TE OGH 1986/1/30 7Ob514/86

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Veröffentlicht am 30.01.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Walter L***, Vertragsbediensteter, Klagenfurt, Ringstraße 17, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die Antragsgegnerin Ruth L***, Arbeiterin, Klagenfurt, Gabelsbergerstraße 14, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 29. November 1985, GZ 1 R 483/85-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 30. September 1985, GZ 18 F 7/85-9, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit S 7.360,65 bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin enthalten S 669,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Streitteile haben am 19.7.1980 miteinander die Ehe geschlossen. Diese Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28.3.1985, 26 Cg 338,349/84-12 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits im Oktober 1984 aufgehoben. Der Ehe entstammt der am 4.7.1981 geborene Rainer L***, der sich bei der Mutter befindet.

Die Streitteile haben bereits vor der Eheschließung miteinander in Lebensgemeinschaft gelebt. Zirka ein Jahr vor der Eheschließung haben sie das Haus in Niederdorf, Gurkerwirtstraße 1 bezogen. In diesem Haus befand sich dann auch die spätere Ehewohnung. Die Antragsgegnerin hat die Liegenschaft EZ 543 KG Zell mit dem Haus Niederdorf, Gurkerwirtstraße 1 im Jahre 1976 erworben. Sie war bis zur Veräußerung der Liegenschaft nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft stets Eigentümerin dieses Hauses. In den Jahren 1978 bis 1980, jedoch noch vor der Eheschließung, wurde das Einfamlienhaus errichtet. Der Antragsteller wirkte sowohl persönlich als auch durch Zuschuß finanzieller Mittel im Betrage von S 120.000,-- an der Errichtung des Hauses mit. Die Baufinanzierung führte die Antragsgegnerin unter Zuhilfenahme eines Darlehens durch, wobei die Rückzahlungen zum überwiegenden Teil von ihrem Konto erfolgten. Nur wenn dieses keine ausreichende Deckung bot, sprang der Antragsteller ein. Nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat die Antragsgegnerin zur restlichen Schuldentilgung noch rund S 300.000,-- aufgewendet. Alle wesentlichen Bauarbeiten am Haus, die zur Schaffung des jetzigen Bauzustandes führten, waren im Zeitpunkt der Eheschließung bereits abgeschlossen. Vor der Eheschließung war bereits das Badezimmer eingerichtet. Nach der Eheschließung wurden Teppichböden im Vorzimmer und im Kinderzimmer verlegt, sowie das letztere und die Küche eingerichtet.

Neben der Finanzierung der Einrichtungsgegenstände hat der Antragsteller zur Komplettierung des Hauses während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft sowohl durch Beistellung seiner Arbeitskraft als auch durch Tätigung eines finanziellen Aufwandes in der Höhe von S 4.958,11 mitgewirkt.

Während der Ehe erfuhr die Liegenschaft eine Wertsteigerung von S 120.000,-- für das Gebäude und von S 27.500,-- für den Grund. Abzüglich der Steigerung der Baukosten- und der Grundstückspreise im Zeitraum von 1980 bis 1984 ergibt sich eine real eingetretene Wertsteigerung von rund S 26.000,--, die den während der Ehe erbrachten Leistungen zuzuordnen ist.

Das Erstgericht stellte die beiderseitgen Einkommen fest. Ferner stellte es fest, daß aus dem Verdienst des Antragstellers die Kosten des gemeinsamen Haushaltes und teilweise die Rückzahlungen der aufgenommenen Kredite bestritten wurden.

Der Antragsteller begehrt eine Ausgleichszahlung für die Liegenschaft von S 200.000,-- sowie eine Aufteilung der Einrichtungsgegenstände.

Die Vorinstanzen haben dem Antragsteller die Kücheneinrichtung mit Ausnahme eines Zusatzherdes und des Koch- und Eßgeschirrs und des Bestecks sowie der Antragsgegnerin die Einrichtung des Kinderzimmers zugewiesen. Ferner sprachen sie dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung von S 20.000,-- zu. Das Begehren des Antragstellers auf Aufteilung weiteren ehelichen Gebrauchsvermögens wiesen die Untergerichte zurück. Rechtlich vertraten sie den Standpunkt, der Aufteilung unterlägen nur die während der Ehe angeschafften Gebrauchsgegenstände. Die Liegenschaft sei zum überwiegenden Teil in die Ehe eingebracht worden. Demnach unterliege der für sie erzielte Erlös weitgehend nicht der Aufteilung. Dies gelte auch für Wertsteigerungen, die die Liegenschaft während der aufrechten Ehe ohne Zutun des Antragstellers während der Ehe erfahren habe. Lediglich die während der aufrechten Ehe vom Antragsteller auf die Liegenschaft gemachten Aufwendungen und die dadurch bewirkte Wertsteigerung seien bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Diese seien mit einem Betrag von S 26.000,-- zu veranschlagen. Ferner seien nur solche Einrichtungsgegenstände aufzuteilen, die während der aufrechten Ehe angeschafft worden seien. Bezüglich der bereits vorher angeschafften Einrichtungsgegenstände müsse der Antrag zurückgewiesen werden. Im Hinblick auf die Mühen des Antragstellers erscheine es billig, diesem nicht nur ungefähr die Hälfte der aufzuteilenden Einrichtungsgegenstände zuzuweisen, sondern ihm auch erheblich mehr als die Hälfte der in die Aufteilung einzubeziehenden Wertsteigerung der Liegenschaft in Form einer Ausgleichszahlung zuzusprechen. Der Zuspruch von S 20.000,-- sei sohin angemessen.

