TE OGH 1987/9/24 7Ob661/87

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Veröffentlicht am 24.09.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache des Antragstellers Robert U***, Kaufmann, Innsbruck, An der Lan-Straße 45, vertreten durch Dr. Andreas Herdina, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die Antragsgegnerin Veronika U***, Angestellte, Innsbruck, An der Lan-Straße 22, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zuweisung der Mietrechte an der Ehewohnung, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 16. Juni 1987, GZ. 1 b R 81/87-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 4. Mai 1987, GZ. 5 R 8/86-46, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluß die Mietrechte an der Wohnung im Hause Innsbruck, An der Lan-Straße 22, top.67, der Antragsgegnerin allein zugewiesen und der dagegenstehende Antrag des Antragstellers abgewiesen wurde, wird dieser bestätigt. Die angefochtene Entscheidung wird im übrigen dahin abgeändert, daß ihr folgender zweiter Absatz mit folgendem Inhalt angefügt wird:

"Die Antragsgegnerin Veronika U*** hat dem Antragsteller Robert U*** bis 31.12.1987 eine Ausgleichszahlung von 50.000 S zu leisten".

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die zwischen den Streitteilen am 2.1.1965 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.10.1980, 6 Cg 243/79-33, rechtskräftig geschieden, wobei die Wirksamkeit der Auflösung der Ehe mit 11.12.1980 eingetreten ist.

Der Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich der am 4.6.1965 geborene Martin und der am 8.12.1971 geborene Gerhard. Martin ist inzwischen selbsterhaltungsfähig. Er bezieht ein eigenes Einkommen, wohnt aber nach wie vor mit seinem Vater zusammen unter der Anschrift Innsbruck, An der Lan-Straße 45. Auch Gerhard wohnt bei seinem Vater, dem bezüglich dieses Kindes die sich aus § 144 ABGB ergebenden Rechte zuerkannt worden sind. Die Mutter wurde zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes von 2.000 S für dieses Kind verpflichtet.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die ehemalige Ehewohnung in Innsbruck, An der Lan-Straße 22, top.67. Hiebei handelt es sich um eine Mietwohnung, deren Vermieter die N*** H*** Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft m.b.H. ist. Die Wohnung weist vier Zimmer mit Nebenräumen bei einer Wohnfläche von rund 100 m2 auf. Die Miete beträgt einschließlich der Betriebskosten monatlich 3.500 S. Bestandnehmer sind beide Parteien. Auf Grund einer im Ehescheidungsverfahren im September 1979 ergangenen einstweiligen Verfügung mußte der Antragsteller die Ehewohnung verlassen. Er bezog hierauf im Oktober 1979 die noch jetzt von ihm benützte Wohnung, die drei Zimmer samt Nebenräumen aufweist und ca. 70 m2 groß ist. Der monatliche Mietzins beträgt einschließlich Betriebskosten 3.980 S. Es handelt sich hiebei um die seinerzeit vom Vater des Antragstellers benützte Wohnung, wobei deren Vermieterin die G*** B*** UND S***

F*** registrierte Genossenschaft m.b.H. ist.

Nach dem Tode seines Vaters übte der Antragsteller sein Eintrittsrecht aus, das zwar von der Vermieterin vorerst bestritten wurde, doch endete das diesbezügliche Verfahren mit Vergleich vom 9.12.1982, in dem die Vermieterin das Eintrittsrecht des Antragstellers in das Mietverhältnis bezüglich dieser Wohnung anerkannte.

Während aufrechter Ehe war die Antragsgegnerin nicht berufstätig, sondern versorgte den Haushalt und die Kinder. Seit April 1984 ist sie in der Krankenpflegeschule Innsbruck als Heimaufsicht tätig und bezieht dort als Landesbedienstete ein Einkommen von ca. 9.000 S netto monatlich. Sie hat neben der vorliegenden keine andere Wohnmöglichkeit. Sowohl ihre Wohnung als auch die nunmehrige Wohnung des Antragstellers sind eher bescheiden eingerichtet.

