboden, Seepromenade 40, vertreten durch Dr. Erich Roppatsch, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 8. April 1987, GZ 3 R 63/87-56, womit infolge Rekurses beider Parteien der Beschluß des Bezirksgerichtes Spittal/Drau vom 9. Dezember 1986, GZ F 16/84-47, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der Beschluß des Rekursgerichtes, der in Pkt. 1.) nicht angefochten wurde, wird in den Punkten 2.) und 3.) bestätigt und in Pkt. 3.) durch den Ausspruch ergänzt, daß die Antragstellerin schuldig erkannt wird, die Ehewohnung im Hause Seeboden, Leitenweg 4, binnen 3 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu räumen und dem Antragsgegner geräumt zu übergeben.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- binnen 4 Wochen zu zahlen. Die Verfahrenskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die Streitteile schlossen am 26. April 1969 die Ehe, aus der der mj. Kurt E***, geboren am 9. November 1969, und der mj. Alexander E***, geboren am 19. März 1973, stammen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 19. Juni 1984 wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden, weil er im November 1977 die häusliche Gemeinschaft aufgehoben hatte und ein ehebrecherisches Verhältnis eingegangen war. Die Antragstellerin blieb nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Antragsgegner mit den Kindern weiterhin in der Ehewohnung im Hause Seeboden, Leitenweg 4, EZ 223 KG Seeboden, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Kinderzimmer, Balkon, Bad mit Vorraum, WC und Anteil am Stiegenhaus mit einer Gesamtnutzfläche von 105,36 m2. Dieses Haus gehört zu 3/8-Anteilen dem Antragsgegner, zu weiteren 3/8 seiner Schwester Sophie E*** und zu 1/4 seiner Mutter Regine E***.

Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und stellte folgende für das Revisionsrekursverfahren noch erhebliche Anträge:

1. ihr das Recht zur alleinigen Benützung der Ehewohnung - allenfalls unter Übertragung des 3/8-Anteiles des Antragsgegners an der EZ 223 KG Seeboden - einzuräumen;

2. dem Antragsgegner wegen ihres Aufwandes auf das Haus Leitenweg Nr. 4 und wegen der Investitionen des Antragsgegners in das Unternehmen "E***-Bad" eine Ausgleichszahlung in angemessener Höhe aufzuerlegen.

3. ihr sämtliche (während der Ehe angeschafften) Einrichtungsgegenstände der Wohnung zuzuweisen.

Der Antragsgegner beantragte, die Anträge seiner geschiedenen Ehefrau abzuweisen, bot ihr jedoch eine Eigentumswohnung mit dem Standort Seeboden, Alte Straße 14 im Ausmaß von 104 m2 unter Übernahme der Zahlung eines Baukostenzuschusses von S 330.000,-- an. Er brachte vor, daß die übrigen Miteigentümer der EZ 223 KG Seeboden der Übertragung des Eigentumsanteiles an die Antragstellerin nicht zustimmten und sich auf dieser Liegenschaft auch das Personalhaus des "E***-Bades" befinde. Die Antragsgegnerin sei Eigentümerin eines Bungalows, aus dem sie jährliche Mieteinnahmen bis zu S 133.000,-- erzielen könne. Der Antragsgegner beantragte seinerseits, das Vermögen der Antragstellerin in die Aufteilung einzubeziehen und ihm eine angemessene Ausgleichszahlung zuzuerkennen.

Das Erstgericht wies die Ehewohnung im Haus Seeboden, Leitenweg 4, samt der darin befindlichen Einbauküche dem Antragsgegner zu und verpflichtete die Antragstellerin, die Wohnung binnen 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses zu räumen. Die im Gutachten des Sachverständigen Leo F*** unter Postzahl 52 bis 138 genannten Fahrnisse wies das Erstgericht der Antragstellerin zu und erkannte den Antragsgegner schuldig, ihr binnen 4 Wochen eine Ausgleichszahlung von S 330.000,-- zu leisten.