Das Rekursgericht hat ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Es ist zwar richtig, daß im Falle der Veräußerung eines grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögenswertes der bei der Veräußerung erzielte Erlös zu berücksichtigen ist, doch muß es sich hiebei um Gegenstände handeln, die tatsächlich in die Aufteilung einzubeziehen sind. Der Aufteilung unterliegen jedoch gemäß § 81 EheG nur solche Vermögenswerte, die während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft worden sind. Nur das Vermögen, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen und zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben, ist aufzuteilen (SZ 53/52, EvBl. 1983/102 ua.). Gemäß § 82 Abs. 1 Z 1 EheG unterliegen der Aufteilung nicht Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat. Diese Ausnahme hat auch für eingebrachtes Vermögen zu gelten, gleichgültig ob es sich um ein Haus oder um ein mit früher erworbenem Geld gekauftes Haus handelt. Ein solches Surrogat hat bei der Verteilung außer Betracht zu bleiben (SZ 53/52, EvBl. 1980/156 ua.). Nur die von den Ehepartnern während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen sind im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen (SZ 56/193; SZ 56/42 ua.). Der Gesetzgeber stellt also das aufzuteilende Vermögen ausdrücklich auf die eheliche Lebensgemeinschaft ab. Voreheliche Lebensgemeinschaften sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Mündet eine solche voreheliche Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl. 1983/102). Sicherlich gehört zur Aufteilungsmasse auch der durch beiderseitige Beiträge erzielte Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens. Auch hier ist jedoch Voraussetzung, daß der Wertzuwachs durch Beiträge während der aufrechten Ehe bewirkt worden ist. Ein Wertzuwachs, der unabhängig von solchen Beiträgen entstanden ist und der auf Aufwendungen zurückgeht, die bereits vor der Eheschließung gemacht worden sind, scheidet demnach bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens aus (6 Ob 730/80). Das Gesetz bietet keine Handhabe für die Einbeziehung derartiger nicht während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gemachten Aufwendungen in die Aufteilung aus Billigkeitserwägungen. Solche sind nur bezüglich der Aufteilung des grundsätzlich in das Verfahren einzubeziehenden Vermögens anzustellen, nicht aber in der Richtung, ob nicht auch anderes Vermögen einzubeziehen wäre. Hier hat der Gesetzgeber eindeutige Richtlinien festgelegt, die auch aus Billigkeitsgründen nicht überschritten werden dürfen. Geht man von einem Wertzuwachs der Liegenschaft durch die während der aufrechten Ehe gemachten Aufwendungen von S 26.000,-- aus (an die Feststellung dieses Betrages ist der Oberste Gerichtshof gebunden), so erweist sich die Festsetzung einer Ausgleichszahlung von S 20.000,-- als nicht unbillig. Auch der Antragsteller läßt nicht erkennen, welche Umstände unter Zugrundelegung des erwähnten Betrages eine höhere Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten. Er geht vielmehr von wesentlich größeren aufzuteilenden Vermögenswerten aus, doch ist, wie bereits oben dargestellt wurde, seine diesbezügliche Rechtsansicht unrichtig.

Zu der Aufteilung der noch vorhandenen Einrichtungsgegenstände bringt der Revisionsrekurs nichts vor, weshalb diesbezüglich auf die vorinstanzliche Entscheidung verwiesen werden kann. Daß die klare Abgrenzung zwischen Gebrauchsvermögen, das vor der Ehe und solchem das während der aufrechten Ehe angeschafft worden ist, allenfalls die Möglichkeit einer zusätzlichen Geltendmachung im streitigen Verfahren bietet, steht einer Ausklammerung des vor der Eheschließung gemachten Aufwandes aus dem Aufteilungsverfahren im Sinne der §§ 81 ff. EheG nicht entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, wobei von der gänzlichen Erfolglosigkeit des Antragstellers im Rechtsmittelverfahren auszugehen war.

Anmerkung

E07530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00514.86.0130.000

Dokumentnummer

JJT_19860130_OGH0002_0070OB00514_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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