TE OGH 1985/7/30 7Ob613/85

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Veröffentlicht am 30.07.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Elfriede A, Angestellte, Spillern, Kellergasse 23, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Wilhelm B, Kürschnermeister, Kaltenleutgeben, Doktorbergsiedlung 19/D/3, vertreten durch Dr. Eduard Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 13.März 1985, GZ 44 R 34/85-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 25.Oktober 1984, GZ 2 F 3/83-39, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner 15.000 S an Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am 1.3.1969 zwischen den Streitteilen geschlossene und kinderlos gebliebene Ehe wurde am 30.3.1982 rechtskräftig aus dem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Den Streitteilen diente seit der Eheschließung und bis zur Ehescheidung ein Bungalow in Kaltenleutgeben, Doktorbergsiedlung 19/D/3, als Ehewohnung. Die diesbezügliche Liegenschaft samt Haus hatte der Antragsgegner vor der Eheschließung erworben und mit dem bereits fertiggestellten Haus in die Ehe eingebracht. Der gesamte Kaufpreis betrug 620.363,70 S. Bis zur Eheschließung hatte der Antragsgegner 230.257 S auf den Kaufpreis bezahlt. Der Rest wurde im Laufe der Ehe zurückgezahlt. Die Antragstellerin hatte lediglich einige Einrichtungsgegenstände (insbesondere Schlafzimmereinrichtung) eingebracht, während der Großteil des Mobiliars vom Antragsgegner stammte. Während der aufrechten Ehe verdiente der Antragsgegner erheblich mehr als die Antragsgegnerin, weshalb seine finanziellen Leistungen zu den in der Ehe anfallenden Kosten die Leistungen der Antragstellerin bei weitem überstiegen, doch führte die Antragstellerin, neben einer eigenen Berufstätigkeit, stets den Haushalt und half dem Antragsgegner zeitweilig auch bei der Ausübung seines Berufes als Kürschner. Bereits nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft hat die Antragstellerin ein beiden Ehegatten gehöriges Prämiensparbuch über 80.000 S realisiert und das Realisat zur Anschaffung eines nur ihr dienenden PKW verwendet. Ferner hat sie ein beiden Parteien gehöriges Wertpapierdepot im Nennwert von 300.000 S aufgelöst und mit dem Erlös einen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft m.b.H. erworben.

Die im Haus verbliebene Wohnungseinrichtung hatte zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Wert von 100.000 S. Im Jahre 1980 wurden die Kellerräumlichkeiten des Hauses um 350.000 S bis 370.000 S ausgebaut.

Nicht mehr strittig ist, daß das Haus dem Antragsgegner verbleiben soll und die Antragstellerin lediglich eine Ausgleichszahlung dafür zu erhalten hat, die sie in der Höhe von insgesamt 770.000 S samt 8 % Zinsen seit 30.3.1982 anspricht. Außerdem begehrt die Antragstellerin einige der vorhandenen Einrichtungsgegenstände.

Die Vorinstanzen haben die gesamte Einrichtung dem Antragsgegner überlassen (spruchmäßig kommt dies allerdings nur in der Entscheidung des Rekursgerichtes zum Ausdruck). Während aber das Erstgericht der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 450.000 S zusprach, verringerte das Rekursgericht diesen Betrag, unter Abweisung des Mehrbegehrens, auf 260.000 S, zahlbar in fünf Monatsraten zu je 52.000 S. Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs für zulässig.

Die Vorinstanzen gingen von einem Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft in der Höhe von 1,660.000 S aus.

Rechtlich vertraten beide Vorinstanzen den Standpunkt, im Hinblick auf die Arbeitsleistungen der Antragstellerin seien die beiderseitigen Beiträge der Streitteile zu den Aufwendungen des Ehelebens als gleich hoch zu behandeln. Das Rekursgericht war der Meinung, daß der Wert der vom Antragsgegner vor der Eheschließung gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden müsse. Der Antragsgegner habe ca. 40 % des gesamten Preises der Liegenschaft bereits gezahlt gehabt, weshalb vom derzeitigen Wert der Liegenschaft 40 % abzuziehen seien. Ferner seien die noch vorhandenen Belastungen der Liegenschaft von insgesamt 306.000 S abzuziehen, weil der Antragsgegner die diesbezüglichen Rückzahlungen zu leisten habe. Zu berücksichtigen sei aber einerseits der Wert des vorhandenen Mobiliars und andererseits der Umstand, daß die Antragstellerin einige Möbel in die Ehe eingebracht habe. Schließlich sei aber auch der Umstand nicht außer acht zu lassen, daß die Antragstellerin zwei Wertgegenstände, die im beiderseitigen Eigentum standen und die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterlägen wären (Prämiensparbuch und Wertpapierdepot) zur Gänze für sich verwendet habe. Der halbe Wert dieser Gegenstände müsse daher ebenfalls in Abzug gebracht werden. Damit ergebe sich der zugesprochene Betrag von 260.000 S. Eine Verzinsung dieses Betrages sei nicht angebracht. Es entspreche der Billigkeit, daß die für das Haus angeschafften Einrichtungsgegenstände in diesem verbleiben, weshalb die Antragstellerin diesbezüglich ebenfalls nur eine Ausgleichszahlung ansprechen könne.

Der von der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes, das ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugelassen hat, erhobene Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.