Der Antragsteller betreibt seit ca. drei Jahren eine Handelsagentur für Werkzeuge, wobei das Unternehmen als Einzelfirma im Handelsregister registriert ist. Er hat für diese Firma keine eigenen Räumlichkeiten angemietet, sondern übt die Bürotätigkeit in seiner Wohnung aus. Dort befinden sich auch Bürogeräte wie Schreibmaschine und Kopiergerät. Der Jahresumsatz des Unternehmens beträgt ca. 1,200.000 S. Hinsichtlich beider Wohnungen hat die Stadtgemeinde Innsbruck ein Zuweisungsrecht. Auf Grund eines einvernehmlichen schriftlichen Tauschantrages beider Streitteile wäre ein Tausch der beiden genannten Wohnungen möglich. Die Antragsgegnerin ist jedoch nicht bereit, einem Wohnungstausch zuzustimmen.

Die Vorinstanzen haben den Antrag des Antragstellers, ihm die Mietrechte an der Wohnung Nr.67 im Haus Innsbruck, An der Lan-Straße 22 allein zu übertragen, abgewiesen und diese Mietrechte allein der Antragsgegnerin zugewiesen. Sie führten hiebei in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus, auf die nunmehr vom Antragsteller in Innsbruck, An der Lan-Straße 45 benützte Wohnung könne deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil es sich hiebei nicht um eheliches Gebrauchsvermögen, das in das Verfahren einzubeziehen sei, handle. Das Gericht habe daher keine Möglichkeit, Verfügungen über diese Wohnung zu treffen. Da die Antragsgegnerin keine andere Wohnmöglichkeit habe, der Antragsteller aber inzwischen wohnversorgt sei, entspreche es der Billigkeit, die ehemalige Ehewohnung der Antragsgegnerin zuzuweisen. Zwar sei bei den Billigkeitserwägungen auch auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen, jedoch könne es sich hiebei nur um Kinder handeln, bezüglich derer ein ehemaliger Ehegatte nach wie vor verpflichtet sei, sie mit einer Wohnung zu versorgen. Dies treffe für bereits großjährige und selbsterhaltungsfähige Kinder nicht zu. Aus diesem Grunde könne auf den Wohnbedarf des Martin U*** nicht mehr Bedacht genommen werden. Gerhard U*** lebe zwar im Haushalt seines Vaters, doch reiche eine Drei-Zimmer-Wohnung aus, den Wohnbedarf von zwei Personen zu befriedigen. Auf den Umstand, daß der Antragsteller sein Gewerbe derzeit in seiner Wohnung ausübe, könne nicht Bedacht genommen werden, weil diese Art der Berufstätigkeit erst nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aufgenommen worden sei. Im übrigen würden auch zwei Zimmer samt Nebenräumen für die Deckung des Wohnbedarfes von zwei Personen ausreichen.

Das Rekursgericht führte noch zusätzlich aus, daß nach § 94 EheG zwar demjenigen der Ehegatten, der bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu kurz komme, grundsätzlich eine Augleichszahlung gebühre, wovon auch die zwischenzeitige Beschaffung einer Ersatzwohnung nicht befreie, doch setze dies voraus, daß die Aufteilung ohne eine Ausgleichszahlung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Bei der Überlassung einer Ehewohnung an einen Ehegatten könne es ein Gebot der Billigkeit sein, daß der Ehegatte, welcher die Wohnung erhält, durch eine Geldzahlung den anderen bei der Beschaffung einer neuen Wohnung unterstützt. Im vorliegenden Fall sei jedoch davon auszugehen, daß der Antragsteller bereits über eine neue Wohnung verfügt, weshalb besondere Kosten für deren Neubeschaffung nicht anfallen. Die durch den Eintritt des Antragstellers in die Mietrechte seines verstorbenen Vaters aufgelaufenen Kosten wären in jedem Fall, also auch ohne das Ehescheidungsverfahren, aufgelaufen. Bei dieser Wohnung (das Rekursgericht führt hier offenbar irrtümlich die Ehewohnung an) handle es sich ebenfalls um eine unter Federführung eines gemeinnützigen Wohnbauträgers errichtete Wohnung, weshalb deren Erhaltungskosten (einschließlich Betrieb) nur etwa halb so hoch seien wie die im Ortsgebiet von Innsbruck auf dem freien Wohnungsmarkt üblicherweise für vergleichbare Mietobjekte verlangten und gebotenen Beträge. Demnach bestehe im konkreten Fall kein Anlaß, die Antragsgegnerin zu einer Ausgleichszahlung zu verhalten. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S übersteigt und den Revisionsrekurs für zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Antragsteller gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nur zum Teil gerechtfertigt. Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Billigkeit vorzunehmen ist und dabei besonders auf Gewicht, auf den Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht genommen werden muß, weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, ist nicht strittig. Nach § 83 Abs.2 EheG sind als Beitrag auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten. Richtig haben also die Vorinstanzen erkannt, daß die Antragsgegnerin, die den ehelichen Haushalt geführt und für die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder gesorgt hat, einen im Verhältnis zum Antragsteller durchaus gleichwertigen Beitrag zur ehelichen Lebensführung erbracht hat. Entscheidende Bedeutung kommt demnach der Frage zu, wie die beiderseitigen Möglichkeiten der Befriedigung des Wohnbedarfes sind. Aus dem Gebot der Bedachtnahme auf die Billigkeit folgt nämlich, daß bei der Regelung des Rechtsverhältnisses an der Ehewohnung auch die Möglichkeiten zu berücksichtigen sind, die jedem Ehegatten zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses zur Verfügung stehen (8 Ob 558/83, 1 Ob 512/87 u.a.). Sind also die Beiträge der Ehegatten gleich gewichtig, so entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung demjenigen zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (EFSlg. 38.878 u.a.).

