TE OGH 1986/10/14 5Ob574/85

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Veröffentlicht am 14.10.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Kropfitsch, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Maria F***, Hausfrau, Werkstättenstraße 9, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Hans Freyborn, Rechtsanwalt in Salzburg, wider den Antragsgegner Ing. Friedrich F***, Betriebsleiter-Stellvertreter, Itzlinger Hauptstraße 15, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens infolge Revisionsrekurses beider Teile gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. Mai 1985, GZ. 33 R 140/85-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. Jänner 1985, GZ. 21 F 6/83-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Keinem der Revisionsrekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Die am 5. Mai 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1.3.1983, GZ 8 Cg 478/82-15, aus dem Verschulden des Ehemannes, der im November 1982 die eheliche Gemeinschaft aufgegeben hatte, rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei bereits volljährige Kinder. Anläßlich der Ehescheidung wurde zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen, aus dessen Regelung die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Hausrates und der ehelichen Ersparnisse ausdrücklich ausgenommen waren. In diesem Vergleich verpflichtete sich der nunmehrige Antragsgegner, der Antragstellerin ab 15.3.1983 einen wertgesicherten Unterhalt von 7.500 S monatlich zu bezahlen, ihr das lebenslängliche und unentgeltliche Wohnungsrecht an seinem Hälfteanteil an der bisherigen Ehewohnung einzuräumen, die restlichen auf der Wohnung haftenden Kreditkosten von etwa 32.000 S zu tilgen und für den Fall der Auswechslung der Fenster in der bisherigen Ehewohnung einen Beitrag von 12.000 S zu leisten. Mit dem am 14.3.1983 erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin - ohne einen konkreten Vorschlag zu machen - die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im behaupteten Wert von 570.630 S, nämlich der Möbel und Einrichtungsgegenstände der bisherigen Ehewohnung, des Personenkraftwagens, Wohnwagens und des Segelbootes, der Sparguthaben - eines auf ihren Namen, eines auf den des Antragsgegners und ein Bausparguthaben - unter Einbeziehung der Aufwendungen für ein Wochenendhaus in Obertrum, mit ihrem Antrag vom 20.2.1984 (ON 21 dA) begehrte sie unter Hinweis auf § 11 Abs.2 WEG auch noch die Zuweisung des dem Antragsgegner gehörigen Hälfteanteiles an der ehemaligen Ehewohnung an sie. Der Übernahmspreis wolle unter Bedachtnahme auf ihre Mittellosigkeit nach Billigkeit festgesetzt oder mit ihren Ansprüchen auf Anteile des Hauses in Obertrum aufgerechnet werden. Der Antragsgegner begehrte über die Zuweisung bestimmter Teile der Wohnungseinrichtung hinaus die Zuteilung des PKWs, des Wohnwagens samt Vorzelt, beider Sparbücher und des Bausparguthabens an ihn. Im übrigen sprach er sich für den Verkauf der Eigentumswohnung und Teilung des Erlöses, allenfalls für die Zuweisung seines Hälfteanteiles an die Antragstellerin, aber nur gegen eine angemessene Ausgleichszahlung, jedenfalls aber gegen eine Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an ihn aus.

