RS OGH 2023/11/16 7Ob613/85; 6Ob640/86; 7Ob661/87; 7Ob651/87; 7Ob683/87; 7Ob556/88; 4Ob588/88; 5Ob56

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Norm

EheG §94
  1. EheG § 94 heute
  2. EheG § 94 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057596

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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