Mit ihren Ausführungen zum Wert des vorerwähnten Hauses übersieht die Antragstellerin, daß gemäß § 232 Abs 2 AußStrG im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse Revisionsrekurse nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben werden können und daher Tatsachenfeststellungen, wie die Feststellung des Wertes eines der Aufteilung zu unterziehenden Vermögensgegenstandes, vor dem Obersten Gerichtshof unanfechtbar sind.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs kann selbst nichts gegen die richtige Rechtsansicht des Rekursgerichtes, derzufolge nach § 83 Abs 1 EheG bei der Billigkeitsentscheidung besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse Bedacht zu nehmen ist, vorbringen. Richtig wurde daher vom Rekursgericht der Umstand berücksichtigt, daß der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits rund 40 % der Kosten des als Ehewohnung dienenden Hauses bezahlt hatte. Es ist daher gerechtfertigt, den derzeitigen Wert des Hauses bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung entsprechend zu reduzieren. Richtig ist allerdings, daß nach den getroffenen Feststellungen im Laufe der Ehe der Keller ausgebaut worden ist. Den Wert dieses ausgebauten Kellers gibt der im Verfahren vernommene Sachverständige mit 405.000 S an (S 99 d.A.). Allerdings wird man wohl nicht den gesamten Betrag als Wertsteigerung ansehen können, weil auch vor dem Ausbau der Unterbau des Hauses nicht wertlos gewesen sein kann. Demnach ist nicht dieser Betrag zur Gänze vom nunmehrigen Wert des Hauses abzuziehen. Selbst wenn man jedoch einen solchen Abzug vornehmen würde, käme man zu einem Restwert von rund 1,250.000 S. Zieht man hievon 40 %, sohin rund 500.000 S ab, verbleibt ein Betrag von rund S 750.000 S. Zu diesem wären 405.000 S zuzuschlagen, sodaß man auf rund 1,150.000 S käme. Hievon sind 306.000 S abzuziehen, sodaß sich ein Restbetrag von rund 840.000 S ergibt. Die Hälfte hievon, zuzüglich 50.000 S als Hälfte von Einrichtungsgegenständen, ergibt rund 470.000 S, also nahezu jenen Betrag, den das Rekursgericht seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Berücksichtigt man nun, daß die 405.000 S keinesfalls zur Gänze abgesetzt werden können und daß andererseits die seinerzeitigen Aufwendungen der Antragstellerin für Einrichtungsgegenstände, entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes, nicht im vollen Wert angesetzt werden können, weil sie zum Zeitpunkt der Aufteilung bei weitem nicht mehr mit jenem Wert vorhanden waren und dafür in der Zwischenzeit angeschaffte neue Einrichtungsgegenstände der Aufteilung unterzogen worden sind, bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Rekursgericht von einem aufzuteilenden Vermögen von 450.000 S ausgegangen ist. Bemerkt sei hier, daß bei der Ausmessung einer Ausgleichszahlung eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist, vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden müssen. Diesem Gebot trägt die entsprechende Ausgangsbasis des Rekursgerichtes Rechnung.

Was schließlich die beiden vom Rekursgericht vorgenommenen Abzüge anlangt, so handelt es sich hiebei tatsächlich um Entnahmen der Antragstellerin aus dem gemeinsamen, der Aufteilung unterliegenden Vermögen. Diese Entnahmen dienten nicht der ehelichen Lebensführung, sondern ausschließlich einer Bereicherung der Antragstellerin. Es ist daher gerechtfertigt, die Antragstellerin bei der Festsetzung der an sie zu entrichtenden Ausgleichszahlung mit 50 % der von ihr entnommenen Werte zu belasten. Hiebei spielt es keine Rolle, daß die Antragstellerin bei der Realisierung des Wertpapierdepots nur einen geringeren Preis als das Nominale erzielte. Die Realisierung gegen den Willen des Antragsgegners war rechtswidrig, weshalb allfällige Wertverluste hiebei ausschließlich zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es wäre ihr freigestanden, eine ungünstigere Realisierung zu unterlassen und hiedurch bestehende Werte zu erhalten. Daß aber das Wertpapierdepot tatsächlich nur einen geringeren Wert als den Nominalwert hatte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Mit Recht wurde vom Rekursgericht nicht berücksichtigt, daß für die Rückzahlung von Darlehen auch der Antragstellerin zur Hälfte gehörige Wertpapiere verwendet worden sind. Diese Rückzahlung erfolgte während aufrechter Ehegemeinschaft. Für den Zeitraum der aufrechten Ehegemeinschaft wurde aber vom gleichwertigen Beitrag beider Streitteile zu den Aufwendungen der Ehe, also auch zu der Rückzahlung von Darlehen, ausgegangen, obwohl die finanziellen Beiträge der Antragstellerin wesentlich geringer waren, als die entsprechenden Beiträge des Antragsgegners. Demnach kann ein einzelner finanzieller Vorgang während der aufrechten Ehegemeinschaft nicht gesondert behandelt werden. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis, daß der Beitrag der Antragstellerin zu der Ansammlung ehelichen Gebrauchsvermögens geringer ist, als der Beitrag des Antragsgegners, was zu einer Reduzierung der Ausgleichszahlung führen müßte.

Daß im allgemeinen für ein Haus angeschaffte Einrichtungsgegenstände am besten dort verbleiben, ist eine bekannte Tatsache. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, daß sie einzelne der hier vorhandenen Einrichtungsgegenstände dringend benötigt. Es entspricht daher der Billigkeit, sie auch diesbezüglich auf eine Ausgleichszahlung zu verweisen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verzinsung einer Ausgleichszahlung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall wurde bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung bereits dem gesetzlichen Billigkeitsgebot Rechnung getragen. Demnach war eine weitere Belastung des Antragsgegners mit Zinsen nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG, wobei zu berücksichtigen war, daß die Antragstellerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof keinen Erfolg hatte.

Anmerkung

E06276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB00613.85.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19850730_OGH0002_0070OB00613_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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