Das Erstgericht überließ die vormals eheliche Wohnung Nr.9 in Salzburg, Werkstättenstraße 9, der Antragstellerin zur ausschließlichen Nutzung (Punkt 1.), hob die Miteigentumsgemeinschaft der Parteien an den 735/15.880-Anteilen an der Liegenschaft EZ 966 Grundbuch Itzling, Gerichtsbezirk Salzburg, mit welchen Wohnungseigentum an der ehelichen Wohnung verbunden ist, auf (Punkt 2.), übertrug der Antragstellerin die im Eigentum des Antragsgegners stehende Hälfte an diesen Liegenschaftsanteilen ins Eigentum, sodaß sie Alleineigentümerin wird (Punkt 3.), sprach aus, daß Kosten und Gebühren, öffentliche Abgaben etc., die durch die Liegenschaftsübertragung auflaufen, die Antragstellerin zu bezahlen habe (Punkt 4.) und verpflichtete die Antragstellerin, die mit dem Wohnungseigentum verbundenen Schuldtilgungen ab dem Tag der Antragstellung aus eigenem zu bezahlen und den Antragsgegner für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten (Punkt 5.). Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest, daß der PKW VW Santana CL, Baujahr 1982 und der Wohnwagen, Marke Tabbert zuzüglich Vorzelt und die im Wohnwagen befindlichen Fahrnisse im Eigentum des Antragsgegners stehen (Punkt 6.) und die Antragstellerin Eigentümerin der in der ehemals ehelichen Wohnung befindlichen Fahrnisse (mit Ausnahme einer Black & Decker-Werkbank, einer Fotoleinwand und der unter Punkt 8. genannten Gegenstände) ist (Punkt 7.). In Punkt 8. erkannte das Erstgericht die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses eine Bestrahlungslampe, einen "Leuchterengel", ein Bauernkästchen, ein Fernglas, polizeiliche Kennzeichen, Schlüssel, Papiere betreffend den Wohnwagen und den Gepäcksträger für den PKW herauszugeben. Unter Punkt 9. stellte das Erstgericht weiters fest, daß die Antragstellerin über das Sparbuch der S*** S*** Kontonummer 2,536.126, der Antragsgegner hingegen über das Sparbuch der S*** S*** Kontonummer 4,874.665 sowie über das bei der B*** DER Ö*** S*** Kontonummer

2,440.053-0 frei verfügen kann. Schließlich hob es die Punkte 2., 3. und 4. des genannten vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleiches auf (Punkt 10.) und wies es das Mehrbegehren des Antragsgegners auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin (Punkt 11.) bei gegenseitiger Verfahrenskostenaufhebung (Punkt 12.) ab.

Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die etwa 70 m 2 große, aus drei Räumen samt Nebenräumen bestehende Ehewohnung wurde im Jahre 1957 auf den Namen des Antragsgegners erworben; mit Schenkungsvertrag vom 24.3.1977 wurde der Antragstellerin ein Hälfteanteil daran übertragen. Diese Wohnung erfordert an Betriebs- und Heizkosten im Winter monatlich 2.300 S, im Sommer weniger. Für die Wohnung sind noch etwa 28.000 S an Rückzahlungen in Form eines langfristigen geförderten Darlehens zu leisten. Die zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung 51 Jahre alte Antragstellerin lebt seit dem Auszug des Antragsgegners im wesentlichen allein in der Ehewohnung, doch kehrt der gemeinsame Sohn Peter fallweise zu ihr zurück. Die Antragstellerin hat kein eigenes Einkommen und ist auf den Unterhalt des Antragsgegners angewiesen. Während aufrechter Ehe ging sie keinem Beruf nach; sie führte den Haushalt und pflegte die Kinder. Aus dem vom Antragsgegner an sie bezahlten Unterhalt hat sie die Krankenversicherung und sämtliche Kosten ihres Lebensunterhaltes zu tragen. Der 54 Jahre alte Antragsgegner lebt seit seinem Auszug aus der Ehewohnung teils bei seinen Eltern und teils bei seiner Lebensgefährtin; für Kost und Quartier hat er 1.000 S bis 4.000 S monatlich zu entrichten. Er ist Betriebsleiter-Stellvertreter bei den S*** S*** und bezog ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 33.015 S. Anläßlich des Auszuges aus der Wohnung nahm er außer seinen persönlichen Gegenständen verschiedene Handtücher, Bettwäsche und Bettzeug, einen Radiowecker, einen Tonbandrecorder, einen Radiorecorder, den PKW, den Wohnwagen samt Einrichtung und Zubehör sowie ein Boot im Wert von 6.000 S, das inzwischen verkauft wurde, mit. Diese Vermögenswerte ergeben insgesamt 261.016,10 S und bestehen aus dem Erlös des Segelbootes (5.000 S), dem Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen von

