RS OGH 1985/7/30 7Ob613/85, 6Ob640/86, 7Ob661/87, 7Ob651/87, 7Ob683/87, 7Ob556/88, 4Ob588/88, 5Ob566

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Norm

EheG §94

Rechtssatz

Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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