TE OGH 2018/5/29 1Ob188/16b

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Veröffentlicht am 29.05.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

 Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M***** N*****, vertreten durch die Thum Weinreich Schwarz Chyba Reiter Rechtsanwälte OG, St. Pölten, gegen den Antragsgegner J***** N*****, vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner OG, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Beschlusses vom 23. November 2016, AZ 1 Ob 188/16b, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, den Beschluss vom 23. November 2016, AZ 1 Ob 188/16b, dahin zu berichtigen, dass anstelle der (gänzlichen) Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen nur deren teilweise Aufhebung (in den Punkten 1. und 3.) ausgesprochen werde, wird abgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten seines Berichtigungsantrags selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen setzten die Ausgleichszahlung (in nur geringfügig unterschiedlicher Höhe) fest und wiesen den Antrag der Antragstellerin, sie noch höher zu bestimmen, den Antragsgegner also zu einer darüber hinausgehenden Zahlung (von ungefähr 25.000 EUR) schuldig zu erkennen unter einem eigenen Spruchpunkt ab. Mit Beschluss vom 23. 11. 2016 gab der erkennende Senat dem Revisionsrekurs des Antragsgegners Folge, hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Beschlussfassung nach Entscheidungsergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsgegner beantragt nun dessen Berichtigung dahin, dass es anstatt von „Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben“ richtig lauten solle „Der Beschluss des Rekursgerichts ON 66 vom 29. 08. 2016 und der Beschluss ON 60 des Erstgerichts vom 15. 10. 2015 in seinen Punkten 1. und 3. werden aufgehoben“, weil diese insoweit in Rechtskraft erwachsen seien.

Er selbst hatte aber im Verfahren erster Instanz den Aufteilungs-(gegen-)vorschlag gemacht, die Antragstellerin solle „50 % der Wertpapierdepots“ erhalten „sowie *****-Aktien, sowie Aktiendepots-B*****, sowie eine weitere Ausgleichszahlung in der Höhe von 100.000,-- EUR“, und in seinem Revisionsrekurs ausdrücklich begehrt, die „angefochtenen Beschlüsse zur Gänze aufzuheben“, in eventu „eine andere Aufteilungsentscheidung zu treffen“, in eventu der Antragstellerin zwei Lebensversicherungen zuzuteilen. Es war also nach wie vor die Zuteilung von Vermögen und nicht bloß die Höhe der Ausgleichszahlung strittig gewesen (vgl im Übrigen dazu, dass auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Anordnung zulässt 1 Ob 225/17w mwN). Die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen ohne Einschränkungen entsprach damit zum einen dem Entscheidungswillen des erkennenden Senats, zum anderen wäre auch eine vom Antragsgegner angenommene offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinne eines Schreib- oder Rechenfehlers, der jederzeit berichtigt werden könnte (§ 41 AußStrG iVm § 419 Abs 1, § 430 ZPO), aus der Entscheidung nicht ableitbar.

Der Antrag ist daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf § 78 Abs 2 Satz 1 AußStrG econtrario.

Textnummer

E121819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00188.16B.0529.000

Im RIS seit

26.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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