85.748 S, einem Bausparguthaben der B*** DER

Ö*** S*** von 16.268,10 S, dem PKW und dem Wohnwagen mit Schätzwerten von 118.000 S und 36.000 S. Der Antragstellerin sind bisher Vermögenswerte im Ausmaß von 145.718,34 S zugekommen, bestehend aus dem Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen von 23.788,34 S und der Wohnungseinrichtung im Schätzwert von 121.930 S. Im Jahre 1978 kauften die Eltern des Antragsgegners nach Aufgabe der von der Mutter des Antragsgegners betriebenen Tabak-Trafik etwa einen Kilometer außerhalb von Obertrum auf den Namen des Antragsgegners ein etwa 640 m 2 großes Grundstück zum Preis von 200.000 S. Dort errichteten sie ein kleines Blockhaus; die Rechnungen dafür wurden im wesentlichen von den Eltern des Antragsgegners bezahlt.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß der anläßlich der Scheidung abgeschlossene Vergleich in seinem Punkt 2.) im Widerspruch zu § 11 Abs.1 WEG stehe, wonach binnen Jahresfrist nach Scheidung der Ehe die bisherigen Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft aufzuheben hätten. Ohne Übertragung des Hälfteanteiles des Wohnungseigentums des Antragsgegners an die Antragstellerin wäre der Antragsgegner nach rechtskräftiger Beendigung des gegenständlichen Verfahrens in der Lage, einen Antrag auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zu stellen. Es diene daher im gegenständlichen Fall der Sicherheit der Antragstellerin, wenn ihr das Hälfteeigentum des Antragsgegners an der vormals ehelichen Wohnung übertragen werde. Während der Antragsgegner sich gegen die Übernahme der gesamten Wohnung in sein Alleineigentum ausgesprochen habe, da er offensichtlich keine Ausgleichszahlungen an die Antragstellerin bezahlen möchte, sei die Antragstellerin, die voll und ganz auf die Unterhaltsbeträge des Antragsgegners angewiesen sei, nicht in der Lage, diesem eine Ausgleichszahlung zu leisten. Werde berücksichtigt, daß dem Antragsgegner aufgrund der Vermögensaufteilung bereits 115.298 S mehr als der Antragstellerin zugekommen seien und er sich aufgrund der Aufhebung der Punkte 3. und 4. des anläßlich der Ehescheidung abgeschlossenen Vergleiches die Bezahlung von etwa 44.000 S erspare, so dürfe unter weiterer Berücksichtigung der sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Streitteile von einer billigen Aufteilung auch dann gesprochen werden, wenn die Antragstellerin nicht verpflichtet werde, eine Ausgleichszahlung an den Antragsgegner zu leisten, da eine solche sie in unzumutbare wirtschaftliche Schwierigkeiten brächte und sie eine weitgehende Einschränkung ihres Lebensstandards auf sich nehmen müßte. Aufgrund der beiderseitigen Leistungen während der langjährigen Ehe der Streitteile sei zwar eine gleichteilige Aufteilung angemessen, doch lasse eine Aufteilung nach Billigkeit im Sinn des § 83 EheG durchaus die Möglichkeit offen, daß ein Ehegatte wertmäßig mehr als 50 % des aufzuteilenden Vermögens erhalte, soferne die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt würden. Aus diesem Grund könne auch von einer Schätzung des Verkehrswertes der vormals ehelichen Wohnung abgesehen werden. Da sich während des Beweisverfahrens herausgestellt habe, daß einige wenige geschätzte Gegenstände im persönlichen Eigentum der Streitteile stünden, hätten diese von der Aufteilung ausgenommen und die Schätzwerte von dem vom Sachverständigen ermittelten Summen abgezogen werden können. Diese Entscheidung wurde von beiden Teilen mit Rekurs bekämpft. Während die Antragstellerin die Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Punkte 1., 4. und 5. in der Weise begehrte, daß die Regelung in dem Umfang wiederhergestellt werde, wie sie in dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich vorgenommen worden sei und weiters die Abänderung des Punktes 9. dahin, daß ihr auch die Verfügung über das zweite Sparbuch und das Guthaben bei der B*** DER Ö*** S***

eingeräumt werde und Punkt 10. bei Zuspruch der Kosten zu entfallen habe, richtete sich der Rekurs des Antragsgegners - abgesehen von der Bekämpfung der Kostenentscheidung - gegen die Abweisung des Mehrbegehrens auf Leistung einer weiteren Ausgleichszahlung durch die Antragstellerin mit dem Antrag, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung für die Übertragung der Wohnungshälfte im Betrag von 500.000 S, teils in Teilzahlungen aufzuerlegen. Das Gericht zweiter Instanz gab keinem der Rekurse Folge und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Das Rekursgericht erachtete die in beiden Rekursen erhobenen Beweis- und Verfahrensrügen als unberechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, die es folgender rechtlichen Beurteilung unterzog:

Im Falle einer Scheidung der Ehe hätten die bisherigen Ehegatten gemäß § 11 Abs.1 WEG ihre Miteigentumsgemeinschaft am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum aufzuheben, wobei mangels Einigung dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Einwand der Unzeit, des Nachteiles oder einer anderslautenden Vereinbarung nicht entgegenstehe. Daraus ergäbe sich, daß die Eigentumsgemeinschaft hinsichtlich dieser Wohnung zwingend aufzuheben sei. Das Erstgericht sei zu Recht von dem anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich im Punkt 2. dieses Vergleiches abgegangen, weil dessen Befolgung vorausgesetzt hätte, daß die Eigentumgsgemeinschaft entgegen der Regelung des § 11 Abs.1 WEG aufrecht geblieben wäre. Dem entgegen habe die Antragstellerin zulässigerweise innerhalb des Jahres ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles den Antrag auf gerichtliche Verfügung über die Eigentumswohnung gestellt, weil es über die Zuweisung des Miteigentumsanteiles zu keiner einvernehmlichen Regelung gekommen sei (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 11 WEG). Da sich damit eine völlige Verschiebung der vermögensrechtlichen Regelung ergeben habe, sei dem Erstgericht auch darin beizupflichten, daß auch die im untrennbaren Zusammenhang stehenden Regelungen der Punkte 3. und 4. des Vergleiches aufzuheben gewesen seien. Nach der grundsätzlichen Regelung des § 83 Abs.1 EheG sei die Aufteilung der durch §§ 81 und 82 bestimmten Gegenstände unter die Ehegatten nach Billigkeit vorzunehmen und als Beitrag eines Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Daß die Antragstellerin ihren diesbezüglichen Beitrag nicht erbracht hätte, habe auch der Antragsgegner nicht behauptet; es begegne daher keinen Bedenken, grundsätzlich von einem Anspruch auf gleichteilige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse auszugehen. Auf die Ausnahmen von den Aufteilungsgrundsätzen nach § 82 EheG brauche nicht eingegangen zu werden, weil die Zuweisung der Fahrnisse ausdrücklich nicht bekämpft worden sei. Nach der vom Erstgericht vorgenommenen Aufteilung ergäben sich folgende Gesamtwerte: Der Antragstellerin sei die eheliche Wohnung, deren Wert sie selbst mit 600.000 S bis 700.000 S einräumt, zugewiesen worden, sodaß auch unter Berücksichtigung der noch offenen Tilgung von 28.000 S und der Tragung der Gebühren für die Übertragung von einem Mindestwert von 600.000 S auszugehen sei. Dazu komme die verbleibende Einrichtung im Wert von 121.930 S und das Sparbuch der S*** S*** samt Zinsen (23.788,34 S), was einen Vermögenswert von zumindest 745.718,34 S ergäbe. Dem stünden auf Seiten des Antragsgegners der Erlös des Segelbootes von 5.000 S, der PKW mit 118.000 S, der Wohnwagen samt Inhalt mit 36.000 S, das Guthaben bei der Bausparkasse mit 16.268,10 S und das Sparbuch bei der S*** S*** mit Einlagen samt Zinsen von 85.748 S, zusammen somit Werte von 261.016,10 S gegenüber. Soweit die Antragstellerin in ihrer Rechtsrüge darauf verweise, sie sei ohnehin schon Hälfteeigentümerin an der Wohnung bzw. der Mindesteigentumsanteile gewesen, sei dem entgegenzuhalten, daß Gegenstand der Aufteilung das eheliche Gebrauchsvermögen sei und dazu gemäß § 82 Abs.2 EheG die Ehewohnung als Ganzes gehöre. Selbst unter der vorsichtigsten Bewertung der ehelichen Wohnung mit 600.000 S habe die Antragstellerin bei einem rechnerischen Mittel des aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse von (richtig) 503.367,20 S um (rund) 242.350,-- S mehr als dieses Mittel erhalten und damit um insgesamt (rund) 484.700,-- S mehr als der Antragsgegner. Aus diesem Grund könne sich die Antragstellerin nicht darüber beschwert erachten, daß ihr nicht auch noch weitere Sparguthaben zugewiesen worden seien und sie in Abänderung des anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleiches auch nicht mehr von den Schuldtilgungen, die ohnehin nur mehr 28.000 S in Jahresraten von 2.000 S betrügen und von allfälligen Instandsetzungskosten befreit sei. Als Gegenwert habe sie nämlich das Alleineigentum an einer fast lastenfreien Wohnung samt Miteigentumsanteil erlangt.