Nach den getroffenen Feststellungen waren die Beiträge beider Ehegatten gleich gewichtig. Während die Antragsgegnerin über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt, hat der Antragsteller inzwischen eine andere Unterkunft gefunden. Grundsätzlich muß eine Drei-Zimmer-Wohnung samt Nebenräumen als ausreichende Wohnmöglichkeit für die Befriedigung des Wohnbedarfes von zwei Personen, insbesondere desselben Geschlechtes, angesehen werden. Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung spielt das Wohl der Kinder eine wichtige Rolle (EvBl. 1986/112 u.a.). Hiebei kann jedoch nur von dem Wohl jener Kinder ausgegangen werden, bezüglich derer eine Verpflichtung zur weiteren Wohnversorgung besteht. Der bloße Wunsch eines ehemaligen Ehegatten, mit bereits großjährigen und selbsterhaltungsfähigen Kindern weiterhin zusammenzuwohnen, ist in die Billigkeitserwägungen solange nicht einzubeziehen, als ein solches Zusammenwohnen nicht im Hinblick auf besondere Umstände (etwa Pflegebedürftigkeit einer der beteiligten Personen) notwendig ist (7 Ob 695/85).

Nach den getroffenen Feststellungen ist der ältere Sohn der Streitteile bereits selbsterhaltungsfähig, weshalb die Vorinstanzen richtig erkannt haben, daß sein Wohnbedarf bei den Billigkeitserwägungen nicht zu berücksichtigen ist. Die Behauptung des Revisionsrekurses, dieser Sohn beabsichtige in Zukunft eine zusätzliche Berufsausbildung, ist, abgesehen davon, daß es sich hiebei um eine im Revisionsrekursverfahren unbeachtliche Neuerung handelt, deshalb bedeutungslos, weil die bereits eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit nicht dadurch erlischt, daß jemand, aus welchen Gründen immer, seine bisherige Berufstätigkeit freiwillig durch eine weitere Ausbildung ersetzen will.

Ebenfalls wurde mit Recht auf den Umstand nicht Bedacht genommen, daß der Antragsteller seinen nunmehrigen Beruf seit ca. drei Jahren in seiner neuen Wohnung ausübt. Derartige, lange nach Auflösung der Ehegemeinschaft nur auf Grund des Willens eines der ehemaligen Ehegatten eingetretenen Umstände können nämlich bei der Billigkeitsentscheidung nicht berücksichtigt werden. Demnach ist davon auszugehen, daß der Antragsteller auch unter Bedachtnahme auf das Wohl des noch nicht selbsterhaltungsfähigen, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden jüngeren Sohnes ausreichend wohnversorgt ist. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin keine andere Wohnmöglichkeit. Selbst wenn man das wesentlich bessere Einkommen des Antragstellers außer Betracht läßt, würde mangels Fehlens sonstiger entscheidender Umstände allein die Tatsache, daß die Antragsgegnerin, im Gegensatz zum Antragsteller, auf die ehemalige Ehewohnung zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses angewiesen ist, für eine Zuweisung der Ehewohnung an sie sprechen.