Das Erstgericht traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Antragsgegner ist als gesetzlicher Erbe nach seinem Vater auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 19. Jänner 1965 zu je 3/8- Anteilen Eigentümer der - bereits erwähnten - Liegenschaft EZ 223 KG Seeboden und der Liegenschaft EZ 412 KG Seeboden. Es handelt sich dabei um eine Waldparzelle in der Größe von 5 ha, ein Betriebsgrundstück mit dem Standort Seepromenade 40, eine Baufläche Lärchenweg 17 und das bereits genannte Privathaus Leitenweg Nr. 4. Nach der Eheschließung wohnten die Streitteile - der Antragsgegner studierte bis 1971 - im Sommer im 1. Stock des Hauses Leitenweg Nr. 4 oder bei der Mutter der Antragstellerin. Bis November 1973 (Zeitpunkt des Einziehens in die Ehewohnung) wurden die Streitteile und ihr älterer Sohn von dritten Personen versorgt. Sie nahmen das Frühstück und das Mittagessen bei der Mutter des Antragsgegners ein und bereiteten das Abendessen selbst zu, wobei sie die Lebensmittel aus dem "E***-Bad" entnahmen, das als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht zu je 3/8 dem Antragsgegner und seiner Schwester Regine E*** und zu 1/4 seiner Mutter Sophie E*** gehört.

Das Wohnhaus Leitenweg 4 war zur Zeit der Eheschließung ein altes Haus mit einem Verkehrswert von S 312.290,-- (Anteil des Antragsgegners S 117.108.--). Zwischen 1972 und 1974 wurde dieses Haus modernisiert und von einem Einfamilienhaus in ein Zweifamilienhaus umgebaut. Es wurden eine Zentralheizung installiert, alle Fensterstöcke, Fenster, Türen und Balkone erneuert, Spannteppiche verlegt und WC, Vorhaus und Balkone verfliest. Im Stiegenhaus wurde eine Wendeltreppe errichtet. Das Haus erhielt einen neuen Dachstuhl und eine Eternitschindeldeckung. Das Dachgeschoß wurde zum Teil ausgebaut und zwei Zimmer, Bad und WC errichtet. Die Finanzierung dieser Veränderungen erfolgte durch den Antragsgegner, seine Mutter und seine Schwester, aus dem Betriebsvermögen des "E***-Bades" und durch Kreditaufnahme. Zwischen 1972 und 1977 wurden hiefür einschließlich der Löhne ca. S 1,180.000,-- investiert und Kredite aufgenommen, die am 31. Dezember 1977 mit S 671.188,77 aushafteten. Durch diese Veränderungen und Modernisierungen erlangte das Haus einen Wertzuwachs um S 951.065,-- auf S 1,263.355,--, von dem auf den Antragsgegner S 356.649,-- entfallen. Dieser Wertzuwachs des Anteiles des Klägers erhöhte sich bis 1986 auf S 439.491,--. Im Hause Leitenweg Nr. 4 befinden sich im Erdgeschoß die Wohnung der Mutter und der Schwester des Antragsgegners mit 94,71 m2, im ersten Stock die bereits beschriebene Ehewohnung und im Dachgeschoß Räume mit 85 m2, die während des Betriebes des Restaurants im Sommer als Personalzimmer Verwendung finden. Ein Nebengebäude, das ebenfalls zum Unternehmen "E***-Bad" gehört, enthält Garagen und weitere Personalzimmer.

Im November 1973 bezogen die Streitteile die genannte Ehewohnung. Die Antragstellerin, die schon bei der Eheschließung Lehrerin in Seeboden war, übernahm neben diesem Beruf die Haushaltsführung und pflegte und erzog die Kinder. Der Antragsgegner war seit 1971 Mittelschullehrer. Seit dem Schuljahr 1983/84 ist er beurlaubt und Bürgermeister der Gemeinde Seeboden.