Der vom Antragsgegner erhobenen Rechtsrüge hielt das Gericht zweiter Instanz folgendes entgegen:

Die Billigkeitsaufteilung gemäß § 83 Abs.1 EheG bedeute auch, daß nicht streng rechnerisch nach einem Verhältnis 1 : 1 vorzugehen sei, sondern nach einer im Einzelfall stets für beide Teile tragbaren Lösung getrachtet werden solle. Jede Zahlungsverpflichtung eines Ehegatten, die diesen in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen ließe, widerspräche dem Billigkeitsgrundsatz. Der Durchführung eines Wertausgleiches seien durch die finanziellen Verhältnisse der Beteiligten Grenzen gezogen; keinem der früheren Ehegatten dürfe der Aufbau eines neuen Lebens, wenn auch unter sogar erheblichen Einschränkungen ihrer bisherigen Lebensführung, unmöglich gemacht werden. Überdies entspreche es der Billigkeit, daß der Ausgleichspflichtige nach seiner finanziellen Situation auch in der Lage sei, der ihm auferlegten Verbindlichkeit nachzukommen. Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergäbe, daß der Antragsgegner abgesehen von der ehelichen Wohnung um 115.000 S an Werten mehr erhalten habe als die Antragstellerin. Diese sei mit Ausnahme der nunmehrigen Zuwendung vermögenslos und auf die Unterhaltsleistungen des Antragsgegners in der Höhe von rund 8.000 S angewiesen. Da sie davon sowohl die Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung und deren Instandhaltung und für die Dauer von 14 Jahren die jährliche Rückzahlung zu bestreiten habe, verbliebe ihr zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse weniger als 6.000 S. Demgegenüber stünde dem Antragsgegner ein monatliches Durchschnittseinkommen von etwa 25.000 S zur Verfügung. Eine von der Antragstellerin zu leistende Ausgleichszahlung in welcher Höhe auch immer würde bedeuten, daß ihre Unterhaltsbasis erheblich geschmälert würde und die Antragstellerin in die Lage käme, in ihrer neuen wirtschaftlichen Lage nicht wohl bestehen zu können. Der Verweis darauf, daß es der Antragstellerin möglich wäre, ihren Mindesteigentumsanteil samt Wohnungseigentum durch ein Darlehen zu belasten, sei wohl theoretisch richtig, doch sei nicht ersichtlich, wie die Antragstellerin in der Lage sein sollte, eine derartige Darlehensverpflichtung zu tilgen. Die Billikeitserwägungen müßten daher hier dazu führen, daß der Antragstellerin eine weitere Ausgleichszahlung nicht auferlegt werden könne. Damit sei auch zu Recht von einer Schätzung des Verkehrswertes der Wohnung Abstand genommen worden.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.

Die Antragstellerin erklärt, den rekursgerichtlichen Beschluß gemäß § 16 Abs.1 AußStrG aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit, sowie der Nichtigkeit mit dem Antrag anzufechten, den angefochtenen Beschluß im Sinne der vollen Aufrechterhaltung des vor dem Landesgericht Salzburg geschlossenen Vergleiches und Zuspruch eines "angemessenen Teiles an den Barguthaben, die in den Hausbau in Obertrum geflossen seien" oder aber eines Betrages von 60.000 S aus dem Sparbuch des Antragsgegners bei der S*** S*** mit Einlagen von 85.748 S abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Rekurs des Antragsgegners richtet sich gegen die Bestätigung der Abweisung seines die Ausgleichszahlung betreffenden Mehrbegehrens laut Punkt 11. des erstgerichtlichen Beschlusses aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Antragstellerin verpflichtet werde, ihm eine Ausgleichszahlung im Betrag von 500.000 S im Betrag von 100.000 S und den Rest in vom Gericht zu bestimmenden Raten bei Terminsverlust und pfandrechtlicher Sicherstellung der Forderung auf den genannten Miteigentumsanteilen der Liegenschaft zu leisten. Auch der Antragsgegner stellte hilfsweise einen Aufhebungsantrag. Beide Teile beantragten in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Revisionsrekurse sind im Hinblick auf den Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes zulässig, keinem der Revisionsrekurse kommt jedoch Berechtigung zu.