Der Antragsteller muß im Revisionsrekurs selbst die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen anerkennen, daß die Wohnung im Haus An der Lan-Straße 45 nicht zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehört und daher in das vorliegende Verfahren nicht einbezogen werden kann. Eine Zuweisung dieser Wohnung durch das Gericht ist daher nicht möglich. Fraglich könnte daher höchstens sein, ob die angebotene Überlassung dieser Wohnung an die Antragsgegnerin als Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG für die Überlassung der Ehewohnung an den Antragsteller gewertet werden könnte. Ob § 94 EheG tatsächlich Naturalleistungen als Ausgleichszahlung im Auge hat, muß hier nicht entschieden werden. Zweck der Ausgleichszahlung soll es nämlich sein, demjenigen, der ansonsten bei der Naturalaufteilung des ehelichen Hausrates und der Ehewohnung zu kurz käme, die Möglichkeit zu bieten, sich einen Ersatz zu beschaffen. Hiebei muß es ihm überlassen bleiben, welche Art des Ersatzes er ins Auge faßt. Es geht nicht an, ihm unter dem Titel einer Ausgleichszahlung eine Leistung aufzudrängen, die er gar nicht wünscht. Wenn das Gericht bei der rechtsgestaltenden Entscheidung auch nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist, so ist es ihm doch verwehrt, zugunsten einer Partei eine Rechtsstellung zu begründen, die diese ausdrücklich ablehnt (EFSlg. 43.784, 48.984 u.a.).

Da die Antragsgegnerin einen Wohnungstausch ausdrücklich abgelehnt hat, bestand im vorliegenden Verfahren keine Mögletheeit, die nunmehrige Wohnung des Antragstellers der Antragsgegnerin als Ausgleich für die Mietrechte an der ehemaligen Ehewohnung zu überlassen. Diese Wohnung hatte daher bei der Beurteilung dieser Frage außer Betracht zu bleiben.

Die angefochtene Entscheidung war demnach insoweit zu bestätigen, als die Mietrechte an der ehemaligen Ehewohnung der Antragsgegnerin allein zugewiesen wurden.

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 81 ff EheG eine Aufteilung nicht erzielt werden kann, hat gemäß § 94 Abs.1 EheG das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen. Die Grundsätze für die Auferlegung einer Ausgleichszahlung hat das Rekursgericht richtig dargelegt, weshalb diesbezüglich auf seine Entscheidung verwiesen werden kann. Bei der Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall folgt der Oberste Gerichtshof jedoch nicht den Erwägungen des Rekursgerichtes. Allerdings ist auf die Ausführungen des Revisionsrekurses weitgehend deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil es sich hiebei um Neuerungen handelt und es den Parteien verwehrt ist, im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (8 Ob 653/86, 5 Ob 574/85 u.a.). Konkret wurden besondere Aufwendungen für die Ehewohnung im Verfahren erster Instanz ebensowenig behauptet, wie außergewöhnliche Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung des ehelichen Hausrates, die über den durch § 83 Abs.2 EheG bestimmten Anteil der Antragsgegnerin hinausgingen. Vor allem aber kann auf die Aufwendungen des Antragstellers zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für seine nunmehrige Wohnung deshalb nicht Bedacht genommen werden, weil nach seinem Antrag Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Zuweisung der Ehewohnung, nicht aber die Aufteilung des Hausrates ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Gericht im Rahmen des Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG nur jene Vermögensgegenstände aufzuteilen hat, bezüglich deren Aufteilung es von den ehemaligen Ehegatten angerufen wurde (EFSlg. 43.783, 41.407 u.a.). Demnach waren Einrichtungsgegenstände nicht aufzuteilen, weshalb auch eine Ausgleichszahlung für Einrichtungsgegenstände, worauf die Berücksichtigung der diesbezüglichen Auslagen des Antragstellers für seine nunmehrige Einrichtung hinauslaufen würden, nicht in Frage kommt.