Der Antragsgegner betreibt im Rahmen des "E***-Bades" von Anfang Juni bis Mitte September ein Badebuffet, aus dem die Familie während der aufrechten Lebensgemeinschaft versorgt wurde. In der übrigen Zeit wurde der Antragsgegner hauptsächlich von seiner Mutter versorgt, während die Antragstellerin sich und die Kinder versorgte. In einem gewissen, nicht mehr genau feststellbaren Umfang trug auch die Antragstellerin aus eigenem Einkommen zeitweise durch Kauf von Lebensmitteln zur Versorgung der Familie bei. Außerdem half sie im Sommer zeitweise im Strandbad hinter der Theke aus. Die Antragstellerin leistete aus ihrem Einkommen für die Ausgestaltung der Ehewohnung (durch Bezahlung diverser Rechnungen und Löhne) Beiträge in Höhe von S 134.000,--.

Im Jahre 1976 erwarb der Antragsgegner einen PKW Citroen 2200 CX samt Sonderausstattung zum Preis von S 180.000,--, wobei er ein billigeres Altfahrzeug um S 40.000,-- in Zahlung gab. Der PKW wurde für den Betrieb verwendet. Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gab die Antragstellerin dieses Kraftfahrzeug nicht heraus und benützte es für sich und die Kinder. Der "Einkaufswert" betrug 1977 S 98.000,--, der "Verkaufswert" S 125.000,--. Im Jahre 1985 gab die Antragstellerin diesen PKW bei der Anschaffung eines neuen Fahrzeuges um S 500,-- in Zahlung. Die Antragstellerin war stets berufstätig und verdiente zuletzt als Hauptschullehrerin durchschnittlich S 16.520,-- monatlich. Sie bezieht die Familienbeihilfe für die beiden Kinder in der Höhe von S 2.600,-- monatlich. Der Antragsgegner hat als Bürgermeister seit Juni 1985 ein Einkommen von S 19.590,74 monatlich.

Die Antragstellerin kaufte mit Vertrag vom 10. August 1984 in der Katastralgemeinde Döbriach einen Bungalow (135/3000-Anteile der Liegenschaft EZ 373, Top.Nr. 8) um S 580.000,--. Sie finanzierte diesen Ankauf durch Abhebung von S 200.000,-- von ihrem Sparbuch Nr. 2110-000185 der K*** S*** und durch Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von S 350.000,--. Dieser Bungalow ist nicht winterfest (nicht heizbar). Im Sommer vermietet ihn die Antragstellerin zeitweise. Der Wert der Gegenstände, die während der aufrechten Lebensgemeinschaft angeschafft wurden, betrug - im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - ohne Einbauküche, die damals einen Wert von S 28.000,-- hatte - S 143.018,--.

Während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft sind dem Antragsgegner nach Zahlung sämtlicher Kosten aus dem Umsatz des von ihm gemeinsam mit Mutter und Schwester geführten Betriebes aus Überschüssen in Verbindung mit aufgenommenen Geldern S 1,717.000,-- geblieben, von denen er S 976.000,-- wieder in den Betrieb investierte. Von den restlichen S 741.000,-- entnahm der Antragsgegner S 515.000,--, während S 226.000,-- im Betrieb blieben. Der Antragsgegner ist in der Lage, der Antragstellerin eine Eigentumswohnung in Seeboden, Alte Straße, in der Größe von 104 m2 zu verschaffen. Für diese ist ein Baukostenzuschuß von rund S 330.000,-- zu leisten. In diesem Wohnbereich wohnen mittlere und höhere Angestellte, unter anderem auch die Schwester der Antragstellerin.

Das persönliche Verhältnis zwischen der Antragstellerin und der Mutter und der Schwester des Antragsgegners ist seit Jahren sehr schlecht. Beide sind gegen das Bleiben der Antragstellerin im Haus. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Unternehmensanteil des Antragsgegners nicht zur Aufteilungsmasse gehöre. Aufzuteilen sei daher nur die eheliche Wohnung samt Inventar im Rahmen des 3/8- Anteils des Antragsgegners an der EZ 223 KG Seeboden. Die von der Antragstellerin nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Werte (Bungalow, PKW und Ersparnisse) fielen nicht unter das aufzuteilende Vermögen.