1.) Zum Rekurs der Antragstellerin:

Die Revisionsrekurswerberin meint vorerst, die Entscheidung des Rekursgerichtes nach § 16 AußStrG anfechten zu können. Sie übersieht dabei aber, daß es sich hier in der Hauptsache um einen Sachbeschluß des Rekursgerichtes im Sinne des § 232 Abs.1 AußStrG handelt (EFSlg. 37.501, 42.478 ua), dessen Bekämpfung nur darauf gegründet werden kann, daß er auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht (EFSlg. 42.485 ua). Aktenwidrigkeit kommt daher als Anfechtungsgrund nicht in Betracht (EFSlg. 42.484 ua). Insoweit sich die Rechtsmittelwerberin mit ihren unter den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit, der Aktenwidrigkeit und zum Teil auch der Nichtigkeit gegen die Aufhebung der in den Punkten 2.) bis 4.) des Scheidungsvergleiches getroffenen Vereinbarungen und damit gegen den Entfall der Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin die auf den Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum an der Ehewohnung verbunden sind, lastende Restschuld von 32.000 S und die Einbeziehung dieser Eigentumsanteile in das Aufteilungsverfahren wendet, und sie meint, diese Vergleichspunkte hätten nicht aufgehoben werden dürfen, weil sich die Parteien insoweit geeinigt hätten und die Vorinstanzen aktenwidrig von der Annahme ausgegangen seien, sie hätte eine Gesamtaufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens einschließlich der Wohnung beantragt, ist sie darauf zu verweisen, daß sie selbst durch ihren im Zuge des Verfahrens unter Hinweis auf § 11 Abs.2 WEG fristgerecht gestellten Antrag, die dem Antragsgegner zugeschriebene Hälfte der Miteigentumsanteile, mit welchen Wohnungseigentum verbunden ist, ihr zu übertragen (ON 21 dA), auch die 735/15880 Eigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 966 KG Itzling zum Gegenstand des Aufteilungsverfahrens gemacht hat. Auf die diesbezüglichen Revisionsrekursausführungen ist daher ebensowenig einzugehen, wie auf den Antrag der Rechtsmittelwerberin, die "in den Hausbau in Obertrum geflossenen Barguthaben" in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen.

Sind die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 966 KG Itzling, mit welchen Wohnungseigentum an der Ehewohnung der Parteien verbunden ist, aber in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, so konnten die Vorinstanzen diese Miteigentumsanteile und damit auch die Eigentumswohnung nur der Antragstellerin zuweisen. Eine Übertragung der Eigentumswohnung an den Antragsgegner war im Hinblick auf seine dazu ausdrücklich erklärte Ablehnung nicht möglich, weil es dem Gericht verwehrt ist, eine Rechtsgestaltung zugunsten einer Partei vorzunehmen, die diese ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. Pichler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 85 EheG; SZ 53/81; EFSlg. 41.408, 43.784 ua). Die vom Antragsgegner hilfsweise beantragte Veräußerung der Eigentumsanteile samt Wohnung und Teilung des Erlöses kam auch nicht in Frage, weil das Gericht im Falle gemeinsamen Wohnungseigentumes der geschiedenen Ehegatten nach der Bestimmung des § 90 Abs.2 EheG nur die Übertragung des Anteiles eines Ehegatten am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum an den anderen anordnen kann (Würth in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 11 WEG). Mit der Zuweisung des Anteiles des Antragsgegners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum an die Antragstellerin wurde aber auch der von den Parteien im Scheidungsvergleich vereinbarten Einräumung des lebenslänglichen unentgeltlichen Wohnungsrechtes an die Antragstellerin und der vom Antragsgegner im Zusammenhang damit übernommenen Zahlungsverpflichtungen die rechtliche Grundlage entzogen. Da die Parteien bei Abschluß des Scheidungsvergleiches die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, des Hausrates und der ehelichen Ersparnisse ausdrücklich ausgeklammert haben und die Antragstellerin zulässigerweise fristgerecht einen Antrag auf gerichtliche Verfügung über die Eigentumswohnung (und damit auch über den Mindestanteil samt Wohnungseigentum) gestellt hat (§ 11 WEG), eine andere Verfügung über den Mindestanteil samt Wohnungseigentum als die getroffene rechtlich ausgeschlossen war, standen die im Scheidungsvergleich hinsichtlich der Benützung der Ehewohnung und der damit untrennbar zusammenhängenden Verpflichtungen des nunmehrigen Antragsgegners getroffenen Vereinbarungen der nunmehr notwendig gewordenen Regelungskompetenz des Außerstreitrichters nicht entgegen. Hat aber die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters zur Folge, daß eine im Scheidungsvergleich getroffene Vereinbarung rechtlich überholt ist, so können sich die Parteien nicht dadurch beschwert erachten, daß dies in der Entscheidung im Interesse der Rechtssicherheit auch zum Ausdruck gebracht wird.