Dies kann aber im Ergebnis die Antragsgegnerin nicht zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung befreien. Durch die Ausgleichszahlung soll, soweit eine andere Art der Aufteilung nicht zu erzielen ist, ein einigermaßen billiger Ausgleich derart zustande kommen, daß die Überlegung angestellt wird, welcher Geldbetrag dem Vorteil des Teiles entspricht, der bei der sonstigen Aufteilung besser weggekommen ist. Zu Lasten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, dem die Ehewohnung überlassen wurde, ist dabei zu berücksichtigen, daß er sich den Aufwand für eine weitere Wohnmöglichkeit erspart (5 Ob 770/81 u.a.). Die zwischenzeitige Beschaffung einer anderen Wohnung durch einen Eheteil kann den anderen nicht von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung befreien (EvBl. 1984/4 u.a.).

Im vorliegenden Fall muß davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegnerin eine große und preisgünstige Wohnung überlassen wurde. Demgegenüber war der Antragsteller verhalten, sich eine andere Wohnmöglichkeit zu suchen. Sicherlich ist zu berücksichtigen, wie sich im Verfahren ergeben hat, daß die Beschaffung der anderen Wohnung mit keinen außergewöhnlichen Kosten verbunden war. Grundsätzlich muß aber davon ausgegangen werden, daß jeder Wohnungswechsel gewisse Belastungen mit sich bringt, deren Höhe nicht unterschätzt werden darf. Diese Belastungen erspart sich derjenige, dem die bisherige Wohnung verbleibt. Sieht man von Ausnahmen ab, wird daher in der Regel derjenige, dem die bisherige Wohnmöglichkeit verbleibt, dem anderen Teil, falls das sonstige Aufteilungsverfahren zu keinem ausgleichenden Ergebnis führt, eine Ausgleichszahlung zu leisten haben. Da konkrete Umstände im vorliegenden Fall nicht für eine Ausnahme sprechen, war daher die Antragsgegnerin grundsätzlich zur Leistung einer Ausgleichszahlung zu verpflichten.

Was die Höhe der Ausgleichszahlung anlangt, ist davon auszugehen, daß der Antragsgegnerin die Ausübung von Mietrechten überlassen worden ist. Zusätzliche Vermögensrechte hat sie nicht erhalten. Demgegenüber war der Antragsteller genötigt, die mit dem Aufsuchen und dem Wechsel einer Wohnung im allgemeinen verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Daß im vorliegenden Fall außergewöhnliche Mehrbelastungen zu erwarten waren oder eingetreten sind, wurde nicht festgestellt. Durch eine Ausgleichszahlung war nur diese unterschiedliche Belastung auszugleichen. Für die Festsetzung der Ausgleichszahlung waren konkrete zusätzliche Feststellungen nicht erforderlich, weil der bloße Mietwert der der Antragsgegnerin überlassenen Wohnung keine geeignete Sachgrundlage für die Ausmessung der Ausgleichszahlung bieten kann. Die Ausgleichszahlung ist grundsätzlich nach Billigkeit zu bemessen, wobei eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich ist. Vielmehr sind billige Pauschalzahlungen festzusetzen (7 Ob 613/85, 6 Ob 640/86 u.a.). Berücksichtigt man die konkreten Umstände, nämlich daß der Antragsgegnerin eine große und relativ billige Wohnung verblieben ist, der Antragsteller demgegenüber eine etwas kleinere, aber ebenfalls im Vergleich zum sonstigen Wohnungsmarkt relativ billige Ersatzwohnung ohne außergewöhnlichen zusätzlichen Aufwand erhalten hat, erscheint die Festsetzung einer Ausgleichszahlung (gewissermaßen unter analoger Anwendung des § 273 ZPO) in der Höhe von 50.000,-- S angemessen. Zur Aufbringung einer solchen Ausgleichszahlung muß die Antragsgegnerin in der Lage sein. Daß sie hiebei gewisse Anstrengungen zu unternehmen haben wird, spielt keine Rolle, weil als Ausgleichszahlung nicht bloß der Betrag aufzuerlegen ist, den der zur Zahlung Verpflichtete bequem aufbringen kann. Vielmehr muß derjenige, der die Übernahme eines Vermögenswertes anstrebt, seine Kräfte entsprechend anspannen (7 Ob 524/81, 7 Ob 573/82 u.a.).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 232 Abs.1 AußStrG.

Anmerkung

E11819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0070OB00661.87.0924.000

Dokumentnummer

JJT_19870924_OGH0002_0070OB00661_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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