Der Antragsgegner habe der Zuweisung der in der ehelichen Wohnung vorhandenen Fahrnisse (mit Ausnahme der Einbauküche) an die Antragstellerin ausdrücklich zugestimmt. Die Einbauküche sei der Antragstellerin nicht zuzuweisen, da sie für die besonderen Verhältnisse der Ehewohnung angeschafft worden sei. Einer Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin stehe § 86 Abs. 2 EheG entgegen, wonach die Übertragung von Rechten und Pflichten an ehelichem Gebrauchsvermögen, das im Eigentum eines Dritten steht, der Zustimmung des Eigentümers bedürfe. Auch dürfe nach § 90 Abs. 1 EheG die Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung dinglicher Rechte daran nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung anders nicht erzielt werden könne. Gemäß § 84 EheG sei die Aufteilung außerdem so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig möglichst wenig berührten. Da sich die eheliche Wohnung in einem Haus befinde, das nur zu 3/8-Anteilen im Miteigentum des Antragsgegners stehe, das persönliche Verhältnis der Antragstellerin zu den übrigen Miteigentümern schlecht sei, das Haus auch betrieblich genutzt werde und der Antragsgegner auch in Zukunft genötigt sei, die Liegenschaft zu betreten, spreche die Billigkeit dafür, dem Antragsgegner die in seinem eigenen Haus liegende Ehewohnung zuzuweisen. Da aber die Antragstellerin mit den Kindern auf eine Wohnung angewiesen sei, sei dem Antragsgegner eine angemessene Ausgleichszahlung aufzuerlegen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sei nur der während der aufrechten Lebensgemeinschaft der Parteien erzielte Wertzuwachs zu berücksichtigen, die Ermittlung der Werte aber nicht streng rechnerisch im Verhältnis von 50 : 50, sondern nach Billigkeit derart vorzunehmen, daß die Antragstellerin als die an der Ehescheidung Unschuldige besser bedacht werde als der Antragsgegner. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Lage der vom Antragsgegner angebotenen Eigentumswohnung seien ungerechtfertigt. Es sei der Antragstellerin durchaus zuzumuten, in der angebotenen Eigentumswohnung zu wohnen, zumal in demselben Haus auch ihre Schwester eine Wohnung habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht, wohl aber dem Rekurs des Antragsgegners teilweise Folge, wies ihm zur Einbauküche auch noch den unter Postzahl 52 angeführten Ausziehtisch mit 4 Sesseln zu, sprach aus, daß die Ehewohnung im Hause Seeboden, Leitenweg Nr. 4, nicht der gerichtlichen Aufteilung unterliege, und hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 232 Abs. 1 AußStrG für zulässig, weil der Gegenstand, über den es entschieden hat, S 60.000,-- übersteige.

Das Rekursgericht war der Ansicht, daß die von der Antragstellerin beanspruchte Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen sei, weil der Antragsgegner seit 1965 zu 3/8-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft sei, auf der sich die Ehewohnung befinde, und die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 2 EheG nur dann anzuwenden sei, wenn für den anderen Ehepartner vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stünden. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die Antragstellerin als Lehrerin S 16.520,-- monatlich verdiene und für die beiden Kinder mit Familienbeihilfe weitere S 7.900,-- erhalte. Sie habe nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft einen Liegenschaftsanteil an einem kleinen Bungalow erworben und den Kaufpreis hiefür zum Teil bar gezahlt. Eine Zuweisung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Wohnung komme daher nicht in Betracht. Der Antragstellerin sei es zumutbar, die vom Antragsgegner angebotene Eigentumswohnung zu beziehen oder sich sonst eine geeignete Wohnung zu nehmen.