Wenn die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs weiters meint, die von den Vorinstanzen getroffene Entscheidung entspräche nicht der Billigkeit, insbesondere weil die vom Antragsgegner im Scheidungsvergleich in Ansehung der Eigentumswohnung übernommenen Zahlungspflichten unberücksichtigt geblieben seien, ist ihr zu entgegnen, daß sie diesen Ausführungen zum Teil Neuerungen zugrunde legt, was im Revisionsrekursverfahren nach § 232 AußStrG jedoch verwehrt ist (EFSlg. 44.802, 47.395 ua), im übrigen aber völlig außer acht läßt, daß die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung sie doch derart begünstigt, daß eine weitere Belastung des Antragsgegners keinesfalls möglich wäre.

Weiters macht die Antragstellerin Nichtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung geltend. Da es sich um ein zulässig erhobenes Rechtsmittel handelt, wäre der Oberste Gerichtshof verpflichtet, eine den Vorinstanzen unterlaufene Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (SZ 53/52; EFSlg. 35.143, 42.485 ua). Die Nichtigkeit (§ 477 Abs.1 Z 9 ZPO) soll darin liegen, daß die Entscheidung des Erstgerichts mangels Feststellung des "Nettowertes der Wohnung" so mangelhaft sei, daß eine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Da der Spruch des erstgerichtlichen Urteils aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei abzuleiten ist, und selbst eine allenfalls verfehlte Begründung keine Nichtigkeit bewirkt, ist der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht gegeben. Insoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang, aber auch in ihren übrigen, als Rechtsrüge aufzufassenden Ausführungen die Unterlassung der Feststellung des "Nettowertes der Wohnung" durch die Vorinstanzen als der Billigkeit widersprechend rügt, macht sie einen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Mangel an für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Tatsachenfeststellungen geltend (vgl. SZ 55/45 ua). Da das Rekursgericht in der Frage der Bewertung der "Wohnung" jedoch der von der Antragstellerin selbst vorgenommenen Einschätzung gefolgt ist, kann sich die Revisionsrekurswerberin hier nicht beschwert erachten.

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin konnte somit kein Erfolg beschieden sein.

2.) Zum Rekurs des Antragsgegners:

Der Antragsgegner wendet sich in der Hauptsache gegen die Unterlassung der Vorinstanzen, der Antragstellerin die Leistung einer Ausgleichszahlung aufzutragen, wobei er eine solche im Betrag von 500.000 S der Billigkeit entsprechend erachtet. Die Ansicht der Vorinstanzen, ihm stünde eine Ausgleichszahlung nicht zu, weil der Antragstellerin eine solche wirtschaftlich nicht zumutbar sei, entspreche nicht dem Gesetz. Ausgehend von dem, von den Vorinstanzen seiner Ansicht nach zu Unrecht im Verfahren nicht erhobenen - auch von der Ausstattung der Wohnung abhängigen - Wert der Ehewohnung, ergäbe sich bei der vorgenommenen Aufteilung ein derart krasses Mißverhältnis zu seinem Nachteil, daß ohne Festsetzung einer Ausgleichszahlung von einer dem Grundsatz der Billigkeit entsprechenden Entscheidung nicht gesprochen werden könne. Dem kann nicht gefolgt werden.