Das in die Aufteilung einzubeziehende Vermögen errechne sich wie folgt:

Die Fahrnisse und der PKW seien mit dem Wert zur Zeit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anzusetzen, da eine infolge alleiniger Benützung durch einen früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eingetretene Wertminderung dem anderen Teil nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Die Fahrnisse seien daher mit          S 214.988,--

und der PKW mit rund                   S 120.000,--

in Anschlag zu bringen.

Die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz eingetretene

Werterhöhung der Ehewohnung betrage nach Abzug der anteiligen

Verbindlichkeiten                                 S 129.303,--.

Außerdem habe die Antragstellerin im November 1977 über ein Sparbuch

mit einem Stand von                        S  35.187,47

verfügt, so daß insgesamt eine Aufteilungsmasse von

S 499.478,47

vorhanden sei. Von diesem Betrag habe die Antragstellerin mit

Sparbuch, Hausrat (Postzahl 53 bis 140) und PKW insgesamt S

399.375,-- für sich in Anspruch genommen.

Nach den Verfahrensergebnissen hätten die Ehegatten etwa gleichteilig zu den ehelichen Errungenschaften beigetragen. Das dem Antragsgegner zugewiesene Vermögen in Höhe von S 160.103,-- liege weit unter der Hälfte des Wertes der Aufteilungsmasse, doch sei der Antragstellerin keine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, weil dies wegen der Scheidungsursachen, der Berücksichtigung des Wohles der Kinder und der hohen Kosten der Beschaffung einer neuen Wohnung nicht der Billigkeit entspreche.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhebt die Antragstellerin Revisionsrekurs mit dem primären Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß ihr die eheliche Wohnung im Hause Seeboden, Leitenweg 4, mit der gesamten Einrichtung zugewiesen und der Antragsgegner zu einer angemessenen Ausgleichszahlung verpflichtet werde; hilfsweise beantragt sie die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. In jedem Falle möge der Antragsgegner zum Ersatz der bisherigen Verfahrenskosten verpflichtet werden.

Der Antragsgegner beantragt, dem Rekurs seiner geschiedenen Ehegattin nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Revisionsrekurswerberin die Entscheidung im Kostenpunkt offenbar unabhängig von einem Erfolg in der Hauptsache bekämpft, ist ihr Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG unzulässig.

§ 232 Abs. 2 AußStrG ermöglicht keine Anfechtung der Kostenentscheidung (EFSlg. 44.806, 47.403, 50.139). Im übrigen ist das Rechtsmittel der Antragstellerin teilweise berechtigt. Nicht berechtigt ist allerdings das Verlangen der Antragstellerin auf Zuweisung der Ehewohnung, das sie damit begründet, daß sie auf die Weiterbenützung der Ehewohnung dringend angewiesen sei, so daß diese gemäß § 82 Abs. 2 EheG in die Aufteilung einbezogen werden müsse.

Vor Eingehen auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 2 EheG zur Anwendung kommt, ist zu klären, ob die Ehewohnung als eine vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachte Sache anzusehen ist und daher gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG der Aufteilung nicht unterliegt. Der Antragsgegner hat nämlich nicht die Ehewohnung, sondern seine 3/8-Anteile an der Liegenschaft EZ 223 KG Seeboden, auf der ein altes Einfamilienhaus mit einem Wert von S 312.090,-- stand, in die Ehe eingebracht. Durch Modernisierungen und Umbau dieses Hauses in ein Zweifamilienhaus in den Jahren 1972 bis 1974, also während der Ehe, wurde die heutige Ehewohnung geschaffen. Es entspricht einhelliger Lehre und Rechtsprechung, daß selbst Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch aus Mitteln angeschafft worden sind, die von einem Ehegatten in die Ehe eingebracht wurden, nicht der Aufteilung unterliegen (Bydlinski in Schwind-FS 39; Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform 175; Schwind, KommzEheG2, 314; EFSlg. 36.461, 46.342, 48.918). Werden andererseits von einem Ehegatten eingebrachte Sachen während der Ehe veräußert, so ist auch der an ihre Stelle tretende Vermögenswert von der Aufteilung auszunehmen, wenn er noch abgrenzbar ist (EFSlg. 46.342; 48.919; zu allem Pichler in Rummel, ABGB, Rz 10 zu §§ 81, 82 EheG mwN). Nach dem Substitutionsprinzip sollen daher grundsätzlich Vermögenswerte, die an die Stelle einer in die Ehe eingebrachten Sache getreten sind, nicht der Aufteilung unterliegen. Daraus ergibt sich umso mehr, daß der nach wie vor vorhandene Liegenschaftsanteil des Antragsgegners an der EZ 223 KG Seeboden wegen der daran vorgenommenen Veränderungen durch Umbau und Modernisierungen nicht in die Aufteilung einzubeziehen ist und die eingetretenen Veränderungen der Liegenschaft nur dadurch zu berücksichtigen sind, daß der dadurch geschaffene Mehrwert in die Aufteilungsmasse fällt (ähnlich SZ 56/193; EFSlg. 43.776; auch EFSlg. 48.924). Infolge Anwendbarkeit des § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterläge die Ehewohnung gemäß § 82 Abs. 2 EheG nur dann der Aufteilung, wenn die Antragstellerin zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse auf deren Weiterbenützung angewiesen wäre. Diese Voraussetzung trifft jedoch entgegen den Ausführungen der Revisionsrekurswerberin nicht zu. Die Worte "die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" wurden in Lehre und Rechtsprechung bisher verschieden ausgelegt. Die Ausführungen des Justizausschusses zu dieser Gesetzesstelle (916 BlgNr. 14.GP 14) geben im wesentlichen nur den Gesetzeswortlaut wieder. Der Hinweis auf die Sicherung der Lebensbedürfnisse läßt erkennen, daß diese Bestimmung nur dann zur Anwendung kommen soll, wenn vitale Fragen der Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa eine länger dauernde Obdachlosigkeit droht (Schwind aaO 318). Wohl erweckt der Wortlaut des Gesetzes den Anschein, als bezögen sich die Worte "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte .... angewiesen ist" nur auf den Hausrat, doch handelt es sich in Wahrheit, um eine grammatikalische Nachlässigkeit des Gesetzgebers, der die Ehewohnung und den Hausrat als für die Sicherung der Lebensbedürfnisse der Ehegatten höchst bedeutsam erachtete und deshalb von der Grundsatzregel ausnehmen wollte, daß nur gemeinsam angeschafftes Vermögen der Aufteilung unterliegen soll (EvBl. 1981/217 = SZ 54/79;

EvBl. 1983, 102; SZ 56/193;

EvBl. 1984/82). Tatsächlich liegt das Schwergewicht der Regelung auf der Ehewohnung, weil es heute kaum mehr vorstellbar ist, daß die Übertragung von Hausrat von einem auf den anderen Ehegatten "zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse" unerläßlich wäre (Schwind aaO;

EvBl. 1981/217 = SZ 54/79; SZ 56/193; EvBl. 1984/82). Eine von einem Ehegatten eingebrachte Ehewohnung ist daher in die Aufteilung nur dann einzubeziehen, wenn ihre Weiterbenützung durch den anderen Teil für diesen eine Existenzfrage bildet (Schwind aaO; SZ 56/193; EvBl. 1984/82; EFSlg. 46.341, 48.928). Dieser Ansicht haben sich auch Koziol-Welser, Grundriß7, 211 angeschlossen, während sie in der 6. Auflage (dort 191) noch auf dem Standpunkt gestanden waren, die Worte "auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist" bezögen sich nur auf den Hausrat, so daß die Ehewohnung unabhängig vom Wohnbedürfnis immer der Aufteilung unterliege (im gleichen Sinn Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht2 54).