Bei Prüfung der hier relevierten Frage ist davon auszugehen, daß die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufteilung der Fahrnisse einschließlich der Wohnungseinrichtung - von den Sparguthaben abgesehen - nicht mehr strittig ist, darüber hinaus nur mehr die Eigentumswohnung vorhanden ist und in Ansehung dieser (Mindestanteil samt Eigentumswohnung) - wie dargelegt - eine andere als die von den Vorinstanzen verfügte Regelung im Hinblick auf seine Weigerung, die Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum zu übernehmen, rechtlich nicht möglich ist. Dem Antragsgegner ist darin beizupflichten, daß die unterschiedliche Größe der verteilten Werte im allgemeinen die Herstellung eines Wertausgleiches durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung erforderlich machen (EFSlg. 41.418 ua) und die hier zur Verteilung gelangten Werte tatsächlich erheblich unterschiedlicher Größe sind. Der Revisionsrekurswerber übersieht aber, daß die Festsetzung einer Ausgleichszahlung - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - jedenfalls auch zur Voraussetzung hat, daß im Rahmen der Billigkeitserwägungen, bei welchem die Interessen beider Teile zu berücksichtigen sind, auch darauf zu achten ist, daß die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden (vgl. EFSlg. 38.906, 41.420, 43.800, 46.399 uva), beiden ehemaligen Ehegatten der Beginn eines neuen Lebensabschnittes jedenfalls nicht nahezu unmöglich gemacht und dem entsprechend eine wirtschaftliche Grundlage für eine getrennte Lebensführung für beide Teile so weit wie mmöglich gesichert wird (EFSlg. 43.801, 46.399 uva). Der Oberste Gerichtshof hat daher bereits wiederholt ausgesprochen, daß jede Zahlungsverpflichtung eines vormaligen Ehegatten, die diesen selbst in seiner neuen wirtschaftlichen Lage nicht bestehen ließe, der nach § 94 Abs.1 EheG zu beachtenden Billigkeit widerspräche (EFSlg. 38.907, 41.420, 43.801, 46.403 uva). Das Rekursgericht hat - von den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Feststellungen ausgehend - überzeugend dargelegt, daß die Antragstellerin aus den ihr vom Antragsgegner zu erbringenden Unterhaltsleistungen - selbst bei äußerster Einschränkung ihrer Lebensbedürfnisse - nicht jene Mittel aufbringen kann, die zur Rückzahlung eines zwecks Finanzierung der Ausgleichszahlung aufzunehmenden Kredites erforderlich wären. Daß die Antragstellerin etwa durch Untervermietung eines Teiles der Wohnung zusätzliche Mittel erzielen könnte, stellt - wie bereits erwähnt - eine im Revisionsrekursverfahren nach § 232 AußStrG unzulässige Neuerung dar, die unberücksichtigt bleiben muß. Auf welche Art die dem Pensionsalter nahekommende Antragstellerin ihre Kräfte tatsächlich entsprechend anspannen können sollte, vermag der Revisionsrekurswerber selbst nicht darzulegen.

Da eine andere gerichtliche Verfügung über den Mindestanteil samt Eigentumswohnung als die von den Vorinstanzen gewählte hier nicht in Frage kommt, billigt der Oberste Gerichtshof unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Falles die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, daß die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin trotz der ohne Zweifel damit verbundenen Wertverschiebung ohne gleichzeitige Festsetzung einer von ihr zu leistenden Ausgleichszahlung erfolgen kann. Dies bedeutet für den Antragsgegner - entgegen der von ihm vertretenen Ansicht - aber auch kein untragbares Ergebnis, weil aufgrund seiner Einkommens- und Lebensverhältnisse sein wirtschaftliches Fortkommen gesichert ist und zuletzt auch nicht unbeachtet bleiben soll, daß er es war, den das alleinige Verschulden an der Auflösung der Ehe der Streitteile trifft (vgl. EFSlg. 43.770, 46.363 ua). Unter den gegebenen Umständen kam es auf den von den Vorinstanzen nicht festgestellten tatsächlichen Wert der Eigentumswohnung rechtlich nicht an, weshalb der Revisionsrekurswerber die diesbezügliche Unterlassung der Vorinstanzen auch nicht als der Rechtsrüge zuzuzählender Feststellungsmangel geltend machen kann.

Der Revisionsrekurs erweist sich damit in der Hauptsache als unberechtigt.

Da § 232 AußStrG aber auch keine Anfechtung der Kostenentscheidung ermöglicht (EFSlg. 42.489, 44.806, 47.403 uva), mußte auch dem Revisionsrekurs des Antragsgegners ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E09193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00574.85.1014.000

Dokumentnummer

JJT_19861014_OGH0002_0050OB00574_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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