Eine Existenzfrage ist die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nicht, weil sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse - jedenfalls mit Hilfe der ihr zuzusprechenden Ausgleichszahlung - durchaus in der Lage ist, in absehbarer Zeit eine andere geeignete Wohnung zu beziehen, sei es, daß sie das Angebot des Antragsgegners annimmt und die für sie immer noch reservierte Eigentumswohnung im Haus Seeboden, Alte Straße 14, bezieht, oder eine andere Wohnung erwirbt oder mietet. Das Beziehen der genannten Wohnung ist der Antragstellerin durchaus zumutbar. Es handelt sich um eine große Neubauwohnung in einem Mehrfamilienhaus, in dem mittlere und höhere Angestellte wohnen; auch die Schwester der Antragstellerin hat dort eine Wohnung. Die von den Vorinstanzen zu dieser Frage getroffenen Feststellungen sind ausreichend. Die Antragstellerin verweist auf die Rechtsprechung, wonach es vermieden werden müsse, daß der an der Ehescheidung schuldlose Teil infolge der durch das ehewidrige Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens in unzumutbare Schwierigkeiten komme und eine schmerzlich empfundene Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müsse (EFSlg. 46.365; eher relativierend Schwind aaO, 321); diesem Argument der Rechtsmittelwerberin ist jedoch entgegenzuhalten, daß das Ziel der Bewahrung der bisherigen Lebensgrundlagen zwar bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens tunlichst zu verwirklichen ist, daß aber die von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Sachen nicht aufzuteilen sind und die Ausnahmebestimmung für die Ehewohnung nur dann anzuwenden ist, wenn der Ehegatte, der sie benützt, besonders schutzwürdig ist, weil für ihn die Weiterbenützung eine Existenzfrage ist. Da dies nicht der Fall ist, können auch die dem schuldlosen Teil von der Rechtsprechung im Rahmen der Aufteilung in gewissen Grenzen zugebilligten Optionsrechte nicht zu einer Zuweisung der Ehewohnung führen. Das Weiterbenützen der Ehewohnung wird für die Klägerin auch nicht dadurch zur Existenzfrage, daß die ihr angebotene Ersatzwohnung mit der Ehewohnung nicht gleichwertig ist, weil sie in einem Mehrparteienhaus liegt. Der Antragstellerin steht es frei, sich mit den Kindern eine andere Wohnung zu nehmen, die ihren Wünschen besser entspricht. Die vom Antragsgegner angebotene Wohnung ist aber sowohl nach ihrer Lage und Größe als auch nach der Höhe des zu entrichtenden Mietzinses jedenfalls soweit geeignet, daß von einem "dringenden Angewiesensein" der Antragstellerin auf die bisher benützte Ehewohnung nicht gesprochen werden kann.

Damit ist auf die weitere Frage, ob die Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin durch Einräumung eines - allenfalls befristeten - Wohnrechts ohne Zustimmung der weiteren Miteigentümer überhaupt möglich (RZ 1964, 218, dagegen MietSlg. 33.075/22) und wegen des schlechten persönlichen Verhältnisses zu diesen tunlich wäre, nicht einzugehen.

Mit Recht wendet sich aber die Revisionsrekurswerberin dagegen, daß ihr zugemutet wird, sich ohne "finanzielle Unterstützung" (d.h. ohne Leistung einer Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner) eine neue Wohnung anzuschaffen. Die zweite Instanz hat der Antragstellerin keine Ausgleichszahlung zugesprochen, weil die Ehefrau bei Gegenüberstellung der gesamten Aufteilungsmasse und der ihr davon bereits zugefallenen Werte ohnehin weit mehr als die Hälfte bekommen habe.

Diese Aufteilungsmasse ist wie folgt zu berechnen:

1. Mehrwert der Ehewohnung durch Umbauten und Modernisierungen. Es kommt hiebei auf den (höheren) Wert zur Zeit der Auseinandersetzung (Schluß des Verfahrens erster Instanz) an (JBl. 1983, 316; SZ 56/193; EFSlg. 43.746, 46.337 bis 46.339), so daß die bis 1986 eingetretene Werterhöhung des Anteils des Antragsgegners von S 439.391,-- abzüglich der anteiligen Passiven (im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft) nämlich 3/8

von S 671.188,77 = S 251.696,-- zugrunde zu legen ist, so daß ein Mehrwert von S 187.695,--

verbleibt.

2. Der vorhandene Hausrat ist hingegen mit dem (höheren) Schätzwert im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anzusetzen, weil die Antragstellerin diesen Hausrat nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft weiter benützt hat und diese alleinige Benützung durch einen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen nicht zum Nachteil gereichen soll (EFSlg. 48.911; ähnlich 43.772). Für die Postzahlen 51 bis 140 des Hausrates ist daher ein Schätzwert von S 214.988,-- anzunehmen.

3. Nach denselben Grundsätzen ist für den von der Antragstellerin

nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft weiterbenützten PKW

gemäß § 273 ZPO ein Wert von etwa

                                                S 110.000,-

                                                -

anzusetzen, weil ein "Einkaufswert" ohne Sonderausstattung in Höhe von S 98.000,-- und ein "Verkaufswert" von S 125.000,-- (- beides offenbar gemeint aus der Sicht eines Kraftfahrzeughändlers -) festgestellt wurde.

4. Schließlich gehört zu den ehelichen Errungenschaften auch das Sparguthaben der Antragstellerin mit einem Stand im November 1977 von S 35.187,47

zusammen daher S 547.870,47. Hievon hat die Antragstellerin einen Wert von S 329.375,47 (PKW, Sparbuch, Hausrat, Postzahl 53 bis 140 = S 184.188,--) also rund 3/5, erhalten. Das Rekursgericht hat aber nicht berücksichtigt, daß es, wenn eheliche Errungenschaften, zu denen auch der Ertrag aus einem Unternehmen gehört, in Werten angelegt werden, die als zum Unternehmen gehörig der Aufteilung entzogen sind, der Billigkeit entsprechen kann, dem anderen Teil einen größeren Anteil an vorhandenen und der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen (JBl. 1983, 316; SZ 57/19). Hiebei darf allerdings nicht auf das Unternehmen selbst gegriffen werden. Der Ausgleich kann nur so weit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden ist. In diesen Grenzen können aber nicht nur zur Aufteilungsmasse gehörende Sachen dem benachteiligten Ehegatten überproportional zugewiesen werden, sondern es kann auch dem anderen eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.

Nach den Feststellungen des Erstgerichtes erzielte der Antragsgegner während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft aus dem Unternehmen "E***-Bad" Überschüsse, von denen er S 976.000,-- wieder in den Betrieb investierte und weitere S 226.000,-- (auf seinem Kapitalkonto) stehen ließ; dies führte zu einer Erhöhung des Betriebsvermögens, zu dem 1977 auch Sparbücher gehörten (AS 71 ff). Auch ein Teil der Investitionen auf der Liegenschaft EZ 223 KG Seeboden (Doppelgarage mit Personalzimmern) wurde dem Betriebsvermögen gewidmet (AS 125). Da dem Antragsgegner die einen erheblichen Wert repräsentierende Ehewohnung sowie seine Anteile am Betriebsvermögen ungeschmälert bleiben, entspricht es der Billigkeit und insbesondere dem Wohl der Kinder, daß er der Antragstellerin zur Erleichterung der Anschaffung einer angemessenen Wohnung eine Ausgleichszahlung von S 200.000,-- leistet, auch wenn dadurch die vorhandene Aufteilungsmasse rein rechnerisch fast zur Gänze der Antragstellerin zufällt.

In diesem Umfang ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Da kein Teil mit den erhobenen Aufteilungsansprüchen durchgedrungen ist, entspricht die Aufhebung der Verfahrenskosten aller drei Instanzen der Billigkeit (§ 234 AußStrG).

Anmerkung

E11393

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00533.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_0040OB